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211 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
10
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
April
wird
Maßgabe
verworfen
Verurteilung
tateinheitlich
begangenem
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
führt
Beschlußformel
ersichtlichen
Einschränkung
Schuldspruchs
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verurteilung
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
kann
Bestand
haben
insoweit
Verfolgungsverjährung
eingetreten
ist
.
Feststellungen
Urteils
ist
Tat
12
.
Mai
begangen
worden
.
Zeitpunkt
Anzeigeerstattung
17
.
Mai
war
Fall
§
Abs.
StGB
Jahre
betragende
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
StGB
bereits
verstrichen
.
Verjährung
steht
Vergehen
§
StGB
tateinheitlich
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Vergewaltigung
zusammentrifft
.
Auch
Tateinheit
unterliegt
Gesetzesverletzung
eigenen
Verjährung
vgl.
NStZ
.
Einschränkung
Schuldspruchs
hat
aber
Einfluß
Strafausspruch
.
Landgericht
hat
zwar
straferschwerend
gewertet
Angeklagte
auch
Schutzgut
§
StGB
verletzt
hat
.
Senat
kann
aber
ausschließen
niedrigere
Strafe
festgesetzt
worden
wäre
insoweit
Verjährung
berücksichtigt
worden
wäre
zumal
verjährte
Taten
auch
geringerem
Gewicht
vgl.
StGB
§
Abs.
Vorleben
m.w
.
straferschwerend
berücksichtigt
werden
können
.
Detter
Rothfuß
Otten