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4.2 KiB

NAMEN
30
November
Strafsache
versuchten
Diebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
März
werden
verworfen
.
2
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Revision
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Nebenklägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Revisionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
tragen
Staatskasse
Nebenklägerin
je
Hälfte
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Diebstahls
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
richten
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
.
Angeklagte
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
;
wendet
insbesondere
Verurteilung
gefährlicher
Körperverletzung
Strafzumessung
.
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
beanstanden
Sachrüge
Verfahrensrügen
Beweiswürdigung
Landgerichts
;
erstreben
Verurteilung
auch
versuchter
Vergewaltigung
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Revision
Angeklagten
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
14
.
September
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
2
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
haben
Erfolg
.
Aufklärungsrügen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
sind
Zulässigkeit
unterstellt
jedenfalls
begründet
vermissten
Beweiserhebungen
Landgericht
aufdrängen
mussten
.
Auch
Sachrüge
hält
angefochtene
Urteil
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beurteilung
gefährlichen
Körperverletzung
Tat
lässt
ebenso
wenig
Rechtsfehler
erkennen
Annahme
Tateinheit
gefährlichen
Körperverletzung
versuchten
Diebstahl
.
Auch
Angriffe
Beweiswürdigung
Landgerichts
bleiben
erfolglos
.
Aufgabe
Grundlage
vorhandenen
Beweismittel
Überzeugung
tatsächlichen
Geschehen
verschaffen
obliegt
grundsätzlich
allein
Tatrichter
.
Beweiswürdigung
hat
Revisionsgericht
regelmäßig
hinzunehmen
.
Kann
Tatrichter
vorhandene
Zweifel
überwinden
so
kann
Revisionsgericht
Entscheidung
nur
Hinblick
Rechtsfehler
überprüfen
insbesondere
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Beweismittel
ausschöpft
Verstöße
Denkgesetze
Erfahrungssätze
aufweist
Tatrichter
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
hat
.
Fehler
zeigen
Revisionen
.
Erörterung
bedarf
hier
nur
Folgendes
:
Landgericht
ist
nachvollziehbar
ausgegangen
Angeklagte
Nebenklägerin
versuchten
Einbruchsdiebstahl
überrascht
hatte
packte
ruhig
stellen
einschüchtern
wollte
S.
.
bedurfte
näheren
Begründung
Angeklagte
auch
Motivation
heraus
losreißen
konnte
nachsetzte
Gastraum
Cafés
warf
.
Riss
Bereich
Reißverschlusses
Jeanshose
objektives
Indiz
sprechen
kann
Angeklagte
beabsichtigt
haben
könnte
Nebenklägerin
Hose
gewaltsam
öffnen
herunterzuziehen
hat
Landgericht
gesehen
erörtert
S.
.
hiernach
Zweifel
Vergewaltigungsvorsatz
überwinden
vermochte
so
ist
Revisionsgericht
hinzunehmen
auch
andere
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
sogar
näher
gelegen
hätte
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
auch
Nebenklägerin
erfolglos
geblieben
sind
hat
Nebenklägerin
Revisionsgebühr
Nr.
Kostenverzeichnisses
Anlage
§
Abs.
auch
Hälfte
gerichtlichen
Auslagen
tragen
vgl.
OLG
;
OLG
2077
;
;
OLG
;
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Revisionen
verursachten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
hat
allein
Staatskasse
tragen
§
Abs.
Satz
;
Auferlegung
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Nebenkläger
erfolgt
nur
dann
allein
erfolglos
Revision
eingelegt
hat
auch
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittelführerin
ist
§
Abs.
Satz
StPO
;
vgl.
auch
BGHSt
;
.
;
.
Auslagenentscheidung
Revision
Angeklagten
beruht
§
Abs.
Satz
StPO
.
Zwar
ist
auch
Revision
Nebenklägerin
erfolglos
geblieben
rechtfertigt
jedoch
Auslagenerstattung
Gunsten
abzusehen
§
Abs.
Satz
;
vgl.
auch
aaO
.
;
OLG
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß