You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

335 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
12
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Einbeziehung
Urteile
Landgerichts
Amtsgerichts
verhängten
Einzelstrafen
Auflösung
zuletzt
ergangenen
Urteil
erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Wertersatzverfall
Höhe
Euro
angeordnet
früheren
Urteil
angeordneten
Wertersatzverfall
Höhe
Euro
aufrechterhalten
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Verfahrensrügen
bedürfen
Erörterung
.
Urteilsgründe
belegen
Handeltreiben
Angeklagten
Betäubungsmitteln
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fällt
Begriff
Handeltreibens
eigennützige
Umsatz
gerichtete
Tätigkeit
selbst
nur
gelegentliche
einmalige
auch
nur
vermittelnde
Tätigkeit
handelt
Beschluss
26
.
Oktober
.
Eigennützig
ist
Handeln
nur
Handeln
Täters
Streben
Gewinn
geleitet
wird
anderen
persönlichen
Vorteil
verspricht
Abs.
Nr.
Handeltreiben
.
Insofern
bedarf
Urteilsgründen
konkreter
Feststellungen
Tatmodalität
Handeltreibens
ausreichend
deutlich
anderen
Tatbegehungsweisen
abgrenzt
.
strafrechtlichen
Vorwürfe
beschreibt
Urteil
folgt
:
Fall
.
zahlte
Angeklagte
hochwertiges
Marihuana
Fall
.
übergab
Menge
Euro
gezahlt
hat
Unbekannte
Fall
.
verkaufte
Amphetamin
Kilopreis
Euro
deutlich
höheren
Preis
Euro
zurückerwarb
.
Feststellungen
lassen
erforderliche
Substantiierung
Konkretisierung
strafbaren
Verhaltens
Angeklagten
vermissen
.
Fällen
.
2
.
ist
Urteilsgründen
entnehmen
Tatbegehungsweise
Angeklagte
verwirklicht
hat
.
Insbesondere
ist
Strafbarkeit
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
festgestellt
Umsatz
gerichtete
Tätigkeiten
Einzelnen
entfaltete
Weise
etwa
Verkauf
Rauschgifts
nahm
.
belegen
Urteilsgründe
hinreichend
Angeklagte
eigennützig
handelte
Vorsatz
erstreckte
;
gilt
auch
Fall
.
Sicherlich
dienten
Rede
stehenden
Rauschgiftmengen
dennoch
bedarf
tatsächlicher
Feststellungen
dahingehend
Angeklagte
Geschäften
Gewinn
ziehen
wollte
vgl.
§
Beweiswürdigung
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Liegen
hier
Voraussetzungen
nachträgliche
Bildung
Gesamtstrafe
so
ist
gemäß
§
Abs.
StGB
Verfall
spätere
Urteil
einheitlich
anzuordnen
;
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
Gesamtstrafe
bilden
hat
muss
grundsätzlich
Beachtung
Verschlechterungsverbotes
auch
einzubeziehenden
Urteil
Amtsgerichts
16
November
angeordneten
Verfall
neu
entscheiden
vgl.
Urteil
29
.
Mai
;
NStZ-RR
.
Allerdings
wird
regelmäßig
so
sein
Grund
einheitlicher
Anordnung
Urteil
festzusetzende
Verfallsbetrag
niedriger
ausfallen
wird
früheren
Entscheidung
aaO
.