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303 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziffer
Antrag
13
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
Ausspruch
Gesamtstrafe
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Einzelstrafen
jeweils
Jahren
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Taten
Nachteil
geborenen
Tochter
geborenen
Tochter
geschahen
Dezember
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
nur
Ausspruchs
Gesamtstrafe
Erfolg
.
1
.
Rüge
Verstoßes
§
ist
unbegründet
.
behauptete
Verfahrensverstoß
wird
Protokoll
bewiesen
.
Niederschrift
30
November
ergibt
Tagebuch
Nummer
auszugsweise
verlesen
worden
ist
.
Somit
kann
auch
Tagebucheintragung
verlesen
worden
sein
.
2
.
Aufklärungsrügen
sind
unzulässig
zumindest
aber
unbegründet
.
Insoweit
nimmt
Senat
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
29
.
Oktober
Bezug
.
3
.
Überprüfung
Urteils
Sachrüge
hat
Schuldspruch
Einzelstrafaussprüchen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
schließt
insbesondere
Strafkammer
§
Abs.
StGB
notwendigen
Gesamtvergleich
Zugrundelegung
Urteil
wiedergegebenen
Abwägungskriterien
S.
f.
Ablehnung
minder
schweren
Falles
Vorliegens
Regelbeispiele
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
Fassung
33
.
Strafrechtsänderungsgesetzes
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
geltenden
Fassung
besonders
schwere
Fälle
verneint
hätte
.
4
.
hält
Gesamtstrafenausspruch
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zwar
hat
Landgericht
verkannt
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Freiheitsstrafe
Ausgangspunkt
Bemessung
Gesamtstrafe
ist
.
Einsatzstrafe
ist
§
Abs.
StGB
Berücksichtigung
Person
Täters
Taten
angemessen
erhöhen
.
läßt
hier
Begründung
unvertretbar
hohen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
weiteren
Erwägung
Angeklagten
auch
besonderen
Strafempfindlichkeit
Tatsache
Taten
bereits
sehr
lange
zurückliegen
mittlere
Strafschärfung
weit
Hervorhebung
Senat
unterschritten
wurde
erkennen
Strafkammer
mittleren
Strafschärfung
gemeint
hat
inwiefern
Strafe
Gunsten
Angeklagten
ermäßigt
hat
.
ist
Gesamtstrafenbildung
nachzuvollziehen
.
Senat
kann
überprüfen
Landgericht
zutreffenden
rechtlichen
Maßstäbe
angewandt
hat
.
Detter
Otten
Roggenbuck