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1.3 KiB

BESCHLUSS
27
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
27
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
Mai
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Rüge
fehlenden
örtlichen
Zuständigkeit
Landgerichts
§
Nr.
ist
unbegründet
.
Angeklagten
war
Gerichtsstand
Zusammenhangs
gegeben
.
Tatsache
Verfahren
früheren
Mitangeklagten
später
abgetrennt
wurde
ließ
Zuständigkeit
Landgerichts
wieder
entfallen
.
Zuständigkeit
Verbindung
zusammenhängender
Strafsachen
geschaffen
worden
ist
bleibt
auch
dann
bestehen
Grund
Verbindung
Eröffnung
Hauptverfahrens
wegfällt
BGHSt
;
Urteil
24
.
Oktober
StR
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
gefährdet
Bestand
Urteils
auch
niedrigere
Strafe
Jahre
Monate
ausweist
Urteilsgründe
angemessen
erklären
Jahre
Monate
.
verbleibt
vielmehr
Urteilstenor
ersichtlichen
verkündeten
Urteilsformel
entsprechenden
Strafe
vgl.
Beschluß
8
.
Februar
;
Beschluß
27
.
Juni
;
.
Detter
Rothfuß
ist
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschrift
gehindert
.