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76 lines
704 B

BESCHLUSS
1
.
Oktober
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
1
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
;
jedoch
wird
Schuldspruch
dahingehend
geändert
Angeklagte
besonders
schwerer
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Körperverletzung
Tateinheit
versuchter
Nötigung
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Krehl