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344 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
20
.
August
Strafsache
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
20
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
März
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Einzelfreiheitsstrafen
:
Jahr
;
Jahr
Monate
Jahre
übrigen
hat
freigesprochen
.
Verurteilung
gerichtete
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
Falle
Verurteilung
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
Abs.
StGB
:
Streicheln
12jährigen
Tatopfers
Scheide
hat
Strafkammer
Begründung
Einzelfreiheitsstrafe
Jahr
ausgeführt
:
Regelung
§
StGB
liegt
entwicklungspsychologische
Annahme
zugrunde
sexuelle
Identität
Person
Fähigkeit
Sexualleben
bestimmen
untrennbarer
Teil
Gesamtpersönlichkeit
entwickelt
äußere
fremdbestimmte
Eingriffe
kindliche
Sexualität
besonderer
Weise
geeignet
sind
Entwicklung
stören
.
Auch
bislang
negativen
Auswirkungen
Geschädigten
erkennbar
wurden
so
ist
abstrakte
Gefahr
sehr
groß
Opfer
oben
genannten
Fall
vorgenommenen
Handlungen
Entwicklung
nachhaltig
beeinflusst
werden
könnte
.
Auch
konkreten
Fall
liegt
Tatgeschehen
bislang
erst
Jahr
so
ausgeschlossen
werden
kann
zukünftig
noch
erheblich
Folgewirkungen
eintreten
.
Angeklagte
hat
Geschädigte
erwachsene
Freundin
behandelt
.
bestand
Beziehung
Angeklagten
Geschädigten
selbst
empfundenes
erhebliches
Ungleichgewicht
Grund
sexuellen
Unerfahrenheit
Beziehung
Angeklagten
gehemmt
fühlte
befürchtete
gegenüber
sexuell
richtig
verhalten
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Landgericht
Angeklagten
unzulässigerweise
§
Abs.
StGB
Strafzweck
§
StGB
Schutz
ungestörten
sexuellen
Entwicklung
Kindes
liegt
.
.
vgl.
74
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
strafschärfend
angelastet
hat
.
übrigen
lassen
Ausführungen
auch
noch
besorgen
Strafkammer
verkannt
hat
Zweifelssatz
uneingeschränkt
auch
Strafzumessung
gilt
vgl.
;
.
Kann
Gericht
hier
Jahr
sicheren
Feststellungen
Folgen
Tat
treffen
darf
Lasten
Angeklagten
auswirken
.
Nachteil
Angeklagten
bloße
Vermutungen
möglicherweise
auftretender
Spätfolgen
Tat
gestützte
Strafzumessung
ist
unzulässig
vgl.
NStZ
;
;
vgl.
auch
Tröndle/Fischer
aaO
Rdn
.
.
Fall
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahr
kann
somit
Bestand
haben
.
Aufhebung
Einzelstrafe
führt
auch
Aufhebung
Einzelstrafen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Senat
ausschließen
kann
Rechtsfehler
auch
Höhe
Strafen
ausgewirkt
hat
.
Detter
Rothfuß
Roggenbuck