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NAMEN
27
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
h.
Detter
Dr.
Rothfuß
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
5
.
Februar
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
beschloß
Angeklagte
frühere
Lebensgefährtin
getrennt
hatte
eigene
Wohnung
selben
Haus
Angeklagte
bewohnte
Gewalt
bringen
Willen
mehrfach
geschlechtlich
verkehren
Trennung
akzeptieren
wollte
gekränkt
fühlte
.
Vorwand
verabredete
Tatabend
Uhr
Nebenklägerin
Keller
Hauses
.
Nebenklägerin
nung
zurückkehren
wollte
folgte
griff
Wohnungstür
aufgeschlossen
hatte
zunächst
Zweck
mitgeführten
Elektroschockgerät
.
dicken
Kleidung
Nebenklägerin
erwartete
Wirkung
zeigte
drängte
Angeklagte
Wohnung
würgte
Luft
mehr
bekam
schwarz
Augen
wurde
brachte
Boden
.
Dann
fesselte
Schal
knebelte
Strumpf
.
Gegenständen
hatte
noch
Spritzen
mitgebracht
Wasser
aufgelöste
BenzodiazepinTabletten
aufgezogen
hatte
.
verschloß
Wohnungstür
verbrachte
Nebenklägerin
Wohnzimmer
ließ
.
Küche
holte
sodann
Fleischermesser
;
hielt
Nebenklägerin
Drohung
werde
schreie
"
kurzen
"
machen
Hals
.
legte
Spritzen
Tisch
erklärte
handle
"
Todesspritzen
"
;
werde
zunächst
noch
Male
vergewaltigen
sodann
ebenso
selbst
töten
.
weiteren
Verlauf
Abends
entfernte
Knebel
ließ
Geschädigte
aber
weiter
gefesselt
;
unterhielt
sah
.
Uhr
führte
Willen
Nebenklägerin
gewaltsam
ungeschützten
Geschlechtsverkehr
zunächst
erneut
Messer
bedrohte
Slip
zerschnitt
;
Ausführung
sexuellen
Handlungen
legte
Messer
Griffweite
Wohnzimmertisch
.
Uhr
erneut
Laufe
Vormittags
vollzog
wiederum
Willen
Geschädigten
ungeschützten
Geschlechtsverkehr
;
auch
hierbei
legte
Messer
übrigen
Hand
hielt
griffbereit
.
Uhr
veranlaßte
Nebenklägerin
telefonisch
Treffen
Mutter
abzusagen
.
vollzog
wiederum
Willen
Geschlechtsverkehr
.
ließ
Geschädigte
sodann
duschen
;
räumte
Wohnzimmer
sorgfältig
spülte
benutzten
Trinkgläser
packte
mitgebrachten
Utensilien
verließ
Wohnung
Uhr
.
Insgesamt
befand
Nebenklägerin
etwa
Stunden
Gewalt
.
gesamten
Tatausführung
nahm
Angeklagte
oft
Tabletten
unbekanntem
Wirkstoff
;
rauchte
mal
Cannabis
.
Alkohol
hatte
Tat
konsumiert
noch
trank
Tat
.
Geschlechtsakte
kam
Samenerguß
.
Einmal
übergab
Angeklagte
Flur
Wohnung
.
2
.
Landgericht
hat
Gesamtgeschehen
Tatplans
Angeklagten
natürliche
Handlungseinheit
angesehen
nur
Verbrechen
Vergewaltigung
Verwendung
Waffen
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Hinblick
lebensgefährdende
Behandlung
Würgen
angenommen
.
hat
Angeklagten
angenommen
habe
narzisstischen
Persönlichkeitsstörung
Verbindung
Konsum
unbekannten
Tabletten
Cannabis
gesamten
Tatzeit
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
befunden
.
Strafrahmen
hat
Landgericht
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
entnommen
Sperrwirkung
§
Abs.
StGB
angenommen
.
Annahme
minder
schweren
Falles
hat
"
ausschlaggebend
"
gesehen
Angeklagte
Tatwaffe
jeweils
Geschlechtsakte
unmittelbar
Körper
Geschädigten
hielt
"
ausschlaggebend
"
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
S.
;
weitere
Strafrahmensenkung
hat
Hinblick
§
StGB
abgelehnt
.
3
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
Annahme
minder
schweren
Falles
§
Abs.
StGB
Zusammenhang
Feststellung
verminderter
Schuldfähigkeit
Angeklagten
.
ist
wirksam
Strafausspruch
beschränkt
.
Hinblick
Frage
Konkurrenz
fehlende
Erörterung
§
StGB
nahe
liegenden
Bedenken
Schuldspruch
stehen
hier
zutreffende
Beurteilung
Schuldumfangs
unabhängig
konkurrenzrechtlichen
Bewertung
Schuldspruch
möglich
ist
vgl.
BGHSt
.
;
59
;
NStZ-RR
;
NStZ
f.
;
jeweils
m.w
.
.
;
ständ
.
.
.
4
.
Revision
ist
begründet
.
Strafzumessung
ist
frei
Rechtsfehlern
Angeklagten
.
Anwendung
§
StGB
findet
Urteilsgründen
hinreichende
Grundlage
.
Landgericht
hat
Feststellung
gestützt
"
Grundlage
"
Sachverständigen
diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung
Intoxikation
Tabletten
Cannabis
sei
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
möglicherweise
Tat
samten
Tatablaufs
erheblich
vermindert
gewesen
S.
.
bleibt
akuten
Intoxikation
aber
schon
offen
Wirkstoffe
Angeklagten
eingenommenen
Tabletten
beinhalteten
konkret
Verhalten
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
haben
.
Feststellung
Angeklagte
habe
weiße
Tabletten
unbekannter
Art
eingenommen
läßt
Feststellung
"
Intoxikation
"
noch
gar
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
stützen
.
Soweit
festgestellt
ist
Angeklagte
habe
"
mal
"
Cannabis
geraucht
fehlt
Feststellungen
Art
Menge
insbesondere
konkreten
Wirkungen
Rauschmittelkonsums
.
übrigen
hat
Angeklagte
Tabletten
auch
Cannabis
erst
"
Verlauf
Tatausführung
"
genommen
S.
;
beruhende
Intoxikation
konnte
Vorbereitung
Tat
Beginn
vorliegen
.
Auch
Feststellungen
Persönlichkeitsstörung
weisen
Lücken
sind
widerspruchsfrei
.
Ausführungen
Sachverständigen
Tatrichter
weitere
eigene
Erwägungen
angeschlossen
hat
liegt
Angeklagten
sog.
narzisstische
Persönlichkeitsstörung
Neigung
überhöhten
Selbstdarstellung
Selbstüberschätzung
mangelndes
Einfühlungsvermögen
gekennzeichnet
sei
S.
.
Angeklagte
sei
leicht
kränkbar
;
Fähigkeit
Kränkungen
verarbeiten
sei
eingeschränkt
S.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
reicht
Feststellung
gängigen
Diagnosesystemen
entnommenen
Diagnose
hier
:
"
narzißtische
Persönlichkeitsstörung
;
;
gesonderte
Nennung
;
vgl.
auch
Forensische
Psychiatrie
2
.
Aufl
.
S.
konkrete
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
Zeitpunkt
Tat
darzulegen
.
gilt
insbesondere
sog.
Persönlichkeitsstörungen
deskriptive
Typologien
einheitlichen
Systematik
folgen
vgl.
Rasch
Forensische
Psychiatrie
2
.
Aufl
.
S.
Vielzahl
auch
normalpsychologisch
wirksamer
Ausprägungen
Beeinträchtigungen
Empfindens
Verhaltens
beschreiben
typisierend
zusammenfassen
.
kommt
rechtliche
Bewertung
konkreten
Auswirkungen
Störung
Hemmungsvermögen
Beschuldigten
gerade
Last
gelegten
Tat
hatte
vgl.
narzißtischen
Persönlichkeitsstörung
340
;
NStZ
428
;
vgl.
auch
Tröndle/Fischer
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Insoweit
hat
Landgericht
Anschluß
Sachverständige
hier
nur
ausgeführt
"
Persönlichkeitsmerkmale
"
Angeklagten
wirkten
"
Richtung
verzerrten
Wahrnehmung
äußerer
Gegebenheiten
"
einseitig
verzerrten
Fremdwahrnehmung
.
Tat
sei
Reaktion
Kränkung
erlebte
Trennung
Nebenklägerin
Angeklagten
verstehen
;
sei
rachsüchtige
Reaktion
"
sehen
.
bleibt
schon
Feststellung
verzerrten
Wahrnehmung
äußerer
Gegebenheiten
unklar
legt
eher
Annahme
wahnhaften
Erlebens
nahe
aber
festgestellten
Verhalten
Angeklagten
Anhaltspunkt
ergibt
.
aber
fehlt
Hinweis
Weise
Umfang
Kränkungsempfinden
Rachebedürfnis
Angeklagten
-9-
Fähigkeit
§
StGB
vorausgesetzten
erheblichen
Maß
beeinträchtigt
haben
könnten
detailliert
geplanten
sorgfältig
vorbereiteten
Geiselnahme
mehrfachen
Vergewaltigung
Abstand
nehmen
.
wäre
Urteil
darzulegen
gewesen
.
Feststellungen
Opfer
20-stündigen
Tatgeschehens
irgendwelche
gravierenden
erhebliche
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
hinweisenden
Auffälligkeiten
bemerkte
enthält
Urteil
.
Vergewaltigung
jeweils
Samenerguß
kam
Angeklagte
einmal
übergeben
mußte
besagt
insoweit
;
wird
übrigen
Resorption
unbekannten
Tabletten
unterbrochen
worden
sein
.
Schließlich
fehlt
auch
Darlegung
konkreten
inhaltlichen
Beziehung
Landgericht
nur
unverbunden
nebeneinander
gestellten
Feststellungen
Persönlichkeitsstörung
"
Intoxikation
"
Beginn
Tat
.
Hemmung
Gewalttaten
beeinträchtigende
kumulative
wechselseitig
steigernde
Wirkung
leichter
Kränkbarkeit
Cannabis-Wirkungen
liegt
hätte
näherer
Darlegung
bedurft
.
Insgesamt
erweist
somit
Anwendung
Zweifelssatzes
Feststellung
erheblicher
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
rechtsfehlerhaft
.
Zweifelssatz
kann
erst
Grundlage
erschöpfenden
schlüssigen
Beweiswürdigung
Anwendung
kommen
;
mangelt
hier
.
So
ist
etwa
planvolle
Tatvorbereitung
Indiz
Aufhebung
Steuerungsfähigkeit
erwähnt
S.
;
ebenso
sorgfältige
Aufräumen
Wohnung
Beseitigen
auch
Annahme
erheblicher
Einschränkung
Schuldfähigkeit
spricht
ist
erörtert
.
rechtsfehlerhaft
erweist
auch
zweite
Gesichtspunkt
Landgericht
Anwendung
§
Abs.
StGB
"
ausschlaggebend
"
gestützt
hat
:
Angeklagte
viermaligen
Vergewaltigung
jeweils
zuvor
Drohmittel
eingesetzte
Fleischermesser
Ausführung
Geschlechtsverkehrs
Griffweite
Sichtweite
Opfers
legte
unmittelbar
Körper
Nebenklägerin
hielt
entsprang
ersichtlich
festgestellten
tattechnischen
Notwendigkeiten
kann
Tatrichter
angenommene
ausschlaggebende
"
schuldmindernde
Wirkung
haben
.
5
.
neue
Tatrichter
wird
Frage
Einschränkung
Schuldfähigkeit
umfassende
neue
Feststellungen
treffen
haben
;
wird
gegebenenfalls
prüfen
haben
Zuziehung
anderen
Sachverständigen
angezeigt
ist
.
sachgerechten
Bewertung
Gesamtschuldumfangs
steht
Rechtskraft
Schuldspruchs
.
Detter
Rothfuß