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78 lines
682 B

BESCHLUSS
24
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagen
Urteil
Landgerichts
28
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
begründete
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
Verteidiger
Verkündung
Urteils
Rechtsmittelbelehrung
wirksam
Einlegung
Rechtsmitteln
verzichtet
haben
.
Verzicht
kann
Prozeßhandlung
grundsätzlich
widerrufen
angefochten
zurückgenommen
werden
.
Gründe
Unwirksamkeit
Erklärung
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Detter
Rothfuß
Otten