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818 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
14
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
März
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
jeweils
geringer
Menge
verurteilt
Angeklagten
Fälle
Jahren
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Angeklagten
Fälle
Jahren
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Schuldsprüche
halten
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
Landgericht
rechtlichen
Bewertung
Einfuhr
Handeltreiben
großen
Schuldumfang
ausgegangen
rechtsfehlerhaft
Ergebnis
gelangt
ist
Täterschaft
Angeklagten
beziehe
geringe
Mengen
Betäubungsmitteln
.
1
.
Angeklagten
fuhren
teils
teils
gesondert
verfolgten
Fällen
weiteren
Interessenten
.
mehrfach
Einkauf
Haschisch
derlande
.
Kaufgeld
Beteiligten
erwarb
nötigten
Haschischmengen
.
Angeklagten
erwarb
jeweils
g
selbst
Haschisch
hatte
Wirkstoffgehalt
%
.
Rückfahrt
wurde
Betäubungsmittel
Pkw
Bundesrepublik
gebracht
.
Angeklagten
erwarben
Haschisch
Teil
Eigenbedarf
übrigen
wurde
Beteiligten
gewinnbringend
weiterverkauft
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Einkaufsfahrten
teilgenommen
haben
jeweils
gesamte
Menge
Tatbeteiligten
eingeführten
verkauften
Haschischs
Mittäter
Einfuhr
Handeltreibens
geringer
Menge
zugerechnet
.
2
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
ist
Annahme
Mittäterschaft
Angeklagten
Bezug
gesamten
mitgebrachten
Haschischmengen
gerechtfertigt
.
Zweifel
Täterschaft
Angeklagten
bestehen
zwar
Haschisch
eigenen
Zwecke
Konsum
Verkauf
mitgebracht
haben
.
hinausgehenden
Mengen
jeweils
ebenfalls
Täter
nur
Gehilfen
anderen
Tatbeteiligten
sind
ist
auch
Betäubungsmittelstrafrecht
allgemeinen
Grundsätzen
bestimmen
vgl.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
m.w
.
.
Frage
Täterschaft
Beihilfe
vorliegt
ist
Umstände
Vorstellung
Angeklagten
umfaßt
waren
Betrachtung
beantworten
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
Wertung
können
eigene
Interesse
Taterfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
wenigstens
Wille
Tatherrschaft
sein
vgl.
StGB
§
Abs.
Tatinteresse
;
NStZ
;
;
BGHSt
f.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
enthält
Urteil
Erörterungen
.
fehlen
schon
nähere
Feststellungen
Angeklagten
bestimmten
mengen
bereits
ausgehändigt
hat
.
War
Fall
gibt
hinreichenden
Anhaltspunkte
Angeklagten
noch
eigenes
weiteres
Interesse
Einfuhr
Verkauf
.
Zwecke
erworbenen
Haschischs
hatten
vgl.
§
Abs.
Nr.
Einfuhr
;
.
3
.
April
StR
5
.
Juni
;
a.a
.
Rdn
.
;
Körner
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
könnte
dann
Täterwillen
Tatherrschaft
Angeklagten
"
fremden
"
ausgegangen
werden
.
Sollten
weiteren
Feststellungen
möglich
sein
ist
Angeklagten
auszugehen
nur
selbst
Konsum
Verkauf
erworbenen
Mengen
Täter
gehandelt
haben
.
Wurden
Gesamtmengen
jeweils
ungeteilt
eingeführt
sind
Angeklagten
Mittäter
Einfuhr
geringen
Gesamtmenge
.
zugleich
auch
Gesamtmenge
Täter
Handel
getrieben
haben
richtet
vorstehenden
Grundsätzen
Abgrenzung
Täterschaft
Beihilfe
.
Besonderheiten
bestehen
Fällen
:
Fall
ist
Angeklagte
zwar
.
gefahren
Haschisch
beschaffen
Hause
gewinnbringend
veräußert
werden
sollte
.
gemeinsame
Tatentschluß
allein
machte
aber
noch
Mittäter
.
beteiligte
Kaufgeld
erworbenen
g
Haschisch
.
erhielt
offenbar
noch
lediglich
g
Haschisch
.
einziger
erkennbarer
Tatbeitrag
war
Rückreise
zeitweise
Fahrzeug
steuerte
.
Verkauf
.
mitgebrachten
war
beteiligt
erhielt
auch
Gewinnanteil
vgl.
S.
oben
.
eigenes
Tatinteresse
Angeklagten
fuhr
Handeltreiben
g
ist
somit
bisher
festgestellt
auch
sonst
erkennbar
.
überlassenen
hat
bereits
erhalten
hat
zwar
erworben
eingeführt
hat
Menge
aber
Handel
getrieben
.
Fall
hat
Angeklagte
zusammen
Beschaffungsfahrt
unternommen
.
fuhr
zwar
Fahrzeug
Hinweg
Rückweg
.
Fahrt
aber
Haschisch
nur
erwarb
erwarb
mindestens
g
Folgezeit
Mitwirkung
Angeklagten
gewinnbringend
äußerte
.
Auch
Fall
ist
eigenes
Tatinteresse
Angeklagten
g
Haschisch
erkennbar
.
Zumindest
hätte
näherer
Begründung
bedurft
.
Fall
betraf
täterschaftliche
Handeln
Angeklagten
allerdings
mitgebrachte
Gesamtmenge
hatte
nur
g
Eigenverbrauch
Wissen
Angeklagten
auch
g
Hause
gebliebenen
Hier
hat
Angeklagte
mitgebracht
.
Täter
erworben
eingeführt
.
Geht
dargelegten
Beschränkung
Schuldumfangs
haben
Taten
Angeklagten
Einzelfälle
geringe
Menge
Haschisch
bezogen
.
Angeklagten
haben
jeweils
g
Haschisch
mitgebracht
.
festgestellten
Wirkstoffkonzentration
%
enthielten
jeweiligen
Mengen
.
ist
Bundesgerichtshof
g
festgesetzte
Grenzmenge
vgl.
BGHSt
8
;
Fall
erreicht
worden
.
3
.
Fällen
ist
bisher
auch
hinreichend
festgestellt
Angeklagten
eigennützig
gehandelt
haben
.
Tatbestand
Handeltreibens
setzt
Täter
eigennützigen
eigensüchtigen
Gründen
Absatz
Betäubungsmitteln
ermöglicht
fördert
.
.
vgl.
BGHSt
f.
.
;
§
Abs.
Nr.
Handeltreiben
.
Fall
hat
Angeklagte
Mitfahren
Fahrt
selbst
erkennbaren
Vorteil
gehabt
.
Verkauf
Haschisch
war
beteiligt
so
mit-)täterschaftliches
Handeltreiben
bisher
belegt
ist
.
gilt
auch
Fall
.
Hier
hat
Angeklagte
g
eingeführt
g
mitbrachte
verkaufen
wollte
.
mitgebrachten
Haschisch
Vorteil
ziehen
konnte
wollte
hat
Landgericht
bisher
festgestellt
so
insoweit
täterschaftliches
Handeltreiben
belegt
ist
Beihilfe
Betracht
kommt
.
4
.
Angeklagten
.
brachten
Täter
Einfuhr
jeweils
geringer
Menge
Betracht
kommen
wird
neue
Tatrichter
prüfen
haben
Angeklagten
Beihilfe
Taten
strafbar
gemacht
haben
.
5
.
Fällen
Angeklagten
eigene
Zwecke
Haschisch
mitgebracht
haben
ist
unterscheiden
Menge
Eigenkonsum
Verkauf
bestimmten
Menge
.
Mengen
Grenze
geringen
Menge
überschreiten
richtet
Strafbarkeit
§
Abs.
Nr.
Strafzumessung
gegebenenfalls
§
Abs.
Nr.
.
Beschaffung
Teilmengen
Eigenkonsum
haben
Angeklagten
tateinheitlich
Erwerbs
Einfuhr
Betäubungsmitteln
strafbar
gemacht
vgl.
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
;
Franke/Wienroeder
a.a
.
Rdn
.
m.w
.
Verkaufsmenge
weiterer
Tateinheit
allein
anderen
Tatformen
Teilstücke
hierin
aufgehen
vgl.
BGHSt
;
30
;
§
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
Franke/Wienroeder
a.a
.
Rdn
.
m.w
.
.
Angeklagten
zugleich
Gehilfen
Tatbeteiligten
.
Einfuhr
Handeltreiben
geringer
Menge
anzusehen
sind
steht
auch
Beihilfe
Tateinheit
vorgenannten
Vergehen
.
Detter
Otten