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71 lines
607 B

BESCHLUSS
2
.
August
Strafsache
versuchten
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
kann
offenbleiben
Landgericht
Voraussetzungen
§
StGB
rechtsfehlerfrei
verneint
hat
.
Senat
schließt
jedoch
konkreten
Strafzumessungserwägungen
verhängte
Strafe
beruht
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Detter
Otten