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1.7 KiB

BESCHLUSS
25
.
Juni
Strafsache
Verabredung
Mord
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
Juni
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Januar
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Urteilsverkündung
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Senat
nimmt
insoweit
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
28
.
Mai
Bezug
weitere
Vorbringen
Verteidigers
23
.
Juni
ausgeräumt
werden
.
Senat
verspricht
Anbetracht
vorliegenden
dienstlichen
Äußerungen
weitere
Angeklagten
Erfolg
versprechende
Aufklärung
Freibeweisverfahren
Frage
Rechtsmittelverzicht
Bestandteil
verfahrensbeendenden
Absprache
war
.
kommt
Angeklagte
selbst
Schreiben
25
.
Januar
vorträgt
sei
gar
Rechtsmittelverzicht
abgesprochen
gewesen
weiter
Hauptverhandlungsprotokolls
ausdrücklich
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
wurde
Schreiben
Verteidigers
26
.
Juni
auch
Möglichkeit
damaligen
Verteidiger
veranlaßten
Fehlvorstellungen
Angeklagten
erörtert
wird
.
Insgesamt
hat
Beschwerdeführer
jedenfalls
Umstände
dargetan
gar
nachgewiesen
ausnahmsweise
Wirksamkeit
Prozeßhandlung
hier
Rechtsmittelverzichtserklärung
Angeklagten
Frage
stellen
könnten
.
Hinblick
Angeklagte
selbst
Schreiben
25
.
Januar
"
Wiedereinsetzung
alten
Stand
beantragt
merkt
Senat
:
Abgesehen
wirksame
Rechtsmittelverzicht
zugleich
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
ausschließt
vgl.
u.a.
Senatsbeschluß
7
.
August
m.w
.
ist
Antrag
schon
unzulässig
Wiedereinsetzung
Raum
ist
Beschwerdeführer
Frist
versäumt
hat
vgl.
u.a.
Beschluß
26
.
Mai
.
Detter
Rothfuß
Otten