You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

207 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
12
Juli
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
Februar
Strafausspruch
ergänzt
Ausgleich
Nichterstattung
Geldbetrags
Höhe
DM
Angeklagte
Erfüllung
Bewährungsauflage
Urteil
Amtsgerichts
8
November
bezahlt
hat
Monate
Freiheitsstrafe
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
anzurechnen
sind
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
enthält
angefochtene
Urteil
allein
insoweit
Ausgleich
Nichterstattung
Erfüllung
Bewährungsauflage
gezahlten
Geldbetrags
unterblieben
ist
.
Insoweit
hat
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Senat
ausgeführt
:
"
Strafkammer
hat
ursprünglich
Bewährung
ausgesetzte
Freiheitsstrafe
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
8
November
Gesamtfreiheitsstrafe
gemäß
§
StGB
einbezogen
.
Verfahren
erteilte
Bewährungsauflage
Höhe
DM
hat
Beschwerdeführer
bezahlt
S.
.
Sachlage
war
ausreichend
Umstand
Rahmen
Strafzumessung
nur
allgemein
Gunsten
Beschwerdeführers
berücksichtigen
.
Rechtsprechung
ist
Ausgleich
Nichterstattung
genannten
Leistung
vielmehr
Strafvollstreckung
verkürzende
Anrechung
Gesamtfreiheitsstrafe
bewirken
BGHSt
;
NStZ-RR
;
Beschluss
19
.
Mai
.
gegebenen
Umständen
kann
ausgeschlossen
werden
Tatrichter
zusätzlich
allgemein
strafmildernden
Berücksichtigung
Erfüllung
Bewährungsauflage
Monate
Freiheitsstrafe
angerechnet
hätte
.
"
tritt
Senat
.
Ergänzung
Strafausspruchs
erfolgt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Otten
Rothfuß