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182 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
19
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
19
.
Juni
gemäß
§
§
.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Dezember
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
ist
unzulässig
Angeklagte
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Rücksprache
Verteidiger
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
§
Abs.
Satz
.
Verzicht
kann
Prozeßhandlung
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
.
.
;
BGHSt
.
Ausnahmsweise
kann
allerdings
unzulässiger
Willensbeeinflussung
etwa
Gericht
verantwortende
Drohung
Täuschung
veranlaßt
ist
unwirksam
sein
.
Anfechtung
Rechtsmittelverzichts
Drohung
Irreführung
Pflichtverteidiger
überhaupt
möglich
wäre
kann
offenbleiben
.
Empfehlung
Pflichtverteidigers
Sicht
milde
Urteil
anzunehmen
sonst
Revision
Staatsanwaltschaft
höheren
Strafe
rechnen
sei
ist
Drohung
noch
Täuschung
sehen
selbst
Verteidiger
erwartenden
Freiheitsstrafe
Jahren
gesprochen
haben
sollte
nur
naheliegt
Übersetzungsfehler
beruht
Antrag
Staatsanwaltschaft
lautete
Jahre
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Angeklagte
abgegebenen
Verzichtserklärung
Tragweite
Erklärung
bewußt
gewesen
sein
will
ist
glaubhaft
.
hat
selbst
angegeben
Urteil
habe
annehmen
wollen
.
Behauptung
dennoch
geglaubt
haben
Erklärung
gebunden
sein
Überprüfung
Revisionsinstanz
erreichen
können
entbehrt
Grundlage
.
Otten
Rothfuß