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812 lines
7.3 KiB

NAMEN
6
.
August
Strafsache
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
.
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Detter
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägers
Justizhauptsekretärin
Justizangestellte
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
August
ausgenommen
Verurteilung
Erwerbs
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
Einziehungsanordnung
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Aufrechterhalten
bleiben
jedoch
äußeren
Feststellungen
Tötung
Ehefrau
Angeklagten
.
2
.
Revision
Nebenklägers
wird
vorgenannte
Urteil
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Tateinheit
unerlaubtem
Führen
halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe
unerlaubten
Erwerbs
Waffe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
halbautomatische
Selbstladepistole
hat
eingezogen
.
Vorwurf
weiteren
Tötungsdelikts
Tötung
hat
Schwurgerichtskammer
Angeklagten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Feststellungen
erwarb
Angeklagte
Jahre
unbekannten
Person
halbautomatische
Selbstladepistole
.
Waffe
verwahrte
Betriebsgelände
Ö.
.
Juli
erhielt
Kenntnis
Gerücht
Ehefrau
spätere
Tatopfer
habe
außereheliches
Verhältnis
zweiten
Tatopfer
.
28
.
August
traf
klagten
Betriebsgelände
.
Angeklagten
gelang
dann
auch
Ehefrau
Vorwand
dorthin
locken
.
Büros
gelegenen
Wohnung
kam
Zusammentreffen
Personen
.
Aufenthalts
Wohnung
wurde
Schüssen
Pistole
Angeklagten
Ehefrau
getötet
.
Anschließend
erschoß
Angeklagte
Ehefrau
Waffe
.
verständigten
Polizeibeamten
erklärte
Ehefrau
habe
zunächst
erschossen
dann
Selbstmord
begangen
.
Entsprechende
Angaben
machte
auch
Hauptverhandlung
.
Landgericht
sieht
erwiesen
Ehefrau
Angeklagten
Selbstmord
begangen
hat
erschossen
worden
ist
.
Angeklagten
frau
getötet
worden
ist
hält
Schwurgerichtskammer
aber
Anklage
auch
Tat
Angeklagten
anlastet
ungeklärt
hat
insoweit
freigesprochen
.
Entscheidung
wenden
Angeklagte
Vorwurfs
Tötung
freigesprochen
worden
ist
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Verletzung
sachlichen
formellen
Rechts
gestützten
Revisionen
.
Staatsanwaltschaft
erstrebt
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
Tötung
Ehefrau
.
II
.
Rechtsmittel
haben
Sachrüge
Erfolg
Erörterung
bedarf
.
1
.
Spricht
Tatrichter
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
so
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
.
hat
insoweit
nur
beurteilen
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
Rechtlich
beanstanden
sind
Beweiserwägungen
auch
dann
erkennen
lassen
Gericht
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Überzeugungsbildung
gestellt
beachtet
hat
absolute
Gegenteil
denknotwendig
ausschließende
anzweifelbare
Gewißheit
erforderlich
ist
vielmehr
Lebenserfahrung
ausreichendes
Maß
Sicherheit
genügt
vernünftige
bloß
denktheoretische
Möglichkeiten
gegründete
Zweifel
zuläßt
.
.
.
Beweiswürdigung
selbst
muß
Tatrichter
festgestellten
Indizien
auseinandersetzen
geeignet
sind
Beweisergebnis
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
.
muß
Urteilsgründen
ergeben
einzelnen
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
einbezogen
wurden
.
Indizien
können
Gesamtheit
Gericht
entsprechende
Überzeugung
vermitteln
auch
Mehrzahl
Beweisanzeichen
jeweils
allein
Nachweis
Täterschaft
Angeklagten
ausreicht
vgl.
u.a.
§
Beweiswürdigung
11
;
Beweiswürdigung
unzureichende
;
NStZ
492
;
.
2
.
Anforderungen
wird
Urteil
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
gerecht
.
Urteilsgründe
lassen
Überspannung
Anforderungen
Verurteilung
besorgen
.
Annahme
auch
Ehefrau
Angeklagten
käme
Täterin
Tötung
Betracht
war
Widerlegung
Einlassung
Angeklagten
Ehefrau
habe
Selbstmord
begangen
äußerst
unwahrscheinlich
fernliegend
.
Landgericht
hätte
auseinandersetzen
müssen
Täterschaft
Ehefrau
Angeklagten
sprechenden
Gesichtspunkte
schon
relativiert
worden
sind
Angeklagte
Feststellungen
versucht
hat
Selbstmord
vorzutäuschen
.
Zwar
kann
grundsätzlich
widerlegte
Einlassung
allein
Grundlage
Angeklagten
ungünstigen
Sachverhaltsfeststellung
gemacht
werden
vgl.
NStZ
muß
aber
gelten
komplexen
Tatgeschehen
Teile
Einlassung
unrichtig
erwiesen
Beurteilung
gesamten
Geschehens
wesentlicher
Bedeutung
sind
losgelöst
anderen
Teil
beurteilt
werden
können
.
Fall
darf
Beweiswürdigung
Widerlegung
Einlassung
bleiben
vgl.
auch
§
Überzeugungsbildung
.
Tatrichter
hätte
Rahmen
Gesamtwürdigung
nachvollziehbar
darlegen
müssen
hinreichende
Anhaltspunkte
Richtigkeit
lebensfremd
erscheinenden
Einlassung
Tötung
bestehen
.
kommt
Angaben
Angeklagten
Tathergang
ganz
erheblich
Glaubhaftigkeit
verloren
Einlassung
Tatgeschehen
jeweils
Ergebnis
Beweisaufnahme
insbesondere
Bekundungen
Sachverständigen
anpaßte
vgl.
S.
Schwurgerichtskammer
auch
auseinandersetzt
Angaben
Angeklagte
Vorfällen
früher
gemacht
hat
.
Landgericht
Verurteilung
ablehnt
"
Würdigung
Hauptverhandlung
erhobenen
Beweise
Zweifel
verbleiben
"
Angeklagte
auch
getötet
hat
Indizien
Täterschaft
Angeklagten
sprechen
nur
aufzählt
S.
.
deutet
fehlerhafte
Anwendung
"
Zweifelssatzes
.
Grundsatz
gilt
entlastende
Indiztatsachen
lediglich
Schluß
unmittelbar
entscheidungsrelevante
Tatsache
gezogen
werden
kann
nur
abschließende
zusammenfassende
gung
Indiztatsachen
vgl.
einzelnen
NStZ
§
Beweiswürdigung
w.
.
Gesamtwürdigung
fehlt
jedoch
.
Schwurgerichtskammer
hat
Täterschaft
Angeklagten
sprechenden
Gründe
aufgezählt
isoliert
gewürdigt
Gesamtprüfung
-würdigung
Beweisanzeichen
jedoch
vorgenommen
.
erheblichen
Täterschaft
Angeklagten
sprechenden
Gesichtspunkte
hätten
jedoch
Gesamtabwägung
Täterschaft
sprechenden
Gesichtspunkten
einbezogen
werden
müssen
.
lediglich
summarische
Feststellung
Indizien
Bewertung
wird
Anforderungen
sachgerechte
Beweiswürdigung
gerecht
.
Abgewogen
werden
mußte
insoweit
Berührung
Tatwaffe
hindeutenden
DNA-Spuren
Pistole
S.
Händen
gesicherten
Schmauchspuren
S.
Beweisbedeutung
Täterschaft
zukam
Angeklagte
Selbstmord
Ehefrau
vorgetäuscht
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeht
.
Berühren
Tatwaffe
war
Zusammenhang
unbedingt
erforderlich
Kontaktspuren
Tatopfers
verursachen
.
Wichtig
Gesamtwürdigung
wäre
auch
gewesen
Motiv
Tötung
fern
lag
Angeklagte
Ehefrau
nur
Vorwand
gebracht
hatte
Anwesen
begleiten
S.
Wissen
klagten
befand
.
fehlerhafte
Beweiswürdigung
führt
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
Vorwurf
Tötung
freigesprochen
-9-
worden
ist
.
3
.
Bestand
haben
kann
Urteil
Landgerichts
auch
Angeklagte
Tötung
Ehefrau
nur
Totschlags
StGB
aber
Mordes
§
StGB
verurteilt
worden
ist
.
mögliche
Verurteilung
Angeklagten
Tötung
kann
Auswirkungen
rechtliche
Einordnung
Tat
Nachteil
Ehefrau
Angeklagten
haben
.
Zumindest
Annahme
niedriger
Beweggründe
Verdeckung
anderen
Straftat
liegt
dann
fern
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
Tötung
können
jedoch
aufrechterhalten
bleiben
.
Detter
Otten
Roggenbuck