You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

143 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
StR
9
.
Mai
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
5
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
übrigen
freigesprochen
.
hiergegen
eingelegte
Verfahrensrüge
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Verfahrensrüge
ist
verspätet
unzulässig
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
allgemein
erhobenen
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
Handel
weiteren
Kilogramm
Haschisch
Feststellungen
wesentlichen
bestanden
haben
soll
"
strafbar
angesehen
hat
ist
Angeklagte
ebensowenig
beschwert
lerhafte
Annahme
nur
Tat
Fall
Urteilsgründe
Nichtanordnung
Verfalls
.
fehlerhaften
Anwendung
§
Abs.
StGB
beruht
Urteil
.
Senat
kann
ausschließen
gebotene
Zugrundelegung
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmens
hier
noch
niedrigeren
Strafe
geführt
hatte
.
Rothfuß