You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

791 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
14
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
Dezember
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
tätige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
gerichtete
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
gerieten
Angeklagte
Nebenkläger
kannten
12
.
April
öffentlichen
Facebook-Account
Nebenklägers
Mathematikrätsel
Streit
.
kam
wechselseitigen
Beschimpfungen
Beleidigungen
.
Vormittag
nächsten
Tages
Facebook
weiteren
beleidigenden
aggressiven
provokanten
Äußerungen
Seiten
gekommen
war
begegneten
Angeklagte
Nebenkläger
zufällig
Straße
.
Angeklagte
erkannte
Nebenkläger
zuvor
Facebook-Profilbild
gesehen
hatte
.
vorangegangenen
Beschimpfungen
Beleidigungen
entschloss
Angeklagte
spontan
Nebenkläger
mitgeführten
Messer
Abreibung
verpassen
körperlich
verletzen
wollte
Tod
zumindest
billigend
Kauf
nahm
.
Angeklagte
sprang
Handy
beschäftigten
Böses
ahnenden
Nebenkläger
stieß
linken
Hand
Messer
scharfen
Klingenseite
oben
Bauch
zog
Drehbewegung
wieder
.
Nebenkläger
erschrak
schrie
wandte
flüchten
.
Nunmehr
versetzte
Angeklagte
Nebenkläger
Bereich
rechten
Niere
weiteren
wuchtigen
Messerstich
Rücken
so
Klinge
Schaft
Körper
eindrang
Nierenschlagader
Nierenvene
rechten
Niere
durchtrennte
.
Stich
Bauch
war
abstrakt
Stich
Rücken
konkret
lebensgefährlich
.
Nebenkläger
taumelte
Boden
kam
Nähe
Baumes
Liegen
.
hatte
Angeklagten
Facebook
Foto
gesehen
hatte
inzwischen
erkannt
Facebook
gestritten
hatte
.
hielt
Arme
schützend
Körper
trat
Füßen
Angeklagten
.
Gleichzeitig
rief
Angeklagte
solle
aufhören
tue
leid
.
Angeklagte
Entschuldigung
Nebenklägers
hörte
sah
blutete
beugte
packte
Kragen
schrie
:
"
tut
leid
?
"
Nebenkläger
konnte
jedoch
mehr
antworten
Angeklagte
realisierte
.
ging
Nebenkläger
erlittenen
Stichverletzungen
versterben
könne
ließ
verließ
Ruhe
Tatort
.
lebensgefährlich
verletzte
Nebenkläger
konnte
Notoperation
gerettet
werden
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
begründet
.
1
.
Kammer
ist
zunächst
zutreffenden
rechtlichen
Maßstab
Annahme
beendeten
Versuchs
Totschlags
ausgegangen
.
Maßgeblich
ist
Vorstellungsbild
Täters
letzten
Ausführungshandlung
Senat
Urteil
29
.
Juni
NStZ
;
Beschluss
27
November
NStZ
.
liegt
beendeter
Versuch
bereits
dann
Täter
naheliegende
Möglichkeit
Erfolgseintritts
erkennt
selbst
Erfolg
will
noch
billigt
Urteil
25
November
NStZ
.
Kenntnis
tatsächlichen
Umstände
Erfolgseintritt
nahe
legen
reicht
aaO
.
2
.
Maßstäben
genügenden
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagte
sei
Geschädigten
abließ
ausgegangen
Messerstichen
versterben
könnte
sind
zwar
durchaus
naheliegend
werden
aber
Kammer
vorgenommene
Beweiswürdigung
getragen
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatgerichts
.
obliegt
Inbegriff
Hauptverhandlung
Urteil
Schuld
Unschuld
Angeklagten
bilden
§
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
Vielmehr
hat
Revisionsgericht
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
selbst
dann
hinzunehmen
andere
Beurteilung
näher
gelegen
hätte
überzeugender
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
.
Schlussfolgerungen
Tatgerichts
brauchen
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
.
.
;
vgl.
Urteil
12
.
Februar
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatgericht
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
insbesondere
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
Senat
Urteil
26
.
Oktober
.
.
muss
tatrichterliche
Beweiswürdigung
nachvollziehbaren
tragfähigen
Grundlage
beruhen
Urteil
13
Juli
.
.
Maßstäben
genügt
tatrichterliche
Beweiswürdigung
.
Kammer
führt
Rahmen
Beweiswürdigung
lediglich
Feststellung
Rücktrittshorizont
Angeklagten
beruhen
Einlassung
bereits
dargelegten
glaubhaften
Angaben
Zeugen
.
Beweiswürdigung
ist
widersprüchlich
lückenhaft
.
Widersprüchlichkeit
zeigt
zunächst
Angeklagte
Kammer
geschilderten
Einlassung
gerade
lebensgefährlichen
Verletzung
Nebenklägers
ausging
.
Vielmehr
führt
Urteil
Einlassung
Angeklagten
UA
habe
Eindringen
Messers
Körper
gespürt
.
habe
Blut
gesehen
auch
Messerklinge
sei
frei
Blutanhaftungen
gewesen
.
habe
gedacht
schädigte
habe
nur
weiche
Knie
bekommen
.
Kammer
Einlassung
rechtsfehlerfrei
widerlegt
erachtet
hat
ergibt
jedenfalls
angenommene
Rücktrittshorizont
Angeklagten
.
Aussagen
Zeugen
sind
ebenfalls
geeignet
Kammer
gezogenen
Schluss
Rücktrittshorizont
Angeklagten
unterlegen
.
Darstellung
Kammer
ist
Zeuge
Schreie
aufmerksam
geworden
Tatort
geeilt
.
beobachtete
dort
Angeklagte
Boden
liegenden
Nebenkläger
beugte
Kragen
festhielt
.
Rückschlüsse
Rücktrittshorizont
Angeklagten
zulassen
soll
ist
Urteil
dargestellt
bleibt
.
Gleiches
gilt
Angaben
Zeugen
vierten
Stock
Wohnung
Angeklagten
Messer
Nebenkläger
beobachtete
sah
Blut
Rücken
Nebenklägers
Boden
lief
.
habe
gedacht
Nebenkläger
Wurzelwerk
Baumes
lag
aufgeratscht
habe
.
Rückschluss
Darstellung
Zeugen
Beurteilung
Rücktrittshorizonts
eröffnen
soll
erschließt
wird
Urteil
erörtert
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ist
ebenfalls
geeignet
Schluss
Kammer
Rücktrittshorizont
Angeklagten
tragen
.
Zwar
stellt
Kammer
zutreffend
Angeklagte
wusste
zweimal
Messer
sensible
Körperbereiche
Ne-
benklägers
gestochen
hatte
.
hatte
insoweit
rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung
wahrgenommen
Nebenkläger
blutete
.
zusätzlichen
Annahmen
Kammer
Angeklagte
habe
ferner
realisiert
Nebenkläger
mehr
habe
antworten
können
erweist
Urteil
jedoch
lückenhaft
.
Annahme
findet
Beweiswürdigung
Stütze
.
hatte
Nebenkläger
kurz
zuvor
mehrfach
gerufen
solle
aufhören
tue
leid
.
Angeklagte
unmittelbar
ausgegangen
sein
soll
Nebenkläger
könne
mehr
antworten
ist
Gesamtzusammenhang
Urteils
entnehmen
noch
liegt
festgestellten
Tatumständen
Hand
.
Letzlich
ist
auch
ohnehin
missverständliche
Formulierung
rechtlichen
Würdigung
Angeklagte
musste
ausgehen
Geschädigte
Stichverletzungen
sterben
könne
tragfähig
vgl.
Beschluss
29
.
Mai
NStZ
.
3
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
fehlerhaften
Beweiswürdigung
beruht
.
Sache
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
aufgezeigte
Mangel
zwingt
auch
Aufhebung
genommen
rechtlich
beanstandenden
Verurteilung
tateinheitlich
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
.
Krehl
Grube
Richterin
Wimmer
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl