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223 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
3
.
September
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
3
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Oktober
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einzelstrafe
:
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
Einbeziehung
Strafen
Urteilen
Amtsgerichts
25
.
Februar
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
einbezogen
war
Strafe
Urteil
12
.
Oktober
Nr.
Vorstrafenliste
Amtsgerichts
17
.
Juni
Geldstrafe
Tagessätzen
je









#
%
%)

+
nat
verurteilt
.
Entscheidung
gerichtete
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
strafausspruch
richtet
.
Insoweit
weist
Urteil
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
§
Abs.
.
Hingegen
erweist
Anwendung
§
Abs.
StGB
rechtsfehlerhaft
.
Senat
schließt
insoweit
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
ausgeführt
hat
:
Gesamtstrafe
kann
jedoch
Bestand
haben
.
Strafkammer
hat
Zäsurwirkung
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
§
.
Urteils
Amtsgerichts
S.
Nr.
8)
beachtet
.
ist
Angeklagte
beschwert
.
Gesamtstrafe
Urteils
Amtsgerichts
25.02.2002
S.
Nr.
ist
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
Amtsgerichts
S.
Nr.
gebildete
Gesamtstrafe
wäre
aussetzungsfähig
gewesen
.
Widerruf
Aussetzung
Gesamtstrafe
Urteil
Amtsgerichts
25.02.2002
hier
abgeurteilten
Urteil
Amtsgerichts
Grunde
liegenden
Taten
kommt
Betracht
vgl.
S/S
.
§
.
8)
.
Rothfuß
Roggenbuck