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77 lines
600 B

BESCHLUSS
AR
16
.
April
Strafsache
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
.
April
beschlossen
:
Antrag
Beschwerdeführers
Nachholung
rechtlichen
Gehörs
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Gehörsrüge
ist
unbegründet
;
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
.
Senat
hat
Entscheidung
Verfahrensstoff
verwertet
Antragsteller
gehört
worden
wäre
noch
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
Vorbringen
Antragstellers
übergangen
.
"
sofortige
Beschwerde
"
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
sieht
Gesetz
Übrigen
.
Vorsitzender
Richter
Prof.
Dr.
ist
Unterschrift
gehindert
.
Krehl
Krehl