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108 lines
914 B

BESCHLUSS
AR
11
.
März
Strafvollstreckungssache
Betruges
hier
:
Einwendungen
Vollstreckung
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Landgericht
Az
.
:
Oberlandesgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Antragstellers
Beschluß
2
.
Februar
Az
.
:
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
Beschluß
Beschwerde
angefochten
werden
kann
§
Abs.
Satz
.
§
Abs.
Satz
.
können
Beschlüsse
Oberlandesgerichts
nur
Sachen
angefochten
werden
Oberlandesgerichte
ersten
Rechtszug
zuständig
sind
sogenannte
Staatsschutzsachen
§
.
Hier
hat
Oberlandesgericht
Beschwerdegericht
Rechtsmittel
Beschwerdeführers
Beschluß
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
entschieden
.
Rechtliches
Gehör
ist
Übersendung
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
gewährt
worden
.
Beiordnung
Rechtsanwalts
kommt
Unzulässigkeit
Beschwerde
Betracht
.
Otten
Roggenbuck