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155 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
AR
27
.
Januar
Strafvollstreckungssache
Beförderungserschleichung
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Ds
Js
Amtsgericht
Az
.
:
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Amtsgericht
Az
.
:
Landgericht
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
27
.
Januar
beschlossen
:
Bewährungsüberwachung
Beschlüssen
Landgerichts
Strafvollstreckungskammer
Amtsgericht
14
.
Juni
Urteil
Amtsgerichts
29
.
Mai
Ds
Js
Verbindung
Beschluss
Landgerichts
Strafvollstreckungskammer
Amtsgericht
15
Juli
ist
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
Zuschrift
Senat
7
.
Dezember
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Aufnahme
Verurteilten
Justizvollzugsanstalt
8
.
Juni
Bewährungsüberwachung
zuständig
geworden
Abs.
Satz
Zeitpunkt
Strafvollstreckungskammer
Landgerichts
Verlängerung
Bewährungsfristen
abschließend
entschieden
hatte
konkreten
Entscheidungen
mehr
befasst
war
.
Aufnahme
Justizvollzugsanstalt
Vollstreckung
nur
Ersatzfreiheitsstrafe
erfolgte
steht
Zuständigkeitsbegründung
Ansicht
Landgerichts
.
Strafvollstreckungskammer
richts
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
auch
unabhängig
zuständig
geblieben
selbst
bestimmten
Entscheidung
befasst
war
vgl.
21
Juli
ARs
NStZ-RR
94
;
.
Aufl
.
.
.
Frau
Prof.
Dr.
ist
Urlaubs
gehindert
unterschreiben
.
Roggenbuck