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131 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
AR
7
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Az
.
:
Js
;
Js
Staatsanwaltschaft
Az
.
:
Ls-130
Amtsgericht
Az
.
:
Js
Staatsanwaltschaft
Kaiserslautern
Az
.
:
Amtsgericht
Kaiserslautern
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
7
.
Februar
gemäß
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
Untersuchung
Entscheidung
Sache
ist
Amtsgericht
Jugendschöffengericht
Kaiserslautern
zuständig
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
Senat
führt
:
"
Abgabe
Amtsgericht
gemäß
§
Abs.
ist
zulässig
Angeklagte
Erhebung
Anklage
Wohnort
Kaiserslautern
verlegt
hat
.
ist
auch
Hinblick
Verfahren
beteiligende
Jugendgerichtshilfe
neuen
Wohnortes
zweckmäßig
Übrigen
auch
sachgerecht
Verlegung
Verfahrens
Kaiserslautern
verkürzten
Anreiseweg
auch
Belastungen
kindlichen
Hauptbelastungszeugen
Mutter
deutlich
reduziert
werden
können
.
kommt
Umstand
Amtsgericht
bereits
Teil
Sache
vertraut
ist
Zeugen
Bezirk
Amtsgerichts
kommen
nur
untergeordnete
Bedeutung
.
"
tritt
Senat
.
Rothfuß
Roggenbuck