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706 lines
6.4 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Hält
Tatrichter
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Zeugen
Zuziehung
Sachverständigen
geboten
wird
Hilfe
Psychologen
bedienen
"
normalpsychologische
"
Denkprozesse
Rede
stehen
.
gilt
auch
Fall
intellektueller
Minderleistung
Zeugen
.
besonderen
Sachkunde
bedarf
allenfalls
dann
Zeugentüchtigkeit
Frage
gestellt
ist
Zeuge
geistigen
Erkrankung
leidet
sonst
Hinweise
vorliegen
Zeugentüchtigkeit
aktuelle
psychopathologische
Ursachen
beeinträchtigt
sein
kann
.
Beschluß
19
.
Februar
BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Oktober
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Ausspruch
Aufrechterhaltung
Urteil
Amtsgerichts
5
.
März
angeordneten
Maßregel
Sperrfrist
Erteilung
neuen
Fahrerlaubnis
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
Fall
Tateinheit
Vergewaltigung
Einbeziehung
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
5
.
März
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
übrigen
freigesprochen
Urteil
Amtsgerichts
ausgesprochene
Maßregel
aufrechterhalten
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
bleibt
wesentlichen
Erfolg
.
1
.
Aufklärungsrüge
ist
unbegründet
.
Landgericht
war
gehalten
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Geschädigten
Glaubhaftigkeit
Aussage
psychologischen
Sachverständigen
noch
weiteren
psychiatrischen
Sachverständigen
hinzuziehen
Aufklärungspflicht
genügen
§
Abs.
.
Revision
hebt
Geschädigte
sog.
Herzproblemen
Wassersucht
Welt
kam
geistig
behindert
ist
.
hatte
"
Zusammenhang
Geburtsumständen
"
Herzfehler
Hirnblutung
S.
.
Landgericht
hat
Hilfe
aussagepsychologischen
Sachverständigen
bedient
inzwischen
17jährige
Geschädigte
exploriert
hat
auch
Angaben
Mutter
Lebenslauf
Persönlichkeit
Krankheitsgeschichte
zurückgreifen
konnte
.
ist
Ergebnis
gekommen
Geschädigte
körperlich
altersgerecht
entwickelt
sei
Ort
Zeit
Situation
Befragung
Orientierungsprobleme
hatte
gute
Konzentrationsfähigkeit
verfüge
indessen
geistig
behindert
einzustufen
sei
.
Intelligenztest
habe
sehr
schlechtes
Ergebnis
erzielt
;
Lesen
Schreiben
habe
Ansätzen
erlernt
verfüge
hingegen
vergleichsweise
gutes
Frageverständnis
recht
guten
Wortschatz
.
schlußfolgernden
Denkens
sei
Leistungsfähigkeit
sehr
begrenzt
anzusehen
wesentlichen
Kleinkindes
vergleichbar
.
resultiere
insofern
Verminderung
Aussagetüchtigkeit
Eindeutigkeit
Äußerungen
intellektuelle
sprachliche
Schwächen
beeinträchtigt
werde
.
könne
festgestellter
Erinnerungsschwächen
Vollständigkeit
jeweiligen
Erlebniswiedergaben
ausgegangen
werden
.
gravierenden
Einschränkungen
könne
Aussagetüchtigkeit
abgesprochen
werden
.
frühere
lebnisse
habe
erinnern
können
habe
inhaltlich
sehr
verläßlich
wiedergegeben
;
sei
suggestibel
neige
Fabulieren
.
erheblichen
Begabungsschwächen
seien
Möglichkeiten
Zeugin
erfolgreichen
Erfinden
Verfälschen
Aussagen
Minimum
reduziert
.
Gleiches
gelte
etwaige
Übernahme
Inhalten
nur
Gespräche
Medien
vermittelt
worden
seien
.
Grundlage
umfangreichen
gründlichen
Würdigung
kommt
Strafkammer
Ergebnis
Angaben
Geschädigten
glaubhaft
seien
.
Sachlage
war
Tatgericht
gezwungen
Antrag
Verfahrensbeteiligten
Anregung
psychologischen
Sachverständigen
noch
Psychiater
hinzuzuziehen
.
Hält
Tatrichter
Beurteilung
Glaubwürdigkeit
Zeugen
Glaubhaftigkeit
Angaben
Zuziehung
Sachverständigen
geboten
wird
Hilfe
forensisch
erfahrenen
Psychologen
bedienen
normalpsychologische
Denkprozesse
Rede
stehen
.
gilt
auch
Fall
intellektueller
Minderleistung
Zeugen
.
besonderen
Sachkunde
Psychiaters
bedarf
allenfalls
dann
Zeugentüchtigkeit
Frage
gestellt
ist
Zeuge
geistigen
Erkrankung
leidet
sonst
Hinweise
vorliegen
Zeugentüchtigkeit
aktuelle
psychopathologische
Ursachen
beeinträchtigt
sein
kann
.
Beurteilung
krankhafter
Zustände
setzt
besondere
medizinische
Fachkenntnisse
vgl.
BGHSt
8
f.
;
§
Abs.
Satz
Glaubwürdigkeitsgutachten
;
Praxis
Rechtspsychologie
Sonderheft
November
S.
.
.
Urteilsgründen
besteht
Anhalt
Geschädigte
Tatzeitraum
später
insbesondere
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
aktuellen
geistigen
Erkrankung
gelitten
haben
könnte
Auswirkungen
Zeugentüchtigkeit
hätte
haben
können
.
krankheitswertigen
Umstände
Revision
abhebt
Hirnblutung
lagen
getroffenen
Feststellungen
Geburt
Zeugin
S.
.
Senat
entnimmt
Zusammenhang
Urteilsgründe
dauerhaften
Schädigung
Zeugin
geführt
haben
u.a.
Begabungsschwäche
manifestiert
hat
.
Urteil
ergibt
weiteren
Lebensweg
Zeugin
17
.
Lebensjahr
irgendwelchen
weiteren
Auffälligkeiten
geführt
hätte
aktuellen
hirnorganischen
Prozeß
zurückführen
ließen
.
Landgericht
konnte
Erhebung
Werdegangs
Zeugin
ausgehen
gehörte
Sachverständige
Gutachten
normalpsychologische
Gedächtnisund
Denkprozesse
erstatten
aktuelle
psychopathologische
Fragestellungen
beurteilen
hatte
vgl.
Grenzbereich
:
BGHSt
8
15
;
aaO
.
Schließlich
stand
hier
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Glaubhaftigkeit
konkreten
Aussage
Zeugin
Rede
.
Auffassung
Revision
liefe
geistig
behinderte
Zeugen
dauerhafte
Beeinträchtigung
Vergangenheit
liegenden
abgeschlossenen
hirnorganischen
Prozeß
zurückgeht
stets
auch
psychiatrisch
gegebenenfalls
nur
aussagepsychologisch
begutachten
lassen
.
verlangt
Aufklärungspflicht
.
Vielmehr
ist
stets
Frage
Einzelfalles
jeweiligen
Umstände
.
vorliegenden
Fall
war
Bestimmung
Maßes
gebotenen
Aufklärungsbemühungen
weiter
berücksichtigen
Aussage
Geschädigten
ersichtlich
bedeutsamen
Teil
anderes
Beweismittel
bestätigt
worden
war
.
Zeuge
Halbbruder
Geschädigten
hatte
Einzelheiten
Geschehensrahmen
Taten
bekundet
Angaben
Geschädigten
stimmigem
Einklang
stehen
.
entspricht
auch
sonst
Verfahrensbeteiligter
Grund
gesehen
hat
Hinzuziehung
Psychiaters
beantragen
.
2
.
Strafausspruch
ist
auch
sachlich-rechtlichen
Gründen
erinnern
§
Abs.
.
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
ist
einzelne
gehenden
revisionsgerichtlichen
Richtigkeitskontrolle
unterliegt
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Allerdings
kann
Aufrechterhaltung
Urteil
Amtsgerichts
5
.
März
enthaltenen
Maßregelausspruchs
uneingeschränkt
Bestand
haben
.
Hinblick
Urteilsgründen
dargelegten
Zeitablauf
muß
Ausspruch
angeordneten
Sperrfrist
Erteilung
neuen
Fahrerlaubnis
entfallen
;
hat
erledigt
.
Aufrechtzuerhalten
ist
lediglich
Anordnung
Entziehung
Fahrerlaubnis
vgl.
14
;
NStZ
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit