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1304 lines
11 KiB

NAMEN
9
Juli
Strafsache
Hehlerei
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Hebenstreit
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
23
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Hehlerei
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Nachteil
Angeklagten
eingelegten
Revision
beanstandet
Staatsanwaltschaft
Mittäterschaft
schweren
Raub
Vortat
verurteilt
wurde
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Angeklagten
wurde
Last
gelegt
gemeinsam
anderen
unbekannten
Tätern
späten
Abend
22
.
März
Mineralienhändler
.
Anwesen
.
-U.
stände
Wert
DM
beraubt
großen
Teil
anschließend
Wohnung
verbracht
haben
.
Strafkammer
konnte
Zweifel
Beteiligung
Angeklagten
Raub
überwinden
hat
Hehlerei
verurteilt
.
beanstandet
Staatsanwaltschaft
;
Strafkammer
habe
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
Raubes
erforderliche
Gewißheit
gestellt
.
II
.
1
.
Strafkammer
hat
festgestellt
:
Angeklagte
ist
Beruf
.
September
war
arbeitslos
lebte
vorwiegend
Sozialhilfe
.
Anschließend
nahm
unwiderlegten
Einlassung
Tätigkeit
Telefonmarketingfirma
angeblichen
Monatseinkommen
ca.
DM
netto
"
.
sechsten
Lebensjahr
sammelt
Angeklagte
Bergkristalle
.
Rahmen
Staatsanwaltschaft
anhängigen
anderen
wird
Angeklagte
beschuldigt
19
.
April
Besuchen
bekannte
Wohnung
anderen
Bergkristallsammlers
eingebrochen
sein
zahlreiche
Gegenstände
insbesondere
entwendet
haben
später
Wohnung
Angeklagten
wiederfanden
.
Beteiligung
Tat
räumte
Angeklagte
Hauptverhandlung
Sache
.
handelt
Mineralien
Edelsteinen
.
war
Angeklagte
Kunde
jährlich
stattfindenden
Hamburger
Mineralientagen
.
Februar
erwarb
ca.
stalle
besonders
große
seltene
Exemplare
bis
zu
Gewicht
.
Neuerwerbungen
bot
Kunden
auch
Angeklagten
schriftlich
.
9
.
März
erschien
Besichtigung
Steine
.
Begleitet
war
etwa
fünfundzwanzigjährigen
Mann
nordafrikanischem
Aussehen
"
Ib
.
"
vorgestellt
wurde
angeblicher
Freundin
ca.
zwanzigjährigen
Frau
Vornamen
"
"
auftrat
.
führte
Besucher
Laufe
stündigen
Besichtigung
gesamtes
Anwesen
Lebensgefährtin
bewohnten
Einfamilienhaus
Nachbargebäude
untergebrachten
Lager
Bergkristallen
.
Dort
ließ
Angeklagte
nahezu
größere
Bergkristallstück
zeigen
Preis
nennen
verschiedenen
Stücken
Fundort
genaue
Bezeichnung
Zettel
schreiben
.
Eingehend
musterte
auch
übrigen
Warenbestand
Einrichtungsgegenstände
Wohnung
.
Angeklagte
Begleiter
übernachteten
.
Morgen
10
.
März
kaufte
Angeklagte
Abreise
noch
Citrinlaser
insgesamt
DM
.
schenkte
klagten
kleine
Mangrovenwurzel
.
Morganite
Angeklagte
bestellt
hatte
wurden
14
.
März
übersandt
.
Rechnung
DM
blieb
unbezahlt
.
.
wurde
14
.
März
nochmals
gesehen
.
22
.
März
war
V.
allein
Hause
.
fährtin
arbeitete
auch
Angeklagte
Besuch
9
.
März
wußte
abends
Kellnerin
anderen
Ort
.
Uhr
läutete
Hausglocke
.
öffnete
sah
unbekannten
Pudelmützen
maskierten
Männern
etwa
m
großen
deutsch
sprechenden
Weißen
Körperlänge
etwa
m
sofort
Faustfeuerwaffe
Kopf
richtete
.
fesselten
Händen
Füßen
verschlossen
Mund
Klebeband
sperrten
Kellerabgang
Drohung
erschießen
entferne
.
Noch
Fesselung
fuhr
Fahrzeug
schwerem
Dieselmotor
Grundstück
.
folgenden
Stunden
durchsuchten
Täter
gesamte
Anwesen
transportierten
Gegenstände
Gesamtwert
mindestens
DM
.
Beute
bestand
Meter
großen
Mangrovenwurzel
Kamera
Handy
Geräte
Unterhaltungselektronik
brasilianische
Musik-CDs
Textilien
Teppichen
kunstgewerblichen
Artikeln
insbesondere
Schmuckstücken
Ablagen
Ausstellungskoffer
Edelsteinen
Wert
DM
ca.
Bergkristalle
Wert
DM
soeben
erst
beschafften
großen
seltenen
Einzelstücke
.
Teil
Beute
fand
später
Angeklagten
.
April
wurde
beobachtet
jeweils
schwere
Bergkristallnaturspitzen
Bergkristallstufen
anderes
Mal
zusammen
Begleitern
etwa
m
groß
etwa
schwere
Bergkristallgruppe
jeweils
Klein-LKW
Wohnung
brachte
.
Durchsuchung
4
.
Dezember
fanden
dann
Wohnung
Angeklagten
gehörende
Gegenstände
Gesamtwert
mindestens
DM
insbesondere
Bergkristalle
seltenen
schweren
auch
kunsthandwerkliche
Gegenstände
brasilianischen
Musik-CDs
Textilien
Teppiche
Schmuck
große
.
Rest
Beute
blieb
verschwunden
.
Angeklagte
hat
Verstrickung
Tat
sei
Beteiligter
Raub
sei
Hehler
bestritten
.
erklärte
erst
Tag
Tat
Raub
erfahren
haben
.
gab
jedoch
großen
Teil
4
.
Dezember
sichergestellten
Gegenstände
Besitz
Besuch
9
.
März
noch
gesehen
haben
.
Erwerb
machte
Angeklagte
Verfahrens
unterschiedliche
teilweise
widersprüchliche
Angaben
.
habe
verschiedenen
Zeiten
gutgläubig
erworben
geschenkt
bekommen
mal
überwiegenden
Teil
Lebensgefährtin
mal
Dritten
.
entwendete
sichergestellte
Bettwäsche
V.
habe
Verpackung
Bergkristalle
benutzt
.
Hauptverhandlung
behauptete
Angeklagte
schließlich
Besuchs
9
.
März
Bergkristalle
gekauft
früheren
Anzahlung
DM
Hause
Laufe
Zeit
Abhebungen
überzogenen
Konto
angesparten
DM
bar
bezahlt
haben
.
seien
dann
22
.
März
Kleintransporter
gebracht
worden
.
Überbringerin
nannte
zunächst
gewisse
"
S.
"
dann
Vorhalt
Widerspruchs
Männer
schwere
Bergkristallgruppe
überbrachten
.
Raub
seien
Steine
entgangen
bereits
verladen
gewesen
wären
erklärt
habe
.
Erwerb
Steine
Kauf
23
.
März
ist
Angaben
Lebensgefährtin
widerlegt
.
Personen
9
.
März
Besuch
begleiteten
identifizierte
Angeklagte
.
Tag
Überfall
informierte
V.
andere
Kunden
auch
Mittag
also
etwa
Stunden
Täter
wieder
verlassen
telefonisch
Raub
fragte
Angeklagten
auch
vielleicht
Ib
.
Überfall
tun
haben
könnte
.
klagte
wies
sofort
entschieden
beteuerte
"
Ib
.
lege
Hand
Feuer
"
.
polizeilichen
Beschuldigtenvernehmung
18
.
Dezember
gab
Angeklagte
Anschrift
Ib
.
Rücksprache
Verteidiger
"
ggf.
"
auch
nennen
wollen
.
Hauptverhandlung
erklärte
"
.
"
bekannten
Person
Nachnamen
unbekannt
sei
wisse
weiter
.
habe
Diskothek
kennen
gelernt
sympathisch
gefunden
wohnen
lassen
.
Tages
seien
wieder
verschwunden
gewesen
.
wisse
kamen
gingen
.
2
.
Strafkammer
hat
Tatbeteiligung
Angeklagten
Raub
ausreichend
erwiesen
"
angesehen
.
-9-
führt
Beweiswürdigung
zwar
zahlreiche
Verdachtsmomente
widersprüchlichen
Einlassungen
Angeklagten
Erwerb
abhanden
gekommenen
Gegenstände
zeitnah
Raub
liegender
Besuch
Besichtigung
Anwesens
V.
Kenntnis
Täter
örtlichen
Gegebenheiten
erforderlichen
Transportkapazität
Zusammensetzung
Beute
Hintergrund
Interessen
Angeklagten
Sammelgebietes
sehr
kleinen
Kreis
potentieller
Abnehmer
großer
Bergkristalle
Tat
Angeklagten
.
Dennoch
sei
so
Strafkammer
Angeklagte
Ort
Überfalls
beobachtet
erkannt
wurde
auszuschließen
ndere
Kunden
V.
insbesondere
"
.
"
Raub
Beteiligung
Angeklagten
planten
ausführten
ausführen
ließen
.
steht
Meinung
Landgerichts
nur
Angeklagte
sichergestellten
stammenden
stände
Ausnahmen
Kenntnis
Raubes
beschafft
hat
bereichern
.
.
Landgericht
Beteiligung
Angeklagten
22
.
März
zweifelsfrei
feststellen
kann
ist
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
frei
Rechtsfehlern
.
Zwar
ist
Würdigung
Beweise
Tatrichter
vorbehalten
.
Kann
Zweifel
Täterschaft
Angeklagten
überwinden
so
ist
Regel
hinzunehmen
.
Beurteilung
Revisionsgericht
liegt
nur
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Würdigung
Gesetzen
Logik
gesicherten
Erfahrungssätzen
täglichen
Lebens
Erkenntnissen
Wissenschaften
übereinstimmt
widersprüchlich
unklar
entscheidenden
Punkten
lückenhaft
ist
.
Rechtlich
beanstanden
sind
Beweiserwägungen
ferner
dann
erkennen
lassen
Gericht
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Überzeugungsbildung
gestellt
beachtet
hat
absolute
Gegenteil
denknotwendig
ausschließende
anzweifelbare
Gewißheit
erforderlich
ist
vielmehr
Lebenserfahrung
ausreichendes
Maß
Sicherheit
genügt
vernünftige
bloß
theoretische
Möglichkeiten
gegründete
Zweifel
zuläßt
vgl.
§
Beweiswürdigung
.
Maßstäben
gemessen
hat
angefochtene
Urteil
Bestand
.
Strafkammer
Beweiswürdigung
bereits
hohe
Anforderungen
Überzeugungsbildung
stellte
kann
dahinstehen
.
Beweiswürdigung
ist
jedenfalls
erschöpfend
Feststellung
hoher
Beteiligungswahrscheinlichkeit
Erörterung
gewichtiger
Verdachtsmomente
unterblieben
ist
.
Auch
Gründe
freisprechenden
Urteils
können
müssen
zwar
irgendwie
beweiserheblichen
Umstand
ausdrücklich
würdigen
.
Maß
gebotenen
Darlegung
hängt
jeweiligen
Beweislage
Umständen
Einzelfalls
.
kann
so
beschaffen
sein
Erörterung
einzelner
Beweisumstände
erübrigt
.
Hier
hat
Landgericht
Angeklagten
Beteiligung
Raub
Tatbeitrag
kommt
auch
Vorbereitungshandlung
Betracht
verurteilt
Vielzahl
vorlag
Zweifel
Strafkammer
begründenden
Aspekte
eher
theoretischer
Natur
sind
.
Sachlage
müssen
Beweiswürdigung
Darlegung
Angeklagten
sprechenden
Umstände
Erwägungen
einbezogen
werden
geeignet
sind
Beweisergebnis
beeinflussen
vgl.
§
Abs.
Freispruch7
;
§
Beweiswürdigung
Beweiswürdigung
unzureichende
.
wird
angefochtene
Urteil
Hinsicht
gerecht
.
Landgericht
hat
folgende
Beteiligung
Angeklagten
Tat
22
.
März
sprechende
Gesichtspunkte
Rahmen
Beweiswürdigung
erörtert
.
Strafkammer
hat
erwogen
Angeklagte
Lage
war
Erwerb
Hehlerware
festgestellten
Größenordnung
finanzieren
.
Angeklagten
großer
Teil
geraubten
Gegenstände
Gegenleistung
überlassen
wurden
kann
ausgeschlossen
werden
Handelswert
Bergkristalle
weit
Strafkammer
festgestellten
Einkaufspreis
orientierten
Schadenssumme
liegt
.
So
hatte
allein
schon
schweren
Bergkristallgruppe
DM
angesetzt
.
Angeklagte
war
arbeitslos
lebte
Zeit
Sozialhilfe
Konto
war
überzogen
.
Rechnung
DM
14
.
März
gelieferten
Morganite
blieb
zahlt
.
Angeklagte
unwiderlegten
Einlassung
September
Tätigkeit
"
Telefonmarketingfirma
"
aufnahm
angeblichen
Monatsnettoeinkommen
DM
ist
schon
unerheblich
Monate
später
war
.
Vermögenswerten
Angeklagten
Ankauf
Hehlerware
hätte
finanziert
werden
können
sind
vorhanden
.
Weiter
geht
Strafkammer
Rahmen
Beweiswürdigung
auffällige
Reaktion
Angeklagten
23
.
März
Frage
V.
möglichen
Täterschaft
Ib
.
.
Angeklagte
erweckte
Eindruck
derartigen
Überlegung
überrascht
war
Gedanken
Richtung
vorneherein
Keim
ersticken
wollte
sofort
nachdrücklich
beteuerte
Ib
.
lege
Hand
Feuer
.
Zwar
wünscht
auch
Hehler
Ermittlungen
Lieferanten
.
Telefongespräch
Angeklagten
fand
aber
bereits
23
.
März
Mittag
also
nur
Stunden
Räuber
Anwesen
V.
Mitternacht
22
.
März
verlassen
hatten
.
Täter
eventuell
.
ausgerechnet
heißen
Phase
Angeklagten
Vortat
ahnungslosen
potentiellen
Interessenten
Bergkristallen
entfernten
angingen
Raubgut
Herkunft
sofort
erkannt
hätte
anzubieten
ist
verbundenen
Entdeckungsrisikos
etwa
Hehler
betätigen
Ermittlungsbehörden
informiert
sehr
scheinlich
.
Reaktion
Angeklagten
deutet
Raub
schon
vorher
wußte
.
Wahl
Boetticher