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1.0 KiB

BESCHLUSS
19
.
Februar
Strafsache
sexueller
Nötigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
auch
Feststellungen
Urteilsgründe
Verfahrensablauf
ergibt
liegt
Verfahrenshindernis
überlanger
Verfahrensdauer
.
erhebliche
Dauer
Verfahrens
hat
Strafkammer
berücksichtigt
.
Soweit
Ursachen
Verfahrensdauer
Urteilsgründen
ersichtlich
sind
sind
Strafverfolgungsbehörden
vertreten
.
So
ist
Angeklagte
wiederholt
anberaumten
Hauptverhandlungsterminen
erschienen
später
war
jahrelang
flüchtig
.
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
genügende
Verfahrensrüge
ist
erhoben
.
Senat
weist
gegebenen
Umständen
Revisionsgegenerklärung
Staatsanwaltschaft
§
Abs.
Satz
zweckmäßig
erschienen
wäre
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Wahl
Boetticher