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7.5 KiB

BESCHLUSS
14
.
Januar
Strafsache
schweren
Raubes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
August
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
minder
schweren
Falles
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Verfahrensrügen
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
bleibt
erfolglos
§
Abs.
.
1
.
Verfahren
richtete
ursprünglich
auch
war
Amtsgericht
Achern
anhängig
Sache
Hauptverhandlung
Strafkammer
verwies
.
ersten
Hauptverhandlungstermin
Strafkammer
erschienen
Angeklagten
.
erging
Haftbefehl
.
Haftbefehl
Angeklagten
alsbald
vollstreckt
werden
konnte
konnte
Folgezeit
ergriffen
werden
.
gezielte
Bemühungen
örtlich
zuständigen
Polizeireviere
aufzufinden
blieben
erfolglos
.
Verfahren
wurde
abgetrennt
wurde
Festnahme
ausgeschrieben
.
ergriffen
werden
kann
ist
absehbar
.
Hauptverhandlung
schon
Wochen
gedauert
hatte
beantragte
Angeklagte
Zeugen
vernehmen
.
Anschrift
wurde
lediglich
aktenkundige
frühere
Anschrift
genannt
derte
Verfahrensgang
ergibt
mehr
aufhielt
.
Strafkammer
lehnte
Antrag
Schilderung
dargelegten
Verfahrensgangs
Zeuge
unerreichbar
sei
§
Abs.
Satz
.
Hiergegen
wendet
Revision
.
legt
inhaltliche
Bedeutung
Aussage
B.
Verfahren
näher
.
Frage
Weise
aktueller
Aufenthaltsort
hätte
festgestellt
werden
können
äußert
.
Rüge
versagt
.
liegt
schon
ordnungsgemäßer
Beweisantrag
.
ist
Benennung
Beweisthemas
nur
Benennung
Beweismittels
erforderlich
ist
regelmäßig
auch
anzugeben
Wege
Beweismittel
Zeuge
erreicht
werden
kann
vgl.
.
14
.
Juni
StR
;
;
Urt
.
10
November
m.w
.
.
Hier
war
verfahrenskundig
B.
letzten
bekannten
Anschrift
mehr
erreichbar
war
intensive
schon
Stellung
Beweisantrags
Gericht
Wochen
hin
entfaltete
Bemühungen
habhaft
werden
erfolglos
geblieben
waren
.
Umständen
ist
allein
Angabe
früheren
Anschrift
ausreichend
.
Erforderlich
gewesen
wäre
Antrag
zumindest
substantiierter
Vortrag
bisher
angefallenen
Erkenntnissen
doch
Aussicht
bestehen
soll
Anschrift
finden
Gericht
her
ergriffenen
Mitteln
realistische
Aussichten
bestehen
Aufenthaltsort
ermitteln
.
fehlte
schon
zulässigen
Beweisantrag
.
Zurückweisung
Antrags
Tatgericht
Unrecht
Beweisantrag
behandelt
hat
kann
Revision
nur
dann
begründen
Verletzung
Aufklärungspflicht
vorliegt
vgl.
;
Abs.
Beweisantrag
;
.
10
November
m.w
.
.
kann
grundsätzlich
Fall
sein
Suche
Sache
unbedeutenden
Zeugen
erkennbar
sinnvolle
Möglichkeiten
ausgeschöpft
wurden
.
10
November
.
Allerdings
wäre
Gericht
Beweisperson
schon
Zeit
vergeblich
Haftbefehl
fahndete
auch
Blickwinkel
Aufklärungsrüge
vorzutragen
gewesen
konkreten
Gericht
bisher
ergriffenen
Möglichkeiten
gewesen
wären
vgl.
.
14
.
Juni
StR
.
fehlt
.
aufgezeigten
Mangels
auch
Unerreichbarkeit
Zeugen
gestützte
Ablehnung
Beweisantrags
.
.
Abs.
Satz
StPO
ordnungsgemäß
gerügt
wäre
vgl.
Fischer
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Temming
HK
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
20
;
Frister
SK-StPO
.
.
Rdn
.
kommt
hier
mehr
.
Abgesehen
hier
Aspekt
zulässig
erhobene
Verfahrensrüge
vorliegt
ist
aber
auch
Sache
offensichtlich
beanstanden
ehemaliger
Mitangeklagter
Zeuge
vernommen
wird
flüchtig
ist
konkrete
Aussicht
Erfolg
Haftbefehl
gefahndet
wird
.
2
.
Strafkammer
fasste
Protokolls
Hauptverhandlung
folgenden
Beschluss
:
Abs.
Nr.
wird
Niederschrift
Angaben
Hauptverhandlung
richt
Achern
verlesen
.
Beschluss
wurde
ausgeführt
.
Verfahrensgeschehen
knüpft
Revision
.
Verlesung
gemäß
§
Abs.
Nr.
so
trägt
setze
Einverständnis
Beteiligten
Verlesung
.
Hier
sei
auch
Protokoll
Hauptverhandlung
belege
Einverständnis
Verlesung
tatsächlich
eingeholt
worden
.
Eingang
Revisionsbegründung
gab
Vorsitzende
Strafkammer
auch
Beschwerdeführer
bekannt
gemachte
dienstliche
Erklärung
.
habe
Strafkammer
Verfahrensbeteiligten
erkennbar
beschlossen
Entscheidung
Verlesung
Aussage
Unerreichbarkeit
vgl.
näher
oben
Ziffer
.
Diktieren
Beschlussbegründung
Hauptverhandlungsprotokoll
versehentlich
"
Abs.
Nr.
"
Abs.
Nr.
"
diktiert
habe
zwar
"
Abs.
Nr.
"
diktiert
habe
später
aber
bemerkt
habe
Diktat
falsch
niedergeschrieben
worden
sei
wisse
mehr
.
Rüge
bleibt
Ergebnis
erfolglos
.
Ergebnis
zutreffend
hat
Vorsitzende
abgesehen
Verfahren
Protokollberichtigung
vgl.
BGHSt
.
einzuleiten
sichere
Erinnerung
Urkundspersonen
voraussetzt
BGHSt
aaO
.
Hier
hält
Vorsitzende
möglich
Protokoll
Diktat
entspricht
.
Fall
gibt
aber
Widerspruch
geschehen
ist
Protokoll
geschehen
festgehalten
ist
Protokoll
gibt
Geschehensablauf
richtig
.
ist
aber
auch
dann
Grundlage
Berichtigung
Protokolls
tatsächlich
Geschehenen
Versehen
Richters
Grunde
liegt
.
Protokoll
auch
unbeschadet
dienstlichen
Äußerung
schon
genommen
fehlerhaft
unklar
erscheint
verständnis
Beteiligten
gestützten
Verlesung
richterlichen
Vernehmung
wäre
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
maßgebliche
Norm
kommt
gegebenen
Umständen
ebenfalls
.
Verlesung
Aussage
§
ist
Gründen
versehenen
Beschluss
anzuordnen
§
Abs.
.
bloße
Angabe
einschlägigen
Gesetzesbestimmung
gilt
ausreichend
vgl.
zusammenfassend
26
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Diemer
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
Hier
fehlt
schon
Angabe
Gesetzesbestimmung
hinausgehenden
Begründung
Beschlusses
;
braucht
Senat
hier
jedoch
näher
nachzugehen
Aspekt
Rahmen
Revisionsbegründung
geltend
gemacht
wird
Maßgeblichkeit
"
Angriffsrichtung
"
Verfahrensrüge
vgl.
NStZ
;
Sander/Cirener
.
.
Jedoch
liegen
tatsächlichen
Voraussetzungen
maßgeblichen
Protokoll
Begründung
herangezogenen
Bestimmung
.
Jedoch
kann
Beruhen
Urteils
Fehlen
näher
ausgeführten
Beschlusses
Angabe
unzutreffenden
Verlesungsgrundes
ausgeschlossen
werden
Voraussetzungen
Verlesung
tatsächlich
gegeben
waren
Verfahrensbeteiligten
Mangel
Prozessverhalten
beeinflusst
worden
sein
können
vgl.
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
So
verhält
hier
.
Voraussetzungen
Verlesung
Aussage
Amtsgericht
gemäß
§
Abs.
Nr.
lagen
;
B.
dort
Angeklagter
Zeuge
vernommen
worden
war
steht
Sander/Cirener
aaO
.
.
Vernehmung
stand
Zusammenhang
Unauffindbarkeit
B.
näher
dargelegt
ungewisse
Zeit
beseitigendes
Hindernis
vgl.
Sander/Cirener
aaO
.
.
spricht
selbst
dienstliche
Äußerung
Betracht
bliebe
Strafkammer
Verlesung
etwa
beschlossen
hätte
erkannt
hätte
tatsächlich
eingeholte
Einverständnis
Beteiligten
rechtliche
Grundlage
Verlesung
ist
Unauffindbarkeit
B.
heranzuziehen
ist
.
Prüfung
Frage
Angabe
§
Abs.
Nr.
Prozessverlauf
gehabt
haben
kann
ist
unterstellen
Verteidigung
geglaubt
hätte
Strafkammer
hielte
richterliche
Vernehmung
nichtrichterliche
Vernehmung
verlese
Aussage
irrig
Einverständnis
Beteiligten
ausgehe
Verlesung
Zusammenhang
Unauffindbarkeit
B.
stünde
.
Selbst
sehr
nahe
liegenden
Grundlage
kann
Senat
Möglichkeit
erkennen
Fehlvorstellung
Erfolg
versprechendes
Prozessverhalten
unterblieben
sein
könnte
aber
gekommen
wäre
§
Abs.
Nr.
genannt
worden
wäre
.
Freilich
heißt
Revisionsbegründung
Urteil
beruhe
geltend
gemachten
Verfahrensverstoß
.
Näher
ausgeführt
ist
jedoch
.
Senat
bemerkt
Zusammenhang
:
hier
einschlägigen
Besonderheiten
abgesehen
braucht
Revisionsbegründung
ursächlichen
Zusammenhang
behauptetem
Rechtsfehler
angefochtenen
Urteil
ausdrücklich
darzulegen
.
ist
vielmehr
grundsätzlich
Sache
Revisionsgerichts
Beruhensfrage
prüfen
.
sollte
jedoch
gerade
Fällen
Beruhen
nahe
liegt
Beschwerdeführer
abhalten
konkret
darzulegen
Sicht
hier
Beruhen
möglich
erscheinen
kann
vgl.
zusammenfassend
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Andernfalls
ist
auszuschließen
Revisionsgericht
umfassenden
Überprüfung
Beruhensfrage
Zusammenhang
doch
Betracht
ziehende
Möglichkeit
erkennt
dementsprechend
Erwägungen
einbezieht
.
3
.
Auch
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Wahl
Hebenstreit
Rothfuß