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107 lines
1000 B

BESCHLUSS
9
.
Januar
Strafsache
besonders
schwerer
Vergewaltigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Strafkammer
hat
Feststellungen
Hang
Gefahrenprognose
rechtsfehlerfrei
umfassend
ausgewertete
bisherige
Delinquenz
Angeklagten
weiter
bestehende
Bedingungsfaktoren
gestützt
;
zulässiges
Verteidigungsverhalten
hat
hingegen
angeknüpft
vgl.
Beschluss
20
.
März
.
Urteilsgründen
dargestellten
Ausführungen
Sachverständigen
Tendenz
Angeklagten
Bagatellisieren
Leugnen
Vorschieben
Gedächtnislücke
fehlenden
Bereitschaft
Folgen
Taten
auseinanderzusetzen
betreffen
Umgang
früheren
Taten
Bezug
Vordelinquenz
deutlich
wird
.
Rothfuß
Radtke