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74 lines
665 B

BESCHLUSS
8
.
März
Strafsache
Geiselnahme
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
März
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rüge
Strafkammer
habe
Vernehmung
Auslandszeugin
Unrecht
Unerreichbarkeit
abgelehnt
bemerkt
Senat
:
Zeugin
war
vollständig
gewährleisteten
Rechtspflege
allgemein
bekannten
unsicheren
Verhältnisse
Berücksichtigung
Bedeutung
Aussage
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
vgl.
unerreichbar
.
Boetticher
Wahl
Schluckebier