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551 lines
4.5 KiB

NAMEN
6
.
März
Strafsache
sexueller
Nötigung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Hebenstreit
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindes
sexuellem
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Angeklagte
greift
Urteil
Verfahrensrügen
Sachrüge
.
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
kommt
Verfahrensrügen
.
Feststellungen
Strafkammer
lebte
Angeklagte
September
Töchtern
Ehefrau
gemeinsamen
Haushalt
.
Ehefrau
hatte
Sorgerecht
Töchter
Angeklagte
war
Erziehung
mitverantwortlich
.
17
.
September
mißbrauchte
Angeklagte
zehnjährige
achtjährigen
Wohnzimmercouch
liegend
Fernsehfilm
ansah
Hand
Kindes
ergriff
Willen
Widerstand
kurze
Zeit
Sporthose
nacktes
erigiertes
Geschlechtsteil
führte
.
II
.
Beweiswürdigung
angefochtenen
Urteil
unterliegt
durchgreifenden
Bedenken
.
Verurteilung
Beschwerdeführers
beruht
ausschließlich
Angaben
Kindes
.
Angeklagte
bestreitet
Tat
.
könne
Versehen
berührt
haben
.
Steht
Aussage
Aussage
so
muß
Tatrichter
bewußt
sein
Aussage
Belastungszeugen
besonderen
Glaubwürdigkeitsprüfung
unterziehen
ist
Angeklagte
Fällen
wenig
Verteidigungsmöglichkeiten
eigene
Äußerungen
Sachlage
besitzt
.
lückenlose
Gesamtwürdigung
Indizien
ist
dann
besonderer
Bedeutung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
gilt
besonders
einzige
Belastungszeuge
Hauptverhandlung
Vorwürfe
ganz
teilweise
mehr
aufrechterhält
anfänglichen
Schilderung
gefolgt
wird
BGHSt
.
Kammer
erachtet
Aussage
Zeugin
"
samtheit
glaubhaft
S.
.
stützt
wesentlichen
sachverständig
beraten
Aussageverhalten
Zeugin
Hauptverhandlung
Konstanz
Angaben
Zeugin
gesamten
Verfahrens
"
Kerngeschehen
"
Kammer
ersichtlich
nur
Verurteilung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
meint
.
wesentlichen
Punkten
setzt
Kammer
jedoch
genügend
:
1
.
Belastungszeugin
hatte
Ermittlungsverfahren
polizeilichen
Vernehmung
S.
auch
untersuchenden
Ärztin
S.
angegeben
Angeklagte
habe
auch
versucht
Hand
berühren
Genital
fassen
.
Vorwurf
hat
Zeugin
Hauptverhandlung
mehr
erwähnt
.
Kammer
würdigt
folgt
:
"
Tatsache
Hauptverhandlung
chen
Vorfall
mehr
schilderte
sieht
Kammer
jedoch
Grund
Glaubwürdigkeit
Glaubwürdigkeit
zweifeln
.
Beurteilung
war
Kammer
maßgebend
konstant
fast
wortgleich
Vorfall
Angeklagte
Hand
geführt
habe
geschildert
hat
.
Glaubwürdigkeit
Zeugin
spricht
vielmehr
Hauptverhandlung
Aussage
jeweils
konstant
beschriebenen
Vorfall
beschränkt
hat
S.
.
2
.
Mitarbeiterin
Zeugin
Bitten
Vaters
erstmals
Vorfällen
Angeklagten
befragte
berichtete
Zeugin
auch
"
Angeklagte
schon
mal
unten
reingelangt
habe
"
.
Kammer
klärt
hierbei
zusätzlichen
Vorgang
anderen
Tag
handelt
führt
lediglich
:
"
Tatsache
Hauptverhandlung
weiteren
Vorfall
erwähnte
vermag
Glaubwürdigkeit
einzuschränken
.
Umstand
mehr
Wesentliche
konstant
immer
wieder
angab
beschränkte
unterstreicht
Glaubwürdigkeit
S.
.
3
.
Mutter
hat
Zeugin
Mai
"
gesagt
nur
versehentlich
Angeklagten
hingekommen
sei
S.
"
Angeklagten
gestreichelt
habe
Hosenbund
gekommen
sei
hierbei
gespürt
habe
dann
Hand
zurückgezogen
habe
S.
.
habe
Angst
Papa
Wahrheit
sagen
S.
gelogen
hätte
S.
.
Zeugin
bestätigte
Hauptverhandlung
damalige
Äußerung
Mutter
erklärte
jedoch
Mutter
seinerzeit
belogen
haben
S.
.
Kammer
nimmt
weitere
Erörterung
glaubhaft
.
Punkten
ist
Beweiswürdigung
unvollständig
.
Kammer
hätte
näher
begründen
müssen
Glaubwürdigkeit
Angaben
Zeugin
widersprüchliches
Aussageverhalten
beeinträchtigt
sah
.
Kammer
hätte
Feststellungen
treffen
müssen
Zeugin
oben
1
.
2
.
erwähnten
früheren
Vorwürfe
Hauptverhandlung
wiederholte
Zeugin
insoweit
früher
bewußt
auch
unbewußt
falsche
Angaben
machte
jedenfalls
auszuschließen
ist
.
Punkt
wären
nähere
Untersuchungen
Plausibilität
Aussageverhaltens
Zeugin
Mai
Mutter
notwendig
gewesen
.
Erst
Hintergrund
dann
gefundenen
Antworten
hätte
Kammer
tragfähig
entscheiden
können
Verurteilung
allein
Angaben
Zeugin
gestützt
werden
kann
weiterer
zien
Aussage
bedurft
hätte
BGHSt
;
BGHSt
;
NStZ
161
;
Nack
.
;
.
.
Hebenstreit
Boetticher