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747 lines
5.8 KiB

StR
BESCHLUSS
15
.
Januar
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
September
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
S.
strafe
Jahre
weiteren
Fällen
gefährlichen
Körperverletzung
Nachteil
Ehefrau
Einzelstrafe
jeweils
Jahre
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
bleibt
Schuldspruch
erfolglos
§
Abs.
hat
aber
Strafausspruch
Erfolg
§
Abs.
.
1
.
Folgendes
ist
festgestellt
:
Rahmen
Ehefrau
Angeklagten
eingeleiteten
Scheidungsverfahrens
kam
Eheleuten
Streitigkeiten
Sorgerecht
geborenen
Söhne
Tilgung
Schulden
Höhe
DM
.
rührten
wesentlich
Hausbau
Darlehen
DM
"
Ayurveda-Studio
"
Ehefrau
aufgenommen
worden
war
.
nennenswertes
Einkommen
erzielte
.
Trennung
Eheleute
verblieben
Angeklagten
Zimmer
Miete
wohnte
Nettoverdienst
etwa
DM
noch
etwa
DM
.
Zwangsversteigerung
Hauses
anstand
verweigerte
Ehefrau
freihändigen
Verkauf
erforderliche
Zustimmung
Grund
festgestellt
wäre
Zwangsversteigerung
wesentlich
geringerer
Erlös
erwarten
war
freihändigen
Verkauf
.
nunmehr
Ehefrau
Söhnen
bewohnten
Haus
hielt
zumindest
S.
Freund
Ehefrau
auch
Angeklagten
Kinder
geleasten
Pkw
Angeklagte
monatliche
Leasingraten
bezahlte
Nutzung
überlassen
hatte
.
Angeklagte
erfuhr
Söhne
Familiengericht
erklärt
hatten
Fall
Scheidung
Mutter
bleiben
wollen
war
enttäuscht
verzweifelt
zuletzt
immer
wieder
versichert
hatten
Scheidung
leben
wollen
.
Sinneswandel
gekommen
war
ist
mitgeteilt
.
Angeklagte
vermutete
"
gleichfalls
Intrige
Frau
Freundes
"
.
Angeklagte
geriet
ganze
Situation
so
Wut
noch
Nacht
früheren
Wohnhaus
Ehefrau
fuhr
"
notfalls
auch
Schlägen
zwingen
Verkauf
Hauses
zuzustimmen
"
;
nahm
Küchenmesser
Forderung
Nachdruck
verleihen
können
"
.
Haus
steigerte
Wut
dort
geleasten
S.
benutzten
Pkw
stehen
sah
.
ging
jetzt
mehr
nur
Hausverkauf
wollte
"
Situation
Stelle
Einsatz
Gewalt
bereinigen
"
Ehefrau
S.
"
angreifen
"
.
betrat
Garage
Waschküche
zuvor
aufgefundenen
Radmutterschlüssel
Schlagwerkzeug
genommen
hatte
.
Waschküche
trat
Ehefrau
Worten
:
"
Jetzt
hast
erreicht
!
"
zweimal
Kopf
schlug
.
Tötungsvorsatz
konnte
Strafkammer
feststellen
.
Ehefrau
S.
Hilfe
rief
wandte
Angeklagte
lief
Wohnzimmer
Worten
:
"
bring
!
"
mitgebrachten
Messer
mehrfach
S.
S.
einstach
.
kam
Kampf
zwar
letztlich
erfolgreich
wehren
tiefe
weniger
tiefe
Stichverletzungen
aber
verhindern
konnte
.
Ende
konnte
S.
Verfolgung
Angeklagten
fliehen
.
Angeklagte
kehrte
Haus
wandte
wieder
diesmal
auch
Messer
Ehefrau
noch
immer
Tötungsvorsatz
Gegenwehr
Verletzungen
Ellenbogen
Unterarm
zufügte
.
Eingreifen
Lärm
aufgewachten
Kinder
ermöglichte
dann
auch
Ehefrau
Flucht
.
2
.
Schuldspruch
ist
rechtsfehlerfrei
.
näheren
Ausführung
bedarf
nur
folgendes
:
Annahme
liege
Tateinheit
natürliche
Handlungseinheit
Tatmehrheit
Tatkomplexe
ist
Auffassung
Revision
beanstanden
.
Höchstpersönliche
Rechtsgüter
verschiedener
Personen
sind
additiven
Betrachtungsweise
natürlichen
Handlungseinheit
Grunde
liegt
nur
ausnahmsweise
zugänglich
.
Greift
Täter
einzelne
Menschen
nacheinander
so
besteht
selbst
einheitlichem
Tatentschluß
engem
räumlichen
zeitlichen
Zusammenhang
regelmäßig
Anlaß
Vorgänge
rechtlich
Tat
zusammenzufassen
.
.
.
Besonderheiten
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnten
vgl.
aaO
sind
ersichtlich
.
Insbesondere
ergibt
auch
Angeklagte
zweimal
Ehefrau
angriff
zwischenzeitliche
Angriff
S.
weit
Zäsur
bildet
.
3
.
Strafausspruch
kann
Bestand
haben
.
Totschlagsversuchs
ist
ausgeführt
minder
schwerer
Fall
§
StGB
liege
.
Anlaß
§
StGB
genannten
Umständen
auch
nur
annähernd
vergleichbar
sei
sei
ersichtlich
.
S.
habe
Angeklagten
Anlaß
"
Tat
gegeben
Strafrahmen
sei
jedoch
Versuchs
§
§
StGB
mildern
.
geht
Strafkammer
unzutreffenden
Ansatz
Frage
sonstiger
minder
schwerer
Fall
Sinne
§
StGB
zweite
Alternative
vorliegt
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vergleichbarkeit
Fällen
Provokation
abzustellen
ist
.
Entscheidend
ist
vielmehr
gesamte
Tatbild
subjektiven
Momente
Täterpersönlichkeit
Durchschnitt
erfahrungsgemäß
gewöhnlich
vorkommenden
Fälle
Maße
abweicht
Anwendung
Ausnahmestrafrahmens
geboten
ist
Beschluß
21
.
Dezember
;
NStZ
m.w
.
.
Zusammenhang
können
auch
Vorgeschichte
Tat
gesamten
Beziehungen
Beteiligten
Bedeutung
sein
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Bereits
Vorliegen
"
vertypten
Milderungsgrundes
"
hier
:
Versuch
kann
Annahme
minder
schweren
Falles
Betracht
kommen
.
.
vgl.
Nachw
.
Tröndle/
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Grundsätzen
hätte
Strafkammer
Prüfung
minder
schweren
Falles
aufgezeigten
Besonderheiten
Vorgeschichte
Tat
Erörterung
einbeziehen
müssen
.
Strafkammer
sieht
zwar
finanzielle
familiäre
Lage
Angeklagten
wesentlich
Gunsten
Angeklagten
sprechenden
Gesichtspunkt
erörtert
Umstand
aber
geboten
bereits
Prüfung
Strafrahmens
erst
Strafzumessung
bereits
gefundenen
Strafrahmens
.
Schließlich
hat
S.
selbst
Opfer
Tötungsversuchs
ungewöhnlich
"
gewisses
Verständnis
"
Gesamtsituation
Angeklagten
gezeigt
.
Allerdings
gebietet
hohe
Rang
§
StGB
geschützten
Rechtsguts
Schwelle
§
StGB
auch
Strafrahmenverschärfung
6
.
StrRG
niedrig
anzusetzen
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
Gleichwohl
kann
Senat
hier
benen
Umständen
ausschließen
Ergebnis
Gunsten
Angeklagten
ausgewirkt
hätte
Strafkammer
genannten
Gesichtspunkte
schon
Strafrahmenbestimmung
erwogen
hätte
.
überwiegend
Erwägungen
Strafe
versuchten
Totschlags
gestützten
Einzelstrafen
gefährlichen
Körperverletzungen
Nachteil
Ehefrau
können
schon
Hinblick
engen
inneren
Zusammenhang
gesamten
Tatgeschehens
Bestand
haben
.
Schluckebier
Wahl