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BESCHLUSS
10
November
Strafsache
Entscheidung
Anordnung
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
beschlossen
:
Revision
Verurteilten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Mai
aufgehoben
.
nachträglichen
Anordnung
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
wird
abgesehen
.
Kosten
Verfahrens
Anordnung
Sicherungsverwahrung
notwendigen
Auslagen
Verurteilten
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Urteil
Landgerichts
21
.
August
vorbehaltene
Unterbringung
Verurteilten
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
angeordnet
.
richtet
Revision
Verurteilten
Verfahrensrügen
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Verurteilte
war
Landgericht
Urteil
21
.
Versuches
räuberischen
Erpressung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
;
war
Anordnung
Sicherungsverwahrung
vorbehalten
worden
.
Verurteilung
lag
zugrunde
Angeklagte
9
.
Juni
Justizvollzugsanstalt
zusammen
Mitgefangenen
neu
aufgenommenen
weiteren
Mitgefangenen
angeblichen
Verrates
unbekannten
Straftäter
"
Bestrafung
"
körperlich
misshandelt
Versprechen
abgenötigt
hatte
Zukunft
gesamten
Einkauf
abzuliefern
.
2
.
Urteil
22
.
April
hatte
Landgericht
ursprünglich
vorbehaltene
Sicherungsverwahrung
angeordnet
Entscheidung
Wesentlichen
gestützt
Verurteilte
Haftvollzugs
Enttäuschungssituationen
Wutausbrüchen
reagierte
Sachen
selbst
aggressiv
verhielt
.
Insbesondere
habe
Polizei
eröffnet
habe
Mitgefangener
habe
angeblicher
Bedrohung
angezeigt
wutentbrannt
Toilette
"
so
aggressiven
Wucht
Toilettendeckel
"
gesetzt
zerbrach
.
anderen
Fall
habe
beantragter
Umschluss
abgelehnt
worden
sei
Fäusten
Toilettentüre
gedroschen
"
Haftraum
Wand
geschlagen
eigene
Gegenstände
zertrümmert
.
Körperverletzungstaten
sei
jedoch
Tat
9
.
Juni
mehr
gekommen
.
Landgericht
hatte
Jahre
zurückliegende
Vorahndung
Urteil
Amtsgerichts
30
.
Juni
herangezogen
versuchte
sexuelle
Nötigung
Tateinheit
exhibitionistischen
Handlungen
Nachteil
Tatzeit
85-jährigen
betraf
.
3
.
Beschluss
25
.
Oktober
hatte
Senat
Urteil
aufgehoben
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
materiellen
Voraussetzungen
nachträglichen
Anordnung
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
ausreichend
dargelegt
worden
waren
;
aufgehobenen
Entscheidung
zugrunde
gelegte
Verhalten
Betroffenen
betraf
aggressive
Handlungen
Strafvollzugsbedienstete
Mitgefangene
noch
Straftaten
Drohungen
betrachtet
Rückkehr
kriminelle
Subkulturen
hindeuteten
.
Übrigen
hatte
Senat
ausgeführt
Straftat
30
November
Verurteilung
Anlasstat
Jahre
zurücklag
bereits
Verfahren
hätte
Berücksichtigung
finden
können
.
aber
Tat
Entscheidung
21
.
eingeflossen
war
jedenfalls
dennoch
Anlass
bestand
bereits
damals
Sicherungsverwahrung
anzuordnen
dann
bestünden
zumindest
rechtliche
Bedenken
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
stützen
.
II
.
nunmehr
angefochtenen
Urteil
hat
andere
Strafkammer
Landgerichts
erneut
Sicherungsverwahrung
Verurteilten
angeordnet
.
Entscheidung
ist
zunächst
Erkenntnisse
gestützt
bereits
aufgehobenen
Entscheidung
22
.
April
aufgeführt
sind
.
Ergänzend
wurde
festgestellt
Verurteilte
15
.
März
arbeitstherapeutischen
Betrieb
Vollzugsanstalt
probeweise
aufgenommen
worden
war
Wunsch
Mitgefangenen
kleine
Engelsfigur
Ton
Verkaufswert
:
Euro
bemalen
hatte
entwendete
Kaffee
eintauschte
.
äußerte
zuweilen
hämischem
Ton
Anstaltsbediensteten
schrie
einmal
Einrücken
Arbeit
lautstark
riss
Öfteren
Gemeinschaftsraum
Kommando
bestimmte
Fernsehprogramm
ließ
Mitgefangene
Putzdienste
ausführen
.
Insgesamt
lässt
Auffassung
Strafkammer
Vollzugsverhalten
Verurteilten
bisherige
Delinquenz
tief
verwurzelten
kombinierten
Persönlichkeitsstörung
erscheinen
weitere
erhebliche
Straftaten
ernsthaft
besorgen
seien
.
.
Revision
Verurteilten
war
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
bereits
Sachrüge
hin
aufzuheben
.
Verfahrensrügen
kam
vorliegend
mehr
.
1
.
§
Abs.
Satz
StGB
ist
endgültige
Sicherungsverwahrung
anzuordnen
Gesamtwürdigung
Verurteilten
Taten
Entwicklung
Strafvollzugs
ergibt
erhebliche
Straftaten
erwarten
sind
Opfer
seelisch
körperlich
schwer
geschädigt
werden
.
Voraussetzung
ist
prognostizierte
Gefahr
schwerwiegender
Delikte
Person
;
erfasst
sind
Vermögensdelikte
BTDrucks
.
S.
.
Berücksichtigung
Verhaltens
Verurteilten
Strafvollzug
soll
Entwicklung
Behandlung
gewichtigen
Prognosefaktor
erfassen
weitere
prognoserelevante
Gesichtspunkte
aggressive
Handlungen
Strafvollzugsbedienstete
Mitgefangene
Straftaten
subkulturelle
Aktivitäten
Vollzug
Drohungen
andere
Äußerungen
sein
können
Rückkehr
kriminelle
Subkulturen
Wiederaufnahme
insbesondere
Gewaltoder
Sexualkriminalität
hindeuten
BTDrucks
.
aaO
.
2
.
Landgericht
Anordnung
zugrunde
gelegte
Verhalten
Verurteilten
Vollzug
umfasst
gewalttätigen
Handlungen
nur
Beschädigung
Toilettendeckels
Eindreschen
Fäusten
Toilettentür
Schlagen
Wand
Zertrümmern
eigener
Gegenstände
Schlagen
Stahlschrank
Mitgefangenen
aber
später
entschuldigte
.
handelt
aber
aggressive
Handlungen
Strafvollzugsbedienstete
Mitgefangene
noch
Straftaten
Drohungen
betrachtet
Rückkehr
kriminelle
Subkulturen
hindeuten
.
zahlreichen
Beispielen
verdeutlichte
Sozialverhalten
Verurteilten
Mitgefangenen
erweist
zwar
teilweise
ausgesprochen
unfreundlich
gemeinschaftswidrig
jedoch
handelt
hierbei
ubiquitäre
vollzugstypische
Verhaltensweisen
weitere
Feststellungen
Hinweise
erhebliche
Gefährlichkeit
Verurteilten
gewertet
werden
können
vgl.
BVerfG
Beschluss
23
.
August
Rdn
.
.
kommt
Feststellungen
Landgerichts
Verurteilte
Verlegung
Einzelzelle
Untersuchungshaftabteilung
1
.
Dezember
Einsatz
Kostträger
Abteilung
zunehmend
ruhiger
geworden
ist
Ausnahmen
verbale
Entgleisungen
Verkündung
später
aufgehobenen
Urteils
22
.
April
Erhalt
Terminsladung
20
.
Januar
erneuten
Verhandlung
Sache
mehr
aggressiven
Verhaltensweisen
gekommen
ist
.
Auch
einmalige
Diebstahl
Arbeitsmaterial
relativ
geringfügigem
Wert
lässt
Rückschluss
Verstärkung
aggressiven
Potentials
Verurteilten
.
Nachteil
kann
Verurteilten
auch
gereichen
Anti-Aggressions-Training
teilnehmen
konnte
nur
angeboten
wird
nur
Erstverbüßer
aufnimmt
.
gleicher
Weise
gilt
Umstand
mehrmalige
Bewerbungen
Verurteilten
Aufnahme
sozialtherapeutische
Abteilung
Erfolg
hatten
.
3
.
Feststellungen
Landgerichts
angefochtenen
dung
lassen
somit
relevanten
neuen
Umstände
erkennen
vgl.
MünchKommStGB/Ullenbruch
§
Rdn
.
.
ergeben
haben
Strafkammer
Entscheidung
Anlasstat
21
.
August
bekannt
waren
.
bloße
Neugewichtung
bereits
Anlassentscheidung
bekannter
Umstände
Rahmen
späteren
Entscheidung
nachträgliche
Anordnung
Sicherungsverwahrung
gemäß
§
Abs.
StGB
entspricht
gesetzgeberischen
Intention
vgl.
BTDrucks
.
S.
ist
entscheidenden
Strafkammer
verwehrt
zusätzliche
gewichtige
Umstände
bezüglich
Verurteilten
Verbindung
Strafvollzug
ergeben
haben
.
IV
.
Senat
schließt
weiteren
Hauptverhandlung
noch
zusätzliche
Tatsachen
festgestellt
werden
können
nachträgliche
Anordnung
vorbehaltenen
Sicherungsverwahrung
rechtfertigen
könnten
hat
Wegfall
Anordnung
erkannt
.
Hebenstreit