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166 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Handelreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Traunstein
20
.
August
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
verhängte
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Bewährung
ausgesetzt
begründet
"
unabhängig
möglicherweise
ansonsten
gegebenen
positiven
Sozialprognose
besondere
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
vorliegen
.
"
Erwägung
wäre
rechtsfehlerhaft
Kammer
Ausdruck
hätte
bringen
wollen
Frage
günstigen
Kriminalprognose
dahinstehen
könne
.
ständiger
Rechtsprechung
kann
Gesichtspunkt
auch
Beurteilung
bedeutsam
sein
Umstände
besonderem
Gewicht
.
S.
§
Abs.
StGB
vorliegen
vgl.
nur
:
.
9
.
April
NStZ
m.w
.
.
Tatrichter
darf
Frage
offen
lassen
.
Gesamtzusammenhang
entnimmt
Senat
jedoch
lediglich
mißverständliche
Formulierung
Kammer
handelt
Kriminalprognose
Entscheidung
berücksichtigt
hat
.
Kammer
hat
nämlich
Überlegungen
ausdrücklich
Umstände
einbezogen
Beurteilung
Kriminalprognose
relevant
waren
nämlich
Angeklagte
feste
Anstellung
hat
Arbeitslosigkeit
droht
Drogenproblematik
noch
aufgearbeitet
hat
.
Boetticher
Hebenstreit
Schluckebier