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83 lines
710 B

BESCHLUSS
13
.
August
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Essen
18
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Strafkammer
Einzelfreiheitsstrafen
Monaten
verhängt
hat
erwähnte
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
zwar
ausdrücklich
.
Angeklagten
unverfrorenen
Wiederholungstäter
Tag
gelegten
hohen
Maßes
krimineller
Energie
liegt
jedoch
Hand
hier
Einwirkung
Angeklagten
auch
niedrigeren
Strafen
Festsetzung
Freiheitsstrafen
unerlässlich
war
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Wahl
Hebenstreit