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113 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Rottweil
9
.
Februar
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Ausführungen
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Angeklagten
S.
entnimmt
Senat
halt
Urteilsgründe
Landgericht
Bewährungsentscheidung
Recht
Revision
beanstandeten
fehlerhaften
Formulierung
S.
Beurteilung
Prognose
zutreffenden
Prüfungsmaßstab
ausgegangen
ist
.
war
Aussetzung
Vollstreckung
erkannten
Freiheitsstrafe
Hintergrund
hierzu
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Fall
ausgeschlossen
.
Strafkammer
Frage
Entziehung
Fahrerlaubnis
Einziehung
Fahrzeuge
erörterte
beschwert
Angeklagten
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit