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411 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
StR
4
.
September
Strafsache
versuchten
Mordes
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
September
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
12
.
August
Senatsbeschluss
6
.
August
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
30
.
Januar
Beschluss
6
.
August
gemäß
§
Abs.
verworfen
.
Entscheidung
gerichtete
Anhörungsrüge
gemäß
§
356a
ist
zurückzuweisen
.
1
.
zulässige
Anhörungsrüge
§
356a
ist
unbegründet
.
Senat
hat
Entscheidung
Verfahrensstoff
verwertet
Verurteilte
gehört
worden
wäre
noch
hat
Entscheidung
berücksichtigendes
Vorbringen
Verurteilten
übergangen
.
Revisionsbegründung
Verurteilten
25
.
April
Erwiderung
22
Juli
Revisionsantrag
Generalbundesanwalts
waren
Gegenstand
Senatsberatung
.
Art
.
Abs.
GG
zwingt
Gerichte
Vorbringen
Beteiligten
ausdrücklich
bescheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
20
.
Juni
.
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Verurteilten
hat
Senat
6
.
August
gemäß
§
Abs.
verworfen
.
2
.
Senatsbeschluss
gerichteten
Anhörungsrüge
gemäß
§
356a
beantragt
Verurteilte
nun
Beschluss
gegenstandslos
erklären
Verfahren
Stand
Entscheidung
zurückzuversetzen
.
Antragsteller
macht
geltend
Senat
habe
Revisionsbegründung
Verteidigung
enthaltenem
entscheidungsrelevantem
Vorbringen
auseinandergesetzt
.
Ausführungen
sollte
dargelegt
werden
Annahme
unbedingten
Tötungsvorsatzes
Angeklagten
ebenso
vorhandenen
Erörterungsmängeln
beruht
Annahme
Mordmerkmale
Heimtücke
Tötung
sonstigen
niedrigen
Beweggründen
.
Jedenfalls
Tatrichter
bejahten
direkten
Tötungsvorsatzes
habe
Senat
Antragsbegründung
Generalbundesanwalts
eigen
machen
können
nur
bedingten
Tötungsvorsatz
ausgegangen
sei
.
3
.
Rüge
ist
unbegründet
.
Antragsteller
geltend
gemachte
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Revisionsverfahren
liegt
.
356a
Satz
setzt
Revisionsgericht
Anspruch
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
ist
hier
Fall
.
Ausgangspunkt
zutreffend
geht
Verteidigung
Art
.
Abs.
GG
ergebenden
Verpflichtung
Gerichts
Ausführungen
Prozessparteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
vgl.
BVerfGE
f.
;
;
216
;
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
ist
aber
auch
grundsätzlich
auszugehen
Gericht
entgegengenommene
Vorbringen
Beteiligten
auch
Kenntnis
genommen
Erwägung
gezogen
hat
.
Art
.
Abs.
GG
zwingt
Gerichte
einzelnen
Vorbringen
Begründung
Entscheidung
ausdrücklich
befassen
bescheiden
vgl.
BVerfG
Beschluss
20
.
Juni
.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
kann
nur
dann
festgestellt
werden
besonderen
Umständen
einzelnen
Falles
deutlich
ergibt
Gericht
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
doch
Entscheidung
ersichtlich
Erwägung
gezogen
hat
vgl.
BVerfGE
.
Umstände
liegen
hier
.
Generalbundesanwalt
hat
ausführlichen
Antragsschreiben
16
Juli
Hinweis
Rechtsprechung
Rechtsfragen
vorliegenden
Revisionsverfahrens
auseinandergesetzt
so
Senat
Revisionsentscheidung
§
Abs.
stützen
folgen
konnte
.
Generalbundesanwalt
Zusammenhang
besonderes
Gewicht
Frage
legte
vorliegend
zumindest
bedingter
Tötungsvorsatz
Angeklagten
sicher
gegeben
war
entsprach
auch
Rechtsauffassung
Senats
Ansicht
Revision
darüberhinausgehenden
Ausführungen
Verwerfungsbeschluss
6
.
August
erforderlich
waren
.
Übrigen
hat
Senat
Revisionsentscheidung
Nachteil
Antragstellers
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
gehört
worden
wäre
.
4
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Beschluss
31
Juli
.
Raum
Mosbacher
Jäger