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370 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Mai
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Grund
Revisionsrechtfertigung
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
§
Abs.
;
Jugendkammer
hat
§
Nr.
geprüft
Anlaß
bestand
:
Angeklagte
hat
Hauptverhandlung
ebenso
schon
Ermittlungsverfahren
angegeben
habe
weiter
verkaufte
Rauschgift
Landsmann
bezogen
.
Jugendkammer
beschränkt
Feststellung
sei
möglicherweise
Lieferant
sei
allerdings
August
unbekannten
.
Rahmen
Strafzumessung
ist
§
Nr.
angesprochen
.
Offenbar
ist
Jugendkammer
Auffassung
Bestimmung
sei
schon
unanwendbar
gegenwärtig
unbekannten
enthalts
ist
so
ankommt
betreffenden
Angaben
Angeklagten
richtig
falsch
sind
.
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
:
1
.
§
Nr.
verlangt
Aufklärungserfolg
kriminalpolitischen
Bedeutung
vgl.
auch
.
reicht
Begründung
Verdachts
verbundene
Schaffung
Aufklärungsmöglichkeit
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Strafverfolgungsbehörden
Grund
Angaben
Angeklagten
abgesicherte
Erkenntnisse
Tatgenossen
Tatbeiträgen
gewonnen
haben
.
Prüfung
Aufklärungserfolg
Sinne
vorliegt
ist
Tatrichter
gehalten
selbst
Angaben
Angeklagten
nachzugehen
noch
braucht
abzuwarten
andere
Stellen
entsprechende
Ermittlungen
durchgeführt
haben
.
Frage
Aufklärungserfolg
vorliegt
kommt
vielmehr
entscheidend
Überzeugung
Tatrichters
Hauptverhandlung
vgl.
m.w
.
.
Zweifelssatz
ist
allerdings
anzuwenden
§
Nr.
Aufdeckung
;
Franke/Wienroeder
BtMG
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
Körner
BtMG
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Tatrichter
ist
jedoch
rechtlich
gehindert
Aufklärungserfolg
auch
dann
bejahen
Richtigkeit
Angaben
Angeklagten
weiteren
Beweismittel
gibt
vgl.
Franke/Wienroeder
aaO
.
.
Liegen
Angaben
Angeklagten
möglicherweise
Grundlage
Annahme
Aufklärungserfolgs
sein
können
so
ist
Bewertung
nachvollziehbar
darzulegen
Revisionsgericht
Prüfung
ermöglichen
Aufklärungserfolg
zutreffend
angenommen
abgelehnt
wurde
vgl.
;
Praxis
Strafzumessung
3
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Jugendkammer
vorgenommene
nähere
Bewertung
Angaben
Angeklagten
Lieferanten
ist
auch
entbehrlich
gegenwärtig
unbekannten
Aufenthalts
ist
.
steht
Anwendbarkeit
§
Nr.
Angaben
Angeklagten
Überzeugung
Tatrichters
Sache
zutreffend
Belastete
bisher
noch
ergriffen
werden
konnte
m.w
.
.
3
.
Strafausspruch
muß
neu
befunden
werden
.
Senat
weist
Prüfung
Aufklärungserfolges
Sinne
§
Nr.
Zeitpunkt
erneuten
Hauptverhandlung
abzustellen
ist
§
Nr.
Aufdeckung
m.w
.
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher