You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

326 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
10
Juli
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
Juli
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
25
.
Juni
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Heilung
Mängel
Anforderungen
§
Abs.
Satz
entsprechenden
Verfahrensrügen
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Auswärtige
Jugendkammer
22
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Wiedereinsetzungsantrag
gemäß
:
1
.
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
unzulässig
.
Gesetz
räumt
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
nur
Fall
Frist
versäumt
worden
ist
§
Satz
.
Fristversäumung
liegt
hier
Revision
Angeklagten
Verteidiger
Sachrüge
nerhalb
Frist
§
begründet
worden
ist
.
.
;
vgl.
BGHSt
;
§
Verfahrensrüge
3
.
Zulässigkeit
Wiedereinsetzungsgesuchs
ergibt
auch
geltend
gemacht
wird
Angeklagten
treffe
Mängeln
Verschulden
sei
Formerfordernisses
§
Abs.
Satz
einmal
bewusst
gewesen
.
Rechtsinstitut
Wiedereinsetzung
dient
Heilung
Zulässigkeitsmängeln
fristgemäß
erhobenen
Verfahrensrügen
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Wiederholung
zunächst
Verteidiger
formgerecht
vorgetragenen
unzulässigen
Verfahrensrüge
widerspräche
Übrigen
Systematik
Revisionsverfahrens
.
Könnte
Angeklagter
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
formaler
Mangel
Begründung
Verfahrensrüge
aufgezeigt
worden
ist
Hinweis
Verschulden
Verteidigers
nachbessern
würde
Ergebnis
Formvorschrift
§
Abs.
Satz
Kraft
gesetzt
.
Angeklagten
selbst
Mangel
regelmäßig
Schuld
trifft
wäre
entsprechenden
Antrag
hin
stets
Wiedereinsetzung
gewähren
vgl.
§
Verfahrensrüge
;
.
würde
öffentlichen
Interesse
Einklang
stehen
geordneten
Fortgang
Verfahrens
sichern
Verzögerung
alsbald
klare
Verfahrenslage
schaffen
BGHSt
46
;
Beschluss
27
.
März
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Nachholung
Verfahrensrüge
kommt
nur
besonderen
Prozesssituationen
ausnahmsweise
Betracht
Wahrung
Anspruchs
Beschwerdeführers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
unerlässlich
erscheint
vgl.
§
Verfahrensrüge
;
Beschluss
15
.
März
;
Beschluss
25
.
September
;
Beschluss
27
.
März
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
.
Ausnahmesituation
liegt
vorliegenden
Fall
ersichtlich
.
2
.
Übrigen
könnten
erhobenen
Aufklärungsrügen
hier
auch
Berücksichtigung
Rahmen
Wiedereinsetzungsantrags
vorgebrachten
neuen
Sachvortrags
Erfolg
haben
.
benennen
konkreten
Beweistatsachen
lediglich
Beweisziel
.
belegen
Gründen
Tatgericht
Verteidigung
vermissten
Beweiserhebungen
hätte
gedrängt
sehen
müssen
.
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit