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2.1 KiB

BESCHLUSS
27
.
August
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
März
geändert
Angeklagte
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
zweier
rechtlich
zusammentreffender
Fälle
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
hat
nur
geringem
Umfang
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
.
Generalbundesanwalt
hat
zutreffend
ausgeführt
:
Annahme
Landgerichts
schwere
räuberische
Erpressung
stünde
Verhältnis
Tatmehrheit
rechtlich
zusammentreffenden
Fällen
begangenen
Nötigung
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
stehen
Taten
Verhältnis
Tateinheit
.
schwere
räuberische
Erpressung
war
vollendet
Angeklagte
Besitz
Geldes
Zeugin
erhalten
hatte
Bank
ließ
S.
.
Tat
war
aber
noch
beendet
endgültige
Sicherstellung
Beute
noch
erfolgt
war
vgl.
Eser
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8)
.
erreichen
nötigte
Angeklagte
Verfolger
Zeugen
Umkehr
S.
.
derartigen
Fall
steht
Gesetzesverletzung
Beendigung
bereits
vollendeten
räuberischen
Erpressung
dient
Tat
Verhältnis
Tateinheit
§
StGB
vgl.
BGHSt
.
;
.
Nötigung
tritt
hier
Gründen
Gesetzeskonkurrenz
§
§
StGB
Fall
vgl.
NStZ-RR
Angeklagte
Nötigung
bislang
unbeteiligten
Zeugen
Willensbetätigungsfreiheit
neues
Rechtsgut
verletzte
Besitz
Beute
bleiben
.
Änderung
Schuldspruchs
steht
§
geständige
Angeklagte
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Landgericht
verhängte
Strafe
kann
Einzelstrafe
Höhe
bestehen
bleiben
vorliegend
Änderung
Konkurrenzverhältnisses
Tatmehrheit
Tateinheit
Schuldgehalt
Taten
so
ausgesprochenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Ausdruck
gekommen
ist
berührt
vgl.
StGB
§
Abs.
Konkurrenzen
m.w
.
.
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher