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6.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
gemäß
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Dezember
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Verleumdung
B.III
.
Urteilsgründe
verurteilt
ist
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
vorbezeichnete
Urteil
Strafausspruch
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
Tateinheit
Beleidigung
Körperverletzung
versuchter
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
ist
;
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Beleidigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
versuchter
Nötigung
Einzelfreiheitsstrafe
Jahren
Verleumdung
samtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verurteilt
.
Ferner
hat
angeordnet
Monate
Gesamtstrafe
vollstreckt
gelten
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Sachrüge
verfahrensrechtliche
Beanstandung
stützt
.
Rechtmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
stellt
Senat
Verfahren
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Angeklagte
Verleumdung
B.III
.
Urteilsgründe
:
Tatgeschehen
19
.
März
verurteilt
worden
ist
.
hat
Wegfall
eingestellten
Sachverhalt
festgesetzten
Geldstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Folge
.
2
.
weitergehende
Revision
bleibt
erfolglos
.
Strafausspruch
Übrigen
zeigt
sachlichrechtliche
Überprüfung
Angeklagten
belastenden
Rechtsfehler
.
Auch
Verfahrensrüge
Angeklagte
Verstoß
Dokumentationspflicht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
StPO
geltend
macht
hat
Erfolg
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
Angeklagte
gab
Hauptverhandlung
Vorwurf
Vergewaltigung
bestreitende
Einlassung
.
Tagen
erschienen
war
bat
Vorsitzende
Strafkammer
Verteidiger
Staatsanwältin
Nebenklägervertreterin
Beratungszimmer
.
erörtert
worden
war
Nebenklägerin
bisher
vernommen
werden
konnte
fragte
Vorsitzende
Möglichkeit
Verständigung
bestehe
Geständnis
Angeklagten
Voraussetzung
sei
.
Verteidiger
erklärte
Vernehmung
Nebenklägerin
Betracht
komme
.
kam
sodann
Vorsitzenden
zunächst
Nebenklägerin
hören
Geständnis
müsse
heute
erfolgen
.
Wiedereintritt
Hauptverhandlung
gab
Vorsitzende
folgende
Erklärung
auch
protokollieren
ließ
:
Vorsitzende
gab
Initiative
Kammer
Rechtsgespräch
Mitgliedern
Kammer
Verteidiger
Vertreterin
Staatsanwaltschaft
Nebenklagevertreterin
stattgefunden
hat
.
Gerichts
wurde
Möglichkeit
Verständigung
angesprochen
.
wurde
Verteidiger
abgelehnt
.
kam
zunächst
Geschädigte
vernehmen
.
weiteren
Verlauf
Hauptverhandlung
auch
Vernehmung
Nebenklägerin
kam
Verfahrensbeteiligten
Verständigungsgespräch
.
Revision
trägt
Vorsitzende
habe
Verständigungsgespräch
erklärt
Sache
Sicht
Kammer
Ablegung
Geständnisses
Bewährungsstrafe
ausreichend
sanktioniert
sein
könnte
.
Rüge
erweist
Frage
Zulässigkeit
schon
unbegründet
behauptete
Verfahrensverstoß
Nichtmitteilung
Rahmen
Verständigungsgesprächen
Hauptverhandlung
konkret
geäußerten
Strafvorstellung
Gerichts
erwiesen
ist
.
So
belegen
dienstlichen
Stellungnahmen
Sitzungsvertreterin
Staatsanwaltschaft
Vorsitzenden
Beisitzers
Seiten
Gerichts
Fall
Geständnisses
angemessen
erachteter
konkreter
Strafrahmen
gar
Form
noch
Aussetzung
Bewährung
eröffnenden
Strafhöhe
genannt
worden
ist
.
Zwar
sei
Vorsitzenden
Beginn
erklärt
worden
Geständnis
Auswirkungen
Strafmaß
habe
abhängig
Strafmaß
gegebenenfalls
Gedanken
Strafaussetzung
machen
könne
.
Übereinstimmend
ergibt
dienstlichen
Stellungnahmen
jedoch
Abgabe
konkreten
Strafrahmenvorstellungen
kategorischer
Ablehnung
Geständnisses
Verteidiger
Raum
mehr
gesehen
wurde
.
Inhalt
dienstlichen
Erklärungen
ist
Revision
entgegengetreten
vielmehr
hat
eigen
gemacht
nunmehr
allein
noch
behauptet
möglichen
Bewährungsstrafe
gesprochen
wurde
.
Sachverhalt
aufgeklärt
ist
vgl.
anderen
Konstellation
Beschluss
5
.
März
sieht
Senat
Erfordernis
Einholung
dienstlichen
Erklärungen
ebenfalls
Gespräch
teilnehmenden
Schöffen
.
revisionsgerichtlichen
Prüfung
zugrunde
legende
Verfahrensablauf
deckt
Rechtsfehler
.
Zwar
verlangt
§
Abs.
Satz
StPO
bestehende
Informationspflicht
Vorsitzende
Erörterungen
Verfahrensbeteiligten
Beginn
Hauptverhandlung
stattgefunden
haben
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
gewesen
ist
Hauptverhandlung
Mitteilung
machen
.
Transparenzgebot
soll
sicherstellen
derartige
Erörterungen
stets
öffentlichen
Hauptverhandlung
Sprache
kommen
Möglichkeit
Gespräche
Hauptverhandlung
führen
informelles
unkontrolliertes
Verfahren
betrieben
wird
vgl.
BVerfG
Urteil
19
.
März
u.a.
Beschluss
15
.
April
NStZ
.
Mitzuteilen
ist
nur
Umstand
Erörterungen
gegeben
hat
auch
wesentlicher
Inhalt
.
gehört
auch
dann
Verständigung
gekommen
ist
jedenfalls
Verständigungsvorschlag
abgegebenen
Erklärungen
übrigen
Verfahrensbeteiligten
vgl.
Beschlüsse
23
.
Oktober
NStZ
9
.
April
NStZ
.
hier
Vorsitzenden
erfolgte
Unterrichtung
genügte
Anforderungen
.
umfasste
Aspekt
Initiative
Verständigungsgespräch
gekommen
war
auch
Verteidiger
Verständigung
abgelehnt
hatte
zunächst
Nebenklägerin
vernehmen
wolle
mithin
wesentlichen
Inhalt
.
konkreter
Verständigungsvorschlag
bewiesenen
Verfahrensablauf
geäußert
wurde
bestand
auch
Erfordernis
gerichteten
Mitteilung
.
Allein
Hinweis
Vorsitzenden
Geständnis
Auswirkungen
Strafmaß
habe
Strafmaß
abhängig
sei
Gedanken
Strafaussetzung
machen
könne
stellt
noch
Verständigungsvorschlag
.
Hierin
liegt
Zusage
Gericht
Fall
Zustandekommens
Verständigung
gebunden
sehen
wollte
bewährungsfähige
Strafe
verhängen
noch
beinhaltet
Information
Gericht
bewährungsfähige
Strafe
konkreten
Fall
angemessen
erachten
würde
.
Gerade
Frage
ist
offen
gelassen
worden
so
Angeklagten
Informationsdefizit
bestand
.
Senat
weist
vorsorglich
Änderung
Strafausspruchs
Revisionsgericht
grundsätzlich
Entscheidung
Kompensation
revisionsgerichtlichen
Entscheidung
eingetretenen
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
erfasst
vgl.
Urteil
27
.
August
BGHSt
Beschluss
25
.
September
.
Raum
Jäger
Mosbacher