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9533 lines
78 KiB

NAMEN
28
.
Oktober
BGHSt
:
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
Satz
Frage
Beurteilung
Umgrenzungsfunktion
Anklage
wesentliche
Ergebnis
Ermittlungen
Prüfung
Frage
zurückgegriffen
werden
kann
Angeklagten
bestimmter
Vorwurf
richtet
.
.
28
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
S.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
12
.
März
wird
vorbezeichnete
Urteil
Angeklagten
betrifft
Fall
Urteilsgründe
aufgehoben
Verfahren
insofern
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
hat
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
gen
genannte
Urteil
Übrigen
Angeklagten
S.
freigesprochen
wurden
Feststellungen
aufgehoben
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufrechterhalten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
Angeklagten
betreffende
weitergehende
sion
Staatsanwaltschaft
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
betreffend
Angeklagten
S.
Fällen
Urteilsgründe
Angeklagten
Fällen
B.II.1
Urteilsgründe
bezüglich
Fällen
B.II.1
Urteilsgründe
Vorwürfen
gefährlichen
Körperverletzung
Tateinheit
Misshandlung
entwürdigender
Behandlung
freigesprochen
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
Generalbundesanwalt
vertreten
werden
führen
betreffend
Angeklagten
Einstellung
Verfahrens
Fall
Urteilsgründe
insofern
Verfahrensvoraussetzungen
Erhebung
ordnungsgemäßen
Anklage
auch
ordnungsgemäßen
Zulassung
Anklage
fehlt
.
Übrigen
war
Urteil
Urteilstenor
ersichtlichen
Umfang
aufzuheben
.
Beschwerdeführerin
betreffend
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
Verstoß
gerichtliche
Kognitionspflicht
beanstandet
bleibt
Rechtsmittel
hingegen
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
1
.
Angeklagten
Mitangeklagten
Sc
.
allesamt
offiziere
verschiedenen
Ranges
waren
Jahr
7
.
Kompanie
7
.
Instandsetzungsbataillons
Bundeswehr
tätig
bildeten
dort
Rekruten
Grundausbildung
.
Kompanie
stationiert
war
Mitangeklagten
mann
Sc
.
geführt
wurde
handelt
reine
panie
jeweils
Quartalsbeginn
neue
Rekruten
dreimonatigen
Allgemeinen
Grundausbildung
zugewiesen
wurden
.
Tatzeit
zweiten
dritten
Quartal
war
Angeklagte
S.
Rang
Oberfeldwebels
Gruppenführer
eingesetzt
.
geklagte
war
zweiten
Quartal
Hauptfeldwebel
befördert
Gruppenführer
zweiten
Zug
dritten
Quartal
stellvertretender
Zugführer
ersten
Zug
eingesetzt
worden
.
Angeklagte
war
Juni/Juli
7
.
Kompanie
versetzt
worden
Rang
Stabsunteroffiziers
Gruppenführer
tätig
.
2
.
zweiten
dritten
Quartal
galt
Ausbildung
Rekruten
Anweisung
Truppenausbildung
Nummer
Juni
.
regelte
Ziele
Inhalte
Allgemeinen
Grundausbildung
sah
dreimonatige
Allgemeine
Grundausbildung
Rekruten
Ausbildung
Geiselnahme/Verhalten
Geiselhaft
.
8
Juli
wurde
längeren
Überlegungen
Bundesministerium
Verteidigung
geänderte
herausgegeben
1
.
Oktober
Kraft
trat
.
enthielt
neuen
Teil
Basisausbildung
Einsatzvorbereitende
Ausbildung
Krisenbewältigung
Konfliktverhütung
Ziel
bereits
Grundausbildung
Auslandseinsatz
Rahmen
Konfliktverhütung
Krisenbewältigung
erforderlichen
Grundkenntnisse
Grundfertigkeiten
erlernen
.
neue
Ausbildungsteil
sah
zweistündige
Kompaniechef
selbst
durchzuführende
ausschließlich
theoretische
Unterrichtseinheit
Geiselhaft
Entführung
Gefangenschaft
Einsätzen
Konfrontation
Verwundung
Tod
Bewältigung
.
praktische
Übung
Zusammenhang
Thema
ist
sehen
.
geänderte
war
bereits
19
Juli
Intranet
Bundeswehr
abrufbar
.
Schon
zuvor
fanden
Lehrgänge
Zugführer
Ausbildungskompanien
Ausbildung
neuen
geschult
wurden
Multiplikatoren
übrigen
Ausbilder
fungieren
.
Ausbildern
wurden
hier
neuen
Inhalte
geänderten
auszugsweise
vermittelt
.
wurde
aufgezeigt
neuen
Ausbildungsinhalte
Einheiten
praktisch
umgesetzt
werden
konnten
.
Ausbildung
Thema
Geiselnahme/Verhalten
Geiselhaft
erfolgte
.
Mitangeklagten
hatten
Lehrgang
bereits
teilgenommen
.
Übung
Geiselnahme/Verhalten
Gefangenschaft
ist
Abschnitt
Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung
Bundeswehr
nur
Soldaten
Zeit
freiwillig
länger
Dienende
Berufssoldaten
vorgesehen
ist
Ausbildung
bereits
abgeschlossen
Befehl
bekommen
haben
Auslandseinsatz
teilzunehmen
.
Übung
wurde
Bundeswehr
nur
Standorten
Bundesgebiet
durchgeführt
aber
gehörte
.
wurde
zuvor
Unterricht
Teilnehmern
besprochen
Psychologen
begleitet
.
Übung
selbst
lief
dergestalt
auszubildenden
Soldaten
Busfahrt
unternahmen
überfallen
wurden
.
wurden
Augen
verbunden
wurden
aufgefordert
Hände
Nacken
Knie
Sitzbank
legen
.
Anschließend
wurden
Ort
verbracht
Befragung
stattfand
.
wurden
Soldaten
Augen
nach
vor
verbunden
waren
physischen
psychischen
Belastungen
ausgesetzt
Stress
erzeugen
.
wurden
lautstark
befragt
mussten
körperliche
Übungen
Liegestütze
Kniebeugen
machen
.
wurde
gedroht
Kameraden
schlagen
erschießen
gewünschten
Antworten
gaben
.
möglichst
realistischen
Untermalung
wurden
entsprechenden
Geräusche
Schläge
Schüsse
simuliert
.
Übung
hatten
Soldaten
vorhergehenden
Unterricht
gesagt
worden
war
jederzeit
Möglichkeit
Handzeichen
Übung
auszusteigen
.
Mitangeklagten
hatten
Einsatzbezogene
Zusatzausbildung
reits
absolviert
.
3
.
Vergangenheit
auch
festgelegten
Standorte
Ausbildung
Geiselnahme/Geiselhaft
durchgeführt
worden
war
Ausbildungszentren
entsprach
Teilnehmern
Anzeichen
Traumatisierung
geführt
hatte
wies
Heeresführerkommando
Bundeswehr
nur
Dienstgebrauch
gekennzeichneten
Schreiben
26
.
Februar
Ausbildung
ausschließlich
Rahmen
Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung
Gefechtsübungszentren
durchgeführt
werden
dürfe
dort
Anleitung
speziell
geschulten
Personals
erfolgen
könne
.
Empfänger
Schreibens
war
auch
7
.
Ausbildungskompanie
.
war
Befehl
12
.
April
Ausbildung
Thema
Verhalten
Geiselhaft
ausschließlich
zugewiesen
worden
.
Angeklagten
Schreiben
Befehl
kannten
vermochte
Kammer
festzustellen
.
4
.
Anfang
April
Fall
Urteilsgründe
begannen
etwa
Rekruten
zirka
Hälfte
-9-
dienstleistende
waren
dreimonatige
Grundausbildung
.
wurden
Ausbildungszüge
gebildet
Zugführer
Mitangeklagten
Hauptfeldwebel
waren
.
mehr
genau
feststellbaren
Zeitpunkt
Verlauf
zweiten
Quartals
kamen
Zugführer
Idee
Allgemeinen
Grundausbildung
Geiselnahmeübung
durchzuführen
.
war
ebenso
Mitangeklagten
.
bekannt
Änderung
bevorstand
auch
Übung
Geiselhaft
Allgemeine
Grundausbildung
eingeführt
werden
sollte
.
Ansicht
Kammer
ließ
jedoch
feststellen
auch
wussten
Übung
lediglich
theoretisch
nur
Kompaniechef
ausgebildet
werden
sollte
.
8
.
Juni
fand
Anordnung
Zugführer
Ausbilderbesprechung
auch
Angeklagte
S.
teilnahm
.
wurde
grobe
Ablauf
Geiselnahmeübung
erörtert
.
Zugführer
beabsichtigten
Rekruten
ßigen
Nachtschießübung
8
.
Juni
gruppenweise
nächtlichen
Orientierungsmarsch
schicken
Schluss
Geiselnahme
Verhör
erfolgen
sollte
.
Orientierungsmarsch
noch
Geiselnahmeübung
standen
Rekruten
einsehbaren
Dienstplan
waren
somit
bekannt
.
Auch
Dienstplänen
Zugführern
erstellt
Mitangeklagten
Sc
.
Unterzeichnung
anschließenden
Weiterleitung
Bataillon
vorgelegt
worden
waren
war
Geiselnahme
erwähnt
.
Zugführer
Ausbildern
Angeklagten
S.
teilten
weiteren
Überfallkommando
.
sollte
Rekruten
Bewältigung
Nachtmarsches
frühen
Morgenstunden
9
.
Juni
überfallen
entwaffnen
fesseln
Augen
verbinden
.
Fesselung
waren
Kabelbinder
vorgesehen
Besprechung
Anwesenden
Gebrauch
Panzerklebeband
Verletzungsgefahr
hoch
erschien
.
Anschließend
sollten
Rekruten
Pritschenwagen
Standortübungsplatz
gefahren
werden
dortigen
Sandgrube
verhört
werden
.
Verhör
teilten
Zugführer
früheren
Mitangeklagten
.
.
sagte
Verhör
solle
etwa
so
ablaufen
frühere
Mitangeklagte
.
Geiselnahmeübung
absolviert
hatte
.
wurde
vereinbart
Rekruten
Überfall
Codewort
mitzuteilen
Rekruten
jederzeit
Übung
aussteigen
könnten
.
Begriff
wurde
Grundausbildung
Synonym
Weichei
verwendet
Kameraden
verhöhnen
.
Landgericht
sah
Lage
aufzuklären
Ausbilderbesprechung
noch
weitere
Einzelheiten
Geiselnahmeübung
erörtert
wurden
.
Mitangeklagten
teilten
senden
geplante
Geiselnahmeübung
sei
Kompaniechef
abgesegnet
worden
.
Tatsächlich
hatte
Mitangeklagte
.
che
Übung
auch
genehmigt
Bedenken
hatte
wusste
geltenden
vorgesehen
war
.
Ende
Nachtschießübung
8
.
Juni
erklärten
Zugführer
angetretenen
Rekruten
Raum
seien
Terroristen
gesichtet
worden
Gebiet
müsse
bestreift
Auffälligkeiten
müssten
dokumentiert
werden
.
Rekruten
gesamtes
Marschgepäck
Gewehr
hatten
machten
gruppenweise
Weg
.
marschierten
einzelnen
Gruppen
zeitlich
versetzt
planmäßigen
Gruppenführer
.
Rolle
Gruppenführers
musste
jeweils
Rekrut
übernehmen
.
gab
ausdrücklichen
Hinweis
Besonderes
passieren
könnte
.
ursprünglichen
Planung
Ausbilderbesprechung
wurde
Rekruten
Kennwort
Übung
hätte
beendet
werden
können
mitgeteilt
.
Lediglich
Rekruten
war
späteren
gesagt
worden
müssten
nur
Wort
sagen
Übung
auszusteigen
.
Beteiligten
Überfallkommandos
hatten
halt
Gelände
eingerichtet
.
trugen
Bundeswehrkleidung
hatten
aber
teilweise
Dienstgradabzeichen
Namensschilder
entfernt
.
Gesichter
waren
vermummt
ersten
Blick
erkannt
werden
.
hatten
Gewehre
geladenen
Manöverpatronengeräten
teilweise
auch
ungeladene
Pistolen
Übungsgranaten
.
waren
auch
Kabelbinder
vorgesehenen
Überfallort
gebracht
worden
.
sollten
Anweisung
Zugführer
Rekruten
möglichst
Kleidung
gelegt
ganz
eng
zugezogen
werden
Haut
schnitten
.
erste
Gruppe
traf
verspätet
erst
Morgenstunden
9
.
Juni
.
Überfallkommando
zeitweise
Mitangeklagten
verstärkt
wurde
dann
Teil
Überfallen
Überwältigen
Rekruten
mithalfen
lenkte
Rekruten
zuerst
griff
dann
schreiend
schießend
.
Rekruten
waren
Allgemeinen
überrascht
rund
Stunden
Dienst
mehrstündigen
Orientierungsmarsch
zumeist
auch
erschöpft
noch
größere
Gegenwehr
leisten
.
gingen
durchweg
maskierten
Angreifern
Bundeswehrangehörige
handelte
.
Regel
kamen
Rekruten
Aufforderung
ergeben
Boden
legen
letztlich
freiwillig
.
Rekruten
halfen
Angreifer
körperlichem
Druck
.
Allerdings
leisteten
andere
Rekruten
auch
Widerstand
.
So
wurde
Zeuge
Angreifer
Boden
gerissen
Bauch
Liegen
kam
.
wieder
aufstehen
konnte
drückte
Ausbilder
Knie
Hals
.
Anschließend
wurden
Hände
Kabelbindern
Rücken
gefesselt
zusätzlich
Splitterschutzweste
Koppeltragegestell
verbunden
Arme
oben
gezogen
wurden
schmerzhaften
Druck
Schultern
verspürte
.
Fesselung
wehrte
nahm
Angreifer
Knie
Zeugen
Haltegriff
so
Bein
verdreht
wurde
Schmerzen
erlitt
.
Auch
Zeugen
gab
Entwaffnung
kleine
Rangelei
aber
verletzt
wurde
.
Zeuge
Kl
.
wurde
Überfall
hinten
Würgegriff
genommen
Boden
gebracht
.
Rekruten
mussten
Entwaffnung
hinknien
Bauch
legen
.
wurden
Hände
Kabelbindern
Rücken
gefesselt
größtenteils
geachtet
wurde
stramm
anlagen
.
Soldaten
hinterließen
Kabelbinder
Spuren
.
Rekruten
trugen
jedoch
Druckstellen
Handgelenken
;
Zeuge
Angeklagten
S.
gefesselt
worden
war
erlitten
Kratzer
kleine
Schnittwunden
Armen
.
Rekruten
saßen
Kabelbinder
so
stramm
Schmerzen
verur-
sachten
später
Schwierigkeiten
bereitete
befreien
.
Versuch
Ausbilders
Taschenmesser
durchtrennen
trug
Rekrut
leichte
Schnittverletzung
.
Augen
Rekruten
wurden
Dreiecktuch
verbunden
;
möglicherweise
wurde
auch
Wäschesack
Kopf
gezogen
.
Teilweise
wurden
bereits
jetzt
befragt
.
Zeuge
B.
fesselten
Händen
verbundenen
Augen
Boden
lag
hierbei
patzige
Antworten
gab
stellte
Ausbilder
Stiefel
Hoden
hob
Stiefel
etwa
Sekunden
.
war
Zeugen
schmerzhaft
.
Rekruten
Gruppe
geschildert
Gefecht
gesetzt
worden
waren
zwischen
Minuten
dauerte
wurden
Ausbildern
Ladefläche
Pritschenwagens
verladen
.
wurde
Rekrut
Lkw
hineingezogen
unsanft
hineingeschoben
.
kam
Einladen
Kameraden
liegen
wieder
anderer
wurde
Lkw
geschubst
Knie
schmerzhaft
anstieß
.
langsamen
Fahrt
etwa
Kilometer
entfernten
Sandgrube
war
Angreifer
Fahrt
auch
Angeklagte
S.
Lkw
Ruhe
sorgen
dern
Rekruten
miteinander
redeten
.
Kam
Rekrut
Anweisung
so
erhielt
leichten
Schlag
zumeist
Helm
.
war
Ausnahme
Schläge
Zeuge
bezog
schmerzhaft
.
Jedoch
bekam
Rekrut
Fahrt
beengten
Platzverhältnisse
schmerzhaften
Krampf
Beinen
.
etwa
Minuten
Fahrt
men
wurden
Rekruten
einzeln
Ladefläche
geholt
geachtet
wurde
verletzten
.
Rekruten
fielen
Abladen
allerdings
Sandboden
.
Ausbilder
fuhr
Pritschenwagen
zurück
Überfallort
nächste
Gruppe
warten
.
Rekruten
mussten
früheren
Mitangeklagten
.
Unterstützung
zugeteilten
Hilfsausbildern
cheldraht
abgetrennten
Bereich
zunächst
hinknien
.
wurden
angewiesen
Kopf
steile
Sandwand
anzulehnen
.
begann
dann
früheren
Mitangeklagten
.
geleitete
Verhör
.
befragte
Rekruten
zuerst
ganz
allgemein
gebrochenem
Englisch
.
Reaktionen
waren
unterschiedlich
.
Rekruten
waren
Übung
vorbereitet
worden
so
wussten
richtig
verhalten
hatten
.
schweigenden
Rekruten
unpassende
Antworten
gaben
unterzog
frühere
Mitangeklagte
.
unterschiedlichen
Behandlungen
ausgedacht
hatte
.
So
mussten
Rekruten
nach
vor
Rücken
gefesselten
Händen
Entfernung
etwa
Meter
Kameraden
hinknien
.
wurde
dann
Oberkörper
so
weit
vorne
gezogen
Helmen
gegenseitig
stützten
.
führte
Sand
fielen
Position
mehr
halten
konnte
.
Teilweise
mussten
gefesselten
Rekruten
Baum
stellen
behelmten
Kopf
anlehnen
.
wurden
Füße
ebenfalls
so
weit
zurückgezogen
Stellung
nur
Mühe
halten
konnten
.
Wäre
Rekrut
abgerutscht
wäre
Möglichkeit
Abfangens
umgefallen
.
Andere
Rekruten
wurden
Kabelbindern
befreit
mussten
verbundenen
Augen
Liegestütze
Kniebeugen
machen
.
Zeugen
fasste
frühere
Mitangeklagte
.
Kragen
drückte
unten
Ausführung
Liegestütze
erheblich
erschwert
wurde
Zeuge
Kopf
Sandboden
aufschlug
.
Wieder
andere
mussten
allein
zweit
verbundenen
Augen
Baumstamm
Körper
Kopf
halten
.
Fall
Rekruten
Aufgaben
erfüllten
Fragen
früheren
Mitangeklagten
.
beantworteten
gab
simulierte
ßungen
dergestalt
zunächst
Erschießung
Rekruten
Kameraden
angedroht
schließlich
Feuerstoß
Maschinengewehr
abgegeben
wurde
.
mitgebrachten
Kübelspritze
wurden
zahlreiche
Rekruten
Wasser
bespritzt
.
Zeugen
wurde
oben
herab
nass
gespritzt
wurde
gesagt
werde
Gruppe
uriniert
.
Rekruten
wurde
Sand
Kleidung
geworfen
wieder
wurden
beidem
Sand
Wasser
traktiert
.
nasse
Sand
Kleidung
haftete
Haut
rieb
führte
Rekruten
anschließenden
Marsch
Kaserne
Oberschenkel
wund
liefen
bereits
vorhandenen
wunden
Stellen
verschlimmerten
.
anderen
Teil
Rekruten
pumpten
frühere
Mitangeklagte
.
Hilfsausbilder
Kübelspritze
Wasser
auch
Mund
Rekruten
festhielt
.
Zeuge
wurde
Laufe
Befragung
Rücken
gelegt
Schmerzen
Schultern
verschlimmerte
;
wurde
festgehalten
.
Zusätzlich
wurde
sein
Mund
gewaltsam
geöffnet
frühere
Mitangeklagte
.
Beisein
Hilfsausbilder
Hand
Druck
Unterkiefer
ausübte
.
geöffneten
Mund
wurde
sodann
mehrmals
Wasser
hineingepumpt
so
Zeuge
Luft
mehr
bekam
.
Schließlich
wurde
Reißverschluss
Hose
geöffnet
Schlauch
hineingesteckt
Wasser
Hose
gepumpt
.
frühere
Mitangeklagte
.
ßend
Bettnässer
.
Zeuge
verhöhnte
seinerseits
.
beleidigte
bekam
gefragt
worden
war
sterben
wolle
metallischen
Gegenstand
Kopf
gehalten
hörte
Maschinengewehrverschluss
einrasten
.
geriet
Panik
dachte
echtes
Maschinengewehr
werde
Kopf
gehalten
wusste
Verletzungen
auch
Platzpatronen
Waffen
verursachen
können
unmittelbarer
Nähe
Menschen
abgefeuert
werden
.
fielen
sodann
tatsächlich
auch
Schüsse
Maschinengewehr
Entfernung
befand
.
Zeuge
.
musste
Verhörs
cken
gefesselten
Händen
verbundenen
Augen
Kopf
Baum
anlehnen
.
Ausbilder
zogen
Beine
so
weit
anstrengend
wurde
Position
halten
.
Dann
wurde
auch
Kübelspritze
Wasser
Hose
gepumpt
weiter
befragt
wurde
.
Zeuge
.
patzige
Antwort
gab
wurde
Rücken
legt
wurde
Wasser
Nase
gepumpt
.
Anschließend
hielt
frühere
Mitangeklagte
.
Nase
drückte
Mund
rend
Hilfsausbilder
Wasser
pumpte
.
verschluckte
.
.
Vernehmung
Zeugen
.
wurde
Mitangeklagten
Zeitpunkt
ebenso
Mitangeklagte
aufhielt
fotografiert
.
Auch
weiteren
Rekruten
wurde
Rücken
gefesselten
Händen
verbundenen
Augen
Boden
knieten
lagen
Wasser
Mund
gepumpt
.
Teilweise
wurde
Mund
gewaltsam
geöffnet
Nase
zugehalten
Mund
öffneten
.
Rekruten
konnten
mehr
richtig
atmen
.
Rekruten
wurde
ebenfalls
Wasser
Hose
gepumpt
.
Verhör
Gruppe
dauerte
Minuten
.
nach
wurden
Rekruten
noch
geschehen
Kabelbindern
Augenbinden
befreit
.
Zeuge
konnte
Schultern
grund
Fesselung
derart
stark
schmerzten
allein
aufstehen
musste
Hilfsausbildern
unterstützt
werden
.
Anschluss
Übung
fand
Nachbesprechung
.
Kammer
sah
Lage
festzustellen
Angeklagte
S.
wusste
frühere
Mitangeklagte
.
wiesenen
Hilfsausbilder
Sandgrube
Einzelnen
taten
.
5
.
Anfang
dritten
Quartals
begannen
etwa
Rekruten
Allgemeine
Grundausbildung
Ausbildungszüge
verteilt
wurden
.
Zugführer
waren
Mitangeklagten
.
Planung
sollten
auch
Quartal
wieder
Geiselnahmeübungen
stattfinden
Mal
jedoch
Zug
gesondert
.
Zunächst
sollte
dritte
Mitangeklagten
Übung
absolvieren
Fall
Urteilsgründe
.
geführte
Zug
mehr
genau
feststellbaren
Tag
24
.
fand
wiederum
Mitangeklagten
anberaumte
Ausbilderbesprechung
auch
Angeklagten
teilnahmen
.
wurde
grobe
Ablauf
meübung
dritten
Zug
erörtert
.
Zugführer
beabsichtigten
Rekruten
dienstplanmäßigen
Schießübung
dritten
Zuges
24
.
August
späten
Abend
hinziehen
sollte
wieder
zuvor
angekündigten
nächtlichen
Orientierungsmarsch
schicken
.
Ende
sollten
überfallen
entwaffnet
gefesselt
anschließend
Pritschenwagen
Verhör
gebracht
werden
Mal
Keller
Kasernenblocks
dritte
Zug
untergebracht
war
stattfinden
sollte
.
Vorgesehen
war
weiterhin
Raum
Sportmatten
auszulegen
zunächst
Rekruten
verbracht
werden
sollten
.
dort
sollten
Rekruten
dann
einzeln
anderen
Raum
Verhör
gebracht
wieder
Kübelspritze
nass
gemacht
werden
.
Anschließend
sollten
Soldaten
weiteren
Raum
gesammelt
werden
.
währenddessen
frören
sollten
bereitgelegten
Decken
zugedeckt
werden
schließlich
freigelassen
würden
.
Feststellungen
vermochte
Landgericht
aber
festzustellen
Angeklagte
war
Angeklagte
Verhör
eingeteilt
weiteren
Ausbildern
Zugriff
vorgesehen
war
jeweils
rechneten
Rekruten
längere
Zeit
gefesselten
Händen
verbundenen
Augen
Boden
würden
knien
müssen
.
gilt
ebenso
Umstand
vorbereitete
Kübelspritze
Verwendung
finden
könnte
Rekruten
ser
durchnässen
gewaltsam
Wasser
Mund
pumpen
.
sah
Kammer
auch
Lage
aufzuklären
Ausbilderbesprechung
noch
weitere
Einzelheiten
Geiselnahmeübung
erörtert
wurden
.
Allerdings
wurde
Feststellungen
Station
Verhör
zumindest
gesagt
eingeteilten
Ausbilder
sollten
Sachen
Sandgrube
orientieren
.
Auch
hier
enthielten
Rekruten
einsehbare
noch
Kompaniechef
Mitangeklagten
Sc
.
unterzeichnete
gesandte
Dienstplan
Informationen
geplante
Geiselnahme
Verhör
.
Ausbilderbesprechung
sprachen
Verhör
eingeteilten
Ausbilder
auch
Angeklagte
lerraum
geplante
Befragung
Rekruten
herzurichten
sei
.
Rekruten
dritten
Zuges
24
.
August
dienstplanmäßige
Schießübung
absolviert
hatten
kehrten
Mitternacht
Kaserne
.
Mitangeklagten
wurde
teilt
Raum
habe
terroristische
Anschläge
gegeben
Bahnstrecke
müsse
gesichert
werden
.
geplante
Geiselnahme
erwähnte
.
Allerdings
erklärte
Rekruten
Übung
jederzeit
Nennung
Wortes
beenden
könnten
.
Auch
Rekruten
dritten
Quartals
verstanden
Wort
Synonym
Weichei
;
hatte
hingegen
spezielle
Bedeutung
.
Rekruten
wurden
Gruppen
aufgeteilt
marschierten
zeitlich
versetzt
begleitet
jeweiligen
Gruppenführer
.
bereitete
Überfallkommando
Mal
Ausbildern
bestand
bereits
Übung
Juni
Zugriff
.
Ort
wurden
Beteiligten
Angeklagte
Station
oblag
Zugführern
D.
Leitung
eingewiesen
.
Rekruten
sollten
fall
so
verlaufen
sollte
bereits
Juni
wiederum
entwaffnet
gefesselt
werden
.
sollte
jeweils
Wäschebeutel
Stiefelsack
Kopf
gezogen
werden
.
Anlegen
Kabelbinder
sollte
geachtet
werden
Haut
schnitten
.
frühen
Morgenstunden
25
.
August
waren
Rekruten
etwa
Kilometer
langen
Marsch
Rückweg
Kaserne
.
Überfallort
gelangten
verwirrten
Ausbilder
Rekruten
lauten
Knall
gezündeten
Bodensprengsimulators
kamen
schreiend
Deckung
.
Auch
hier
waren
Rekruten
langen
Marsches
fast
Stunden
Dienst
erschöpft
auch
überrascht
noch
größeren
Widerstand
leisten
.
Schusswechsel
leisteten
Rekruten
Aufforderung
Waffe
abzulegen
hinzulegen
Folge
.
Rekruten
wurden
Ausbildern
Boden
gedrückt
gerissen
.
Zeuge
verteidigen
wollte
rammte
Ausbilder
Schulterstütze
Gewehres
Rücken
.
Rekruten
entwaffnet
worden
waren
wurden
Hände
Kabelbindern
Rücken
gefesselt
.
Rekruten
saßen
jedoch
so
eng
Druckspuren
Haut
davontrugen
.
Soldaten
erlitten
Fesselung
Schürfwunden
Zeugen
zusätzlich
ebenso
Zeugen
auch
Füße
gefesselt
worden
waren
schnitten
Kabelbinder
Haut
so
anschließend
Haut
sehen
waren
.
Rekruten
wurde
Wäschebeutel
Stiefelsack
Kopf
gezogen
wurden
Augen
Dreiecktuch
verbunden
.
Zugleich
wurden
Rekruten
befragt
.
erhielt
Frage
beantwortete
Ausbilder
Schlag
Helm
anderen
wurden
leichte
Tritte
versetzt
Kopf
Zeugen
.
wurde
Pistole
durchgeladen
Schläfe
gehalten
.
Anschließend
wurden
Rekruten
Ladefläche
gefahrenen
Pritschenwagens
gesetzt
hinein
geschoben
.
Zeugen
Händen
Füßen
gefesselt
waren
wurden
Fahrzeug
getragen
Ladefläche
gelegt
.
folgenden
Fahrt
Kaserne
fuhr
zumindest
Ausbilder
Ladefläche
Rekruten
befragen
Ruhe
sorgen
.
Zeuge
Bauch
Knie
Kameraden
lag
schlecht
Luft
bekam
versuchte
aufzurichten
wurde
Ausbilder
niedergedrückt
geschlagen
Schmerzen
erlitt
.
anderer
Rekrut
wurde
Schulterstütze
Gewehrs
angestoßen
übertrieben
tat
auch
angenehm
war
.
Wieder
anderen
wurde
Frage
falsch
beantwortet
hatte
Mündungsfeuerdämpfer
Gewehres
Oberschenkelregion
gedrückt
Schmerzen
verursachte
.
Keller
Kasernenblocks
hatten
zwischenzeitlich
Verhör
eingeteilten
Ausbilder
auch
Angeklagte
gefunden
warteten
Ankunft
ersten
Gruppe
.
Uhr
immer
noch
Kaserne
war
meldete
Angeklagte
Uhr
zweiten
Zug
unterrichten
sollte
ging
Stube
.
kurzer
Fahrt
Kaserne
angekommen
fuhr
Pritschenwagen
Rekruten
rückwärts
Boden
ausgelegte
etwa
dicke
Hochsprungmatte
.
Abladen
wurden
Rekruten
Ladekante
Fahrzeugs
gezogen
wurden
dann
Springen
aufgefordert
hinunter
gestoßen
.
sollte
Rekruten
sehen
konnten
Angst
erzeugt
werden
.
Sodann
wurden
Rekruten
Keller
Kasernenblocks
gebracht
.
wurden
verbundenen
Augen
Regel
Ausbilder
begleitet
.
Zeuge
.
Schnürsenkel
weise
zusammengebunden
waren
fiel
Kellertreppe
stieß
Knie
wehtat
.
ließ
Ausbilder
Keller
führte
Wand
laufen
.
Rekruten
sollten
zunächst
Waschraum
hinknien
wurden
weiterhin
Englisch
befragt
.
Antworten
gaben
wurden
verschiedenen
Behandlungen
unterzogen
.
Teilweise
wurde
Wasser
Kübelspritze
Eimer
Kleidung
gespritzt
so
durchnässt
war
.
Dann
wurden
Rekruten
nacheinander
Verhörraum
vorgesehenen
Partyraum
gebracht
weiter
verhört
.
Zeuge
ziger
noch
Waschraum
war
versuchte
Tür
zuzuschlagen
befreien
stieß
Ausbilder
Ecke
Kopf
Wand
prallte
.
Anschließend
wurde
Zeuge
Verhörraum
nen
Stuhl
gesetzt
weiter
befragt
.
nach
vor
antwortete
wurde
harten
länglichen
Gegenstand
fest
Arme
Beine
Rü-
cken
geschlagen
.
bereitete
Schmerzen
.
Nachfolgend
wurde
anderen
Raum
weiterhin
befragt
Kleidung
Wasser
durchnässt
wurde
.
Schließlich
wurde
Kellerflur
hinausgebracht
hinknien
musste
.
Dort
blies
Ausbilder
Rauch
Dreiecktuch
wurde
heißer
Gegenstand
Nacken
gedrückt
.
Auch
weiteren
Rekruten
wurde
Kellerflur
knien
musste
befragt
wurde
Rauch
Gesicht
geblasen
.
Zeugen
.
wurde
Befragung
Lampe
Gesicht
gestrahlt
.
musste
anderen
Raum
hinknien
Kopf
Waschbecken
abstützen
.
Stellung
Zeit
ausgeharrt
hatte
wurde
Feldbluse
aufgeknöpft
wurde
Wasser
übergossen
weiter
befragt
wurde
.
Zeuge
.
musste
hinknien
Kopf
Wand
anlehnen
.
Haltung
wurde
dann
befragt
.
Gab
Antworten
bekam
Schlag
Helm
.
andere
Rekruten
wurden
herum
gepolsterten
Wände
geschubst
stolperte
schmerzhaft
Knie
stieß
.
Rekruten
auch
Zeuge
.
wurde
wiederum
Kübelspritze
Wasser
Mund
gepumpt
.
Teilweise
wurde
Nase
zugehalten
so
zeitweise
Luft
mehr
bekamen
.
Zeuge
.
Geschehen
Wasser
auch
Nase
gelaufen
war
Atmen
schwer
fiel
musste
anschließend
aufstehen
allein
deutsche
Nationalhymne
singen
.
wurde
Kellerflur
weiter
befragt
.
nach
vor
Antworten
gab
wurde
Oberkörper
vorne
gebeugt
.
Haltung
wurde
mehrmals
Mal
antwortete
behelmten
Kopf
Kellerwand
gestoßen
.
erlitt
zwar
Schmerzen
empfand
jedoch
unangenehm
.
Zeuge
.
gestellten
Fragen
immer
noch
sagte
Ausbilder
jetzt
mache
.
Zeugen
.
wurde
Helm
abgenommen
wurde
nochmals
Kopf
Wand
geschubst
.
Befürchtungen
prallte
Zeuge
jedoch
lediglich
Stück
Schaumstoff
Ausbilder
Abfangen
Stoßes
Wand
gehalten
hatte
.
anderen
Rekruten
wurde
Befragung
wirklich
gut
riechende
Creme
Nase
gerieben
wieder
Mund
gewaltsam
geöffnet
wurde
sodann
Ketchup
und/oder
Soßenreste
eingeflößt
wurden
.
etwa
Minuten
war
Übung
Gruppe
beendet
.
Rekruten
wurden
Regel
Kabelbindern
befreit
konnten
Stube
gehen
.
Zeugen
saßen
Kabelbinder
so
eng
zunächst
gelöst
werden
konnten
erst
Kameraden
Messer
durchtrennt
werden
mussten
.
Auch
übrigen
Gruppen
dritten
Zuges
wurden
Laufe
Nacht
überfallen
gefangen
genommen
Keller
verhört
.
späteren
Zeitpunkt
erklärte
Mitangeklagte
Rekruten
dritten
Zuges
Geiselnahme
richtig
verhalten
hätten
.
zweiten
Zug
fand
Quartal
Geiselnahmeübung
Nacht
31
.
August
1
.
September
Fall
Urteilsgründe
.
zuvor
stattfindenden
Ausbilderbesprechung
Leitung
früheren
Mitangeklagten
oblag
stellvertretender
Zugführer
Zuges
war
wurde
Vorgehen
zumindest
wieder
groben
Zügen
erörtert
.
Rekruten
sollten
Anschluss
31
.
August
vorgesehene
Schießübung
späten
Abend
ziehen
sollte
erneut
zuvor
angekündigten
nächtlichen
Orientierungsmarsch
geschickt
werden
kurz
Ende
überfallen
gefangen
genommen
Fahrzeug
Verhör
gebracht
werden
sollten
auch
Mal
Keller
Kasernenblocks
stattfinden
sollte
.
frühere
Mitangeklagte
teilte
Besprechung
Zugriff
Angeklagten
S.
Angeklagten
.
Verhör
sah
Hilfsausbildern
betreffend
ist
Geschehen
Ansicht
Landgerichts
Gegenstand
erhobenen
Anklage
.
Landgericht
sah
erneut
Lage
aufzuklären
Ausbilderbesprechung
noch
weitere
Einzelheiten
Geiselnahmeübung
erörtert
wurden
.
Auch
hier
enthielten
Rekruten
einsehbare
noch
Kompaniechef
Mitangeklagten
Sc
.
unterzeichnete
gesandte
Dienstplan
Informationen
geplante
Geiselnahme
Verhör
.
Rekruten
zweiten
Zuges
wurden
31
.
August
auch
vorangegangenen
Fällen
Anschluss
Schießübung
nächtlichen
Orientierungsmarsch
geschickt
.
frühere
Mitangeklagte
wies
Lage
.
Auch
erklärte
Rekruten
könnten
Übung
Nennung
Wortes
jederzeit
beenden
.
Möglicherweise
äußerte
ironisch
Wort
sei
Codewort
international
anerkannt
stehe
auch
Genfer
Konvention
.
Jedenfalls
Rekruten
ging
Wort
zwar
benutzt
werden
könne
aber
nur
Kosten
Stolzes
Ehre
Rekruten
.
bevorstehende
Geiselnahme
erwähnte
frühere
Mitangeklagte
.
Rekruten
hatten
zwischenzeitlich
aber
vorangegangenen
Geiselnahmeübung
dritten
Zuges
erfahren
ahnten
Gleiches
widerfahren
könnte
.
Rekruten
zweiten
Zuges
wurden
vermutlich
Gruppen
aufgeteilt
marschierten
zeitlich
versetzt
begleitet
jeweiligen
Gruppenführer
.
Übungen
vorher
kamen
Rekruten
etwa
Kilometer
langen
mehrstündigen
Marsch
Mal
allerdings
noch
Dunkeln
Überfallort
.
Ausbilder
verwirrten
Rekruten
Zünden
Bodensprengsimulators
Gefechtsfeldbeleuchtung
auch
blendete
.
kamen
Deckung
forderten
Rekruten
Waffen
Boden
legen
.
wurden
Rekruten
Aufforderung
freiwillig
Folge
leisteten
körperlicher
Gewalt
Boden
gedrückt
geworfen
.
Rekruten
wurde
mehrfach
Pistolengriff
Hinterkopf
geschlagen
Festnahme
widersetzte
fliehen
wollte
.
Rekruten
wurden
wiederum
Hände
Kabelbindern
Rücken
gefesselt
.
Soldaten
saßen
so
eng
Schmerzen
bereiteten
.
andere
Rekruten
trugen
Fesselung
Druckspuren
Haut
weiterer
Hautabschürfungen
.
Rekruten
wurde
Wäschebeutel
Stiefelsack
Kopf
gezogen
mussten
hinknien
.
Situation
wurden
Rekruten
befragt
Pistole
Kopf
gehalten
wurde
.
wurde
Äußerung
donkeyfucker
aufgefordert
.
Auch
Zeugen
.
wurde
Befragung
Rücken
fesselten
Händen
Kopf
gezogenen
Wäschebeutel
Boden
kniete
bewusst
war
ungeladene
Pistole
Kopf
gehalten
.
schmerzhaften
Krampfes
Beinen
hinlegte
bekam
Ausbilder
Tritt
Rücken
musste
wieder
hinknien
.
Zeugen
.
war
gelungen
Kabelbindern
befreien
Wäschesack
Kopf
abzustreifen
.
jedoch
hineinlief
wurde
sogleich
Ausbildern
verfolgt
einholten
Boden
warfen
.
war
Zeuge
.
nervlich
fenbar
überfordert
.
bekam
plötzlich
Angst
begann
ganzen
Körper
zittern
.
brach
Zeugen
Übung
beruhigte
ließ
zurück
Kaserne
bringen
.
Zeuge
.
hatte
Hände
gefesselt
worden
waren
Stiefelbeutel
Kopf
gezogen
worden
war
metallischen
Gegenstand
Schlag
Kopf
Tritt
Rücken
bekommen
kurz
Zeit
schlecht
Luft
bekam
.
sagte
Wort
freigelassen
wurde
.
Auch
weitere
Rekruten
hatten
Codewort
genannt
so
Übung
ebenfalls
beendet
war
zurück
Kaserne
gebracht
wurden
.
befanden
auch
Zeuge
.
Überfall
Knie
gestürzt
war
Schmerzen
hatte
Zeuge
Dz
.
.
hatte
gefesselten
Händen
Stiefelbeutel
Kopf
Waldboden
lag
Angeklagte
leichten
Tritt
Stiefel
Kopf
.
war
aber
absichtlich
geschehen
;
vielmehr
war
Angeklagte
Schritt
rückwärts
machte
versehentlich
gestoßen
.
übrigen
Rekruten
wurden
anschließend
Ladefläche
Pritschenwagens
gelegt
Kaserne
gebracht
.
Abladen
Rekruten
war
Mal
Matte
ausgelegt
.
Rekruten
wurden
Ladekante
Fahrzeugs
gezogen
sodann
Ausbilder
Füße
gestellt
.
Anschließend
wurden
Keller
Kasernenblocks
zwar
zunächst
wieder
Waschraum
gebracht
hinknien
setzen
sollten
.
Teilweise
wurden
Rekruten
weiter
befragt
.
wurde
Kleidung
Wasser
Kübelspritze
Eimer
durchnässt
so
auch
Zeugen
.
.
wurde
gefüllter
Wassereimer
ausgeleert
anschließend
Eimer
Kopf
gestülpt
weiter
befragt
wurde
.
fühlte
Zeuge
Bl
.
gedemütigt
.
füllte
Wasser
auch
Kopf
gezogene
zugebundene
Wäschebeutel
immer
weiter
Wasser
so
Zeuge
Bl
.
zeitweise
Probleme
Atmen
hatte
.
Anderen
Rekruten
wurden
Feldbluse
aufgeknöpft
hochgeschoben
Feldhose
Knöcheln
hinuntergezogen
Wasser
entblößten
Körperteile
gegossen
wurde
.
Rekrut
wurde
Dusche
gelegt
nass
gemacht
.
nassen
Wäschesack
bekam
zunehmend
schlechter
Luft
so
nannte
Übung
abgebrochen
wurde
.
Rekruten
wurden
dann
Verhörraum
gebracht
dort
weiter
verhört
Duschraum
Angeklagte
Ansicht
Landgerichts
allerdings
betreffend
Gegenstand
Anklage
ist
Personenüberprüfung
durchführte
.
öffnete
Stiefel
Rekruten
überprüfte
Waffen
.
war
zuvor
näher
bekannten
Ausbilder
gesagt
worden
solle
Rekruten
ruhig
etwas
ruppiger
anfassen
zeigen
Spaß
sei
.
Teilweise
wurde
Rekruten
Befragung
Gegenstand
Pistole
Kopf
gehalten
.
Rekruten
wurden
Bauch
Beine
entblößt
Bürste
gestrichen
.
empfand
Zeuge
Po
.
kratzig
.
Zeugen
.
Haut
anschließend
tet
war
tat
.
Zeuge
Po
.
wurde
schließlich
Verhörraum
gebracht
Zeitpunkt
Prüfgerät
Feldfernsprecher
befand
.
Gerät
besitzt
Kurbel
Drehung
Induktionsstrom
erzeugt
werden
kann
.
wurden
Zeugen
Po
.
Stromstöße
Bauch
Beinen
versetzt
angeschlossene
Drähte
entsprechenden
Körperstellen
angelegt
wurden
.
Stromstöße
dauerten
jeweils
Sekunden
verursachten
Kribbeln
deutlich
Schmerzgrenze
blieb
Ausbilder
merkten
wehzutun
begann
Kurbeln
aufhörten
.
Auch
weiterer
Rekrut
erhielt
Wasser
Eimern
durchnässt
worden
war
Verhörs
FeldfernsprecherPrüfgerät
mindestens
Stromschläge
Bauch
Erkennungsmarke
.
empfand
unangenehm
schmerzhaft
.
Zeuge
Be
.
wurde
Befragung
zunächst
Boden
gelegt
Wasser
Kübelspritze
durchnässt
.
verlangten
Antworten
gab
wurde
sodann
anderen
Raum
Stuhl
gesetzt
dann
Kabelenden
FeldfernsprecherPrüfgerätes
Handballen
gehalten
Kurbel
Gerätes
betätigt
.
wurden
immer
gleichen
Fragen
gestellt
aber
weiterhin
beantwortete
.
wurde
Kurbel
schneller
gedreht
so
stärkerer
Strom
floss
.
Zeuge
ballte
Hand
Faust
Stromschläge
besser
aushalten
können
.
Auch
weiteren
Rekruten
wurden
verhört
wurde
Stromstöße
versetzt
Kabelenden
Prüfgeräts
nassen
unbekleideten
Oberschenkel
angelegt
wurden
.
Stromstöße
waren
anfangs
relativ
milde
wurden
aber
immer
stärker
Schmerzgrenze
Soldaten
erreicht
hatten
zittern
begann
.
Kammer
vermochte
festzustellen
Angeklagten
S.
Nacht
Station
Zugriff
Gelände
tätig
mitbekommen
nachhinein
erfahren
haben
Art
Weise
Rekruten
Übung
Keller
verhört
wurden
.
Nacht
1
.
2
.
September
fand
schließlich
ersten
Zug
Quartal
Geiselnahmeübung
Fall
Urteilsgründe
.
Zuvor
fand
erneut
Ausbilderbesprechung
Zugführer
leitete
.
teilte
Besprechung
Überfall
Angeklagten
S.
.
Vorgehensweise
Geiselnahmeübung
sollte
unverändert
bleiben
.
Lediglich
Verhör
sollte
Mal
Keller
Kasernengebäudes
stattfinden
erste
Zug
untergebracht
war
.
Wiederum
sah
Landgericht
Lage
aufzuklären
Ausbilderbesprechung
noch
weitere
Einzelheiten
Geiselnahmeübung
erörtert
wurden
.
Jedenfalls
sollte
Keller
aber
wieder
Kübelspritze
bereitstehen
Rekruten
nass
machen
.
Auch
Mal
enthielten
Rekruten
einsehbare
noch
Kompaniechef
Mitangeklagten
Sc
.
unterzeichnete
Bataillon
gesandte
Dienstplan
Informationen
geplante
Geiselnahme
Verhör
.
Angeklagte
bereitete
Keller
Verhör
.
stellte
Tisch
Stühle
legte
Matratzen
Boden
Soldaten
gelegt
werden
konnten
ließ
zumindest
Kübelspritze
Wasser
füllen
bereitstellen
.
Rekruten
ersten
Zuges
absolvierten
1
.
September
auch
vorangegangenen
Fällen
zunächst
Schießübung
.
Mitternacht
beendet
war
teilte
nun
Nachtorientierungsmarsch
gehen
müssten
Gebiet
Verhinderung
terroristischer
Angriffe
bestreift
werden
müsse
.
erklärte
könnten
Übung
Nennung
Wortes
jederzeit
beenden
.
Auch
Rekruten
Zuges
verstanden
Wort
Synonym
Weichei
;
hatte
hingegen
besondere
Bedeutung
.
Unterschied
vorhergehenden
Übungen
vermuteten
Mal
zahlreiche
Rekruten
überfallen
werden
würden
teilweise
Gerüchte
Andeutungen
anderen
Zügen
bevorstehende
Geiselnahme
gehört
hatten
.
genaue
Ablauf
war
jedoch
Rekruten
bekannt
.
Auch
Rekruten
ersten
Zuges
machten
Gruppen
planmäßigen
Gruppenführer
Abstand
etwa
Minuten
Weg
.
Rolle
Gruppenführers
musste
jeweils
Rekrut
übernehmen
.
Angeklagte
fuhr
gemeinsam
Mitangeklagten
Marsch
überwachen
.
Uhr
informierten
Mitangeklagten
Ja
.
telefonisch
erste
Gruppe
nun
Weg
Überfallort
befinde
Ausbilder
bereit
machen
sollten
.
Angeklagte
erwartete
gemeinsam
Mitangeklagten
Überfall
eingeteilten
Ausbilder
bereits
Ort
geplanten
Zugriffs
.
erste
Gruppe
kam
etwa
Kilometer
langen
Marsch
Uhr
Überfallort
.
Anders
vorangegangenen
Fällen
gingen
Rekruten
Mal
äußerst
behutsam
Überfall
erahnten
.
Dennoch
entdeckten
Angreifer
.
Vorahnung
waren
Rekruten
Zündens
Bodensprengsimulators
Gefechtsfeldbeleuchtung
Ausbilder
ersten
Moment
überrascht
.
gingen
aber
Deckung
versuchten
verteidigen
.
kurzen
Schusswechsel
hatten
Ausbilder
aber
Gewehre
abgenommen
.
Rekruten
sollten
sodann
hinknien
Boden
legen
.
leisteten
aber
auch
Entwaffnung
Widerstand
ließen
mehr
so
bereitwillig
fesseln
vorangegangenen
Fällen
.
Rekruten
bereits
Boden
lag
wurde
Ausbilder
vermutlich
Angeklagten
S.
Stiefelbeutel
Kopf
gezogen
.
wurden
Arme
leichter
körperlicher
Gewalt
hinten
gedreht
vorgesehenen
Kabelbindern
Rücken
gefesselt
.
war
Überfall
Ausbilder
umgerissen
worden
wurde
ebenfalls
Kabelbindern
gefesselt
.
feste
Fesselung
reklamiert
hatte
bekam
lockerer
sitzende
Kabelbinder
angelegt
.
Rekruten
Ausbilder
gab
kleines
Handgemenge
schließlich
Boden
gebracht
entwaffnet
gefesselt
wurde
.
anschließenden
Befragung
wurde
Gesicht
teilweise
Boden
liegenden
Helm
gedrückt
.
verspürte
Druck
Hinterkopf
vermutlich
Hinterkopf
gestellten
Stiefel
herrührte
.
Zeuge
.
wurde
Überfall
Boden
gerissen
Kabelbindern
gefesselt
wurde
Stiefelbeutel
Kopf
gezogen
.
weiter
rührte
stellte
Ausbilder
Stiefel
Nacken
;
anderen
Schuh
spürte
Zeuge
.
Genitalien
.
Bewegte
Zeuge
wurde
dort
gedrückt
ruhig
stellen
.
weiteren
Rekruten
zweimal
gelungen
war
legten
Kabelbinder
zerreißen
setzte
Mitangeklagte
.
Boden
liegenden
Soldaten
mehr
so
stark
wehrte
.
Dennoch
versuchte
weiterhin
befreien
streifte
mehrfach
übergezogenen
Stiefelbeutel
.
beendete
Mitangeklagte
Übung
.
Auch
Zeuge
wehrte
so
dass
auch
Rangelei
Ausbilder
hatte
.
wurde
schließlich
Angreifern
überwältigt
Kabelbindern
gefesselt
;
anschließend
wurde
Kopf
gezogen
zugebunden
.
Auch
zerriss
Kabelbinder
bekam
aber
jeweils
neue
angelegt
letztlich
mehr
wehrte
.
Wieder
anderer
Soldat
wurde
Überfall
Ausbilder
Boden
gedrückt
.
Kabelbinder
Hände
Rücken
gefesselt
worden
waren
saßen
sehr
stramm
so
Rötungen
Hautabschürfungen
davontrug
.
Ausbilder
forderte
Codewort
sagen
.
kam
Zeuge
schließlich
Übung
beendet
wurde
.
Auch
weiterer
Rekrut
wurde
gepackt
Boden
gedrückt
mit
stramm
sitzenden
Kabelbindern
gefesselt
.
monierte
wurde
ebenfalls
verlangt
solle
zunächst
Codewort
nennen
.
sagte
wurde
sofort
befreit
.
Allerdings
konnten
sehr
eng
sitzenden
Kabelbinder
weiteres
durchtrennt
werden
.
Versuch
Messer
durchschneiden
erlitt
Rekrut
leichte
Schnittverletzungen
Handgelenken
.
Schließlich
beendete
auch
noch
weiterer
Rekrut
Nennung
Codeworts
Übung
Platzangst
bekommen
hatte
Stiefelbeutel
Kopf
gezogen
worden
war
.
Zeugen
.
wurde
Befragung
Pistole
Kopf
gehalten
.
antwortete
wurde
Tritten
Rücken
malträtiert
Tage
anhaltende
Rückenschmerzen
erlitt
.
Zeugen
.
wurde
Entwaffnung
ebenfalls
Pistole
Kopf
gehalten
.
wurde
Boden
gestoßen
gefesselt
Boden
lag
trat
Rücken
.
stellte
Ausbilder
kurze
Zeit
Fuß
Helm
so
mehr
bewegen
konnte
.
Zeuge
.
wurde
Befragung
Boden
fixiert
Ausbilder
Rücken
stellte
schmerzhaft
war
.
erhielt
Zeit
Zeit
leichten
Tritt
Stiefel
.
Auch
weitere
Rekruten
bekamen
jeweils
Fall
kräftigen
schmerzhaften
Tritt
Rücken
sogar
Aufforderung
Boden
legen
Waffe
abzugeben
sofort
nachgekommen
war
.
Rekruten
ersten
später
auch
zweiten
Gruppe
überwältigt
entwaffnet
gefesselt
worden
waren
wurden
Teil
recht
unsanft
Ladefläche
Pritschenwagens
verladen
Kaserne
gebracht
.
Fahrt
befand
zumindest
Ausbilder
Ladefläche
Ruhe
sorgen
.
Dennoch
verhielten
Rekruten
ruhig
versuchten
teilweise
Stiefelbeutel
Köpfen
abzustreifen
.
gab
Ausbilder
Schuss
.
.
hatte
zwischenzeitlich
Mitangeklagten
unterrichtet
erste
Gruppe
bald
Kaserne
werde
.
Mitangeklagte
.
traf
weiteren
Verhör
eingeteilten
Ausbildern
Keller
besprach
weitere
Vorgehen
.
Rekruten
sollten
Abladen
zunächst
Waschraum
Kellers
gebracht
dort
ausgelegten
Matten
abgelegt
werden
.
Dann
sollten
einzeln
Verhör
gebracht
werden
Leitung
Mitangeklagten
Ja
.
früheren
Mitangeklagten
oblag
.
Zuletzt
sollten
Rekruten
Materialraum
Matten
abgelegt
werden
dort
warten
Verhör
Gruppe
beendet
ist
.
Ausbilder
sahen
Verhörraum
FeldfernsprecherPrüfgerät
war
.
Spätestens
jetzt
vereinbarten
Verhör
einzusetzen
Rekruten
Stromschläge
verabreichen
.
Fahrt
Kaserne
gelang
Rekruten
Kabelbindern
befreien
.
Fahrzeug
Kaserne
angekommen
war
wurden
dort
bereitstehenden
Ausbildern
erneut
gefesselt
Mal
jedoch
deutlich
stabileren
reißfesten
Kunststoffschnur
Klebeband
.
Zeuge
ebenfalls
neut
gefesselt
werden
sollte
setzte
derart
heftig
Wehr
schließlich
Übung
genommen
wurde
.
übrigen
Rekruten
wurden
Ladekante
Fahrzeugs
gezogen
Füßen
aufkamen
.
Anschließend
wurden
Waschraum
Kellers
Kasernenblocks
geführt
Armen
hinunter
getragen
.
Dort
mussten
hinknien
ausgelegten
Schaumstoffmatten
legen
wurden
weiter
befragt
.
Zeuge
hatte
fest
sitzenden
Kabelbinder
Gefühl
Händen
verloren
beschwerte
so
befreit
nunmehr
gefesselt
wurde
.
wurde
anderen
Raum
gebracht
Kübelspritze
Wasser
Kragen
gepumpt
wurde
Kleidung
vollständig
durchnässt
wurde
.
Sodann
wurden
Feldbluse
geöffnet
Feldhose
Knöcheln
hinuntergezogen
Feldfernsprecher-Prüfgerät
Stromstöße
Bauch
versetzt
wurden
.
Anschließend
wurde
weiteren
Raum
gebracht
Boden
gelegt
wurde
warten
sollte
.
Zeit
nannte
Zeuge
zuteil
gewordene
Be-
handlung
entwürdigend
empfand
fror
Lust
mehr
hatte
Boden
liegen
Codewort
.
Zeuge
.
wurde
zunächst
Wasser
Kübelspritze
durchnässt
so
auskühlte
fror
.
Anschließend
wurde
Rücken
gelegt
wurde
Schlauch
Kübelspritze
Wasser
Mund
gepumpt
husten
begann
.
Verhörraum
wurde
weiter
befragt
erhielt
Stromschläge
Nacken
wehtaten
so
auch
schließlich
Codewort
Beendigung
Übung
nannte
.
Auch
Kleidung
weiteren
Rekruten
wurde
durchnässt
wurde
Wasser
Mund
gepumpt
.
erhielt
Schläge
Faust
flachen
Hand
Tritte
Nacken
Hinterkopf
so
auch
letztlich
Übung
beendete
.
Zeuge
.
wurde
ebenfalls
Wasser
Kübelspritze
durchnässt
auch
wurde
Wasser
Mund
gepumpt
.
stellte
Ausbilder
Zeuge
Bauch
gelegt
worden
war
befragt
wurde
Rücken
Schmerzen
verursachte
.
Desgleichen
wurde
Zeuge
.
durchnässt
Wasser
gewaltsam
aufgedrückten
Mund
gepumpt
so
verschluckte
.
Zusätzlich
wurde
Gegenstand
Pistole
anfühlte
Mund
gesteckt
wurde
Hose
heruntergezogen
wurde
anschließend
kaltem
Wasser
übergossen
.
Fragen
nach
vor
beantwortete
wurden
Stromstöße
Arm
versetzt
zunehmend
stärker
wurden
unangenehm
waren
.
Schließlich
wurde
nochmals
Schwall
kalten
Wassers
übergossen
.
Anschluss
musste
Kellerflur
Kameraden
knien
Kopf
Wand
anlehnen
.
Mitangeklagte
.
versetzte
auch
weiteren
Rekruten
nun
mehrfach
Reihe
Schläge
Kopf
Rekruten
nacheinander
jeweils
Silbe
Wortes
nennen
mussten
.
musste
auch
Zeuge
Wa
.
ergehen
lassen
zuvor
Befragung
ebenfalls
Wasser
bespritzt
worden
war
.
war
befohlen
worden
Lied
Titel
monkey
singen
Kübelspritze
Wasser
Mund
gepumpt
worden
war
so
verschlucke
.
Anschließend
wurden
auch
Stromstöße
versetzt
Oberschenkel
weitere
entblößten
Bauch
Bein
Bauchmuskulatur
verkrampften
.
Zeuge
Fragen
weiterhin
beantwortete
Ausbilder
asozial
bezeichnete
trat
wurde
Feldhose
Knöcheln
hinuntergezogen
Bewegungsfreiheit
einzuschränken
.
Boxershorts
verrutscht
waren
war
Glied
sehen
.
Situation
wurde
Zeuge
Wa
.
fiert
.
Zeuge
.
erlitt
Tritte
Beine
so
Tage
Krankenstation
verbringen
musste
.
schmerzten
bluteten
Handgelenke
streng
sitzenden
Kabelbinder
.
wurden
zwar
schließlich
Ausbilder
abgenommen
jedoch
erneute
Fesselung
wehrte
erklärte
ja
wohl
bald
reiche
wurde
gepackt
Treppenhaus
geschubst
Heulsuse
bezeichnet
.
Kammer
vermochte
festzustellen
Angeklagten
S.
wussten
Verhör
Rekruten
Einzelnen
ablaufen
sollte
.
Angeklagte
Überfall
beteiligt
war
rechnete
Kleidung
Rekruten
durchnässt
wird
.
Übung
wurde
schließlich
Mitangeklagten
gebrochen
.
Bereits
Überfall
erste
Gruppe
ersten
Zuges
hatten
Angeklagte
Mitangeklagten
ratschlagt
Übung
großen
Widerstandes
Rekruten
abgebrochen
werden
sollte
.
entschieden
erst
noch
abzuwarten
zunächst
Überfallkommando
Mann
verstärken
.
aber
auch
zweite
Gruppe
heftigen
Widerstand
geleistet
hatte
nur
Mühe
hatte
überwältigt
werden
können
kamen
schließlich
folgenden
Gruppen
mehr
überfallen
Übung
insgesamt
vorzeitig
beenden
.
II
.
Urteil
Landgerichts
ist
Angeklagten
trifft
Fall
Urteilsgründe
aufzuheben
Verfahren
insoweit
einzustellen
vgl.
BGHSt
abgeurteilte
Tat
Bezug
Angeklagten
Gegenstand
zugelassenen
Anklage
ist
.
Tat
wirksam
einbeziehende
Nachtragsanklage
§
ist
erhoben
worden
.
mangelt
insofern
Amts
prüfen
ist
Verfahrensvoraussetzungen
Erhebung
ordnungsgemäßen
Anklage
ordnungsgemäßen
Zulassung
Anklage
Hauptverhandlung
.
1
.
Anklageschrift
hat
Angeklagten
Last
gelegte
Tat
Zeit
Ort
Begehung
so
genau
bezeichnen
Identität
geschichtlichen
Vorgangs
klargestellt
erkennbar
wird
bestimmte
Tat
gemeint
ist
;
muss
anderen
gleichartigen
strafbaren
Handlungen
Täters
unterscheiden
lassen
Umgrenzungsfunktion
.
.
vgl.
nur
BGHSt
45
;
Abs.
Satz
Tat
.
.
.
darf
unklar
bleiben
Sachverhalt
Gericht
Willen
Staatsanwaltschaft
urteilen
soll
.
begangene
konkrete
Tat
muss
vielmehr
bestimmte
Tatumstände
so
genau
gekennzeichnet
werden
Unklarheit
möglich
ist
Handlungen
Angeklagten
Last
gelegt
werden
.
Fehlt
so
ist
Anklage
unwirksam
vgl.
BGHSt
45
;
NStZ
.
.
.
hat
Anklage
auch
Aufgabe
Angeklagten
übrigen
Verfahrensbeteiligten
weitere
Einzelheiten
Vorwurfs
unterrichten
Gelegenheit
geben
Prozessverhalten
Anklage
erhobenen
Vorwurf
einzustellen
.
Mängel
Anklage
Hinsicht
führen
Unwirksamkeit
.
Insoweit
können
Fehler
auch
noch
Hauptverhandlung
Hinweise
entsprechend
§
StPO
geheilt
werden
Informationsfunktion
vgl.
BGHSt
45
;
Abs.
Satz
Tat
.
.
.
2
.
Anforderungen
wird
Beschluss
25
Juli
Angeklagten
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassene
Anklage
Landgericht
Beschluss
22
.
Dezember
insoweit
Eröffnung
Hauptverfahrens
insgesamt
abgelehnt
auch
Bedenken
Hinblick
Umgrenzungsfunktion
Anklage
geäußert
hatte
gerecht
.
Kammer
Urteil
abgeurteilte
rechtlich
selbständige
Tat
Fall
Urteilsgründe
ist
betreffend
Angeklagten
Anklagesatz
noch
wesentlichen
Ergebnis
Ermittlungen
hinreichend
konkret
beschrieben
.
Anklageschrift
1
.
Juni
richtete
insgesamt
Angeklagte
legte
unterschiedliche
Beteiligungen
insgesamt
rechtlich
selbständigen
Taten
Last
.
Anklagesatz
klagten
erhobene
Vorwurf
gefährlichen
Körperverletzung
heit
Misshandlung
entwürdigender
Behandlung
begangen
selbständige
Handlungen
erschöpft
bezogen
Angeklagten
allein
Darstellung
konkreten
Lebenssachverhalts
Fall
Urteilsgründe
zweiter
Vorfall
Anklage
Bl
.
f.
.
Fall
Urteilsgründe
vierter
Vorfall
Anklage
Bl
.
f.
richtet
Anklage
indes
ausschließlich
früheren
Mitangeklagten
.
Sc
.
.
.
.
Tatbeteiligung
Angeklagten
S.
wird
insoweit
satz
geschildert
.
Zwar
dürfen
Prüfung
Anklage
gebotene
Umgrenzung
leistet
Ausführungen
wesentlichen
Ergebnis
Ermittlungen
Ergänzung
Auslegung
Anklagesatzes
herangezogen
werden
BGHSt
134
NStZ
;
Abs.
Satz
Tat
;
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
30
;
BeckOK-StPO/Ritscher
§
Rdn
.
.
.
.
Voraussetzung
ist
jedoch
stets
Anklagesatz
zumindest
Grundlagen
Tatbeteiligung
ergeben
.
Fehlende
Angaben
können
dann
wesentlichen
Ergebnis
Ermittlungen
entnommen
werden
dort
eindeutig
benannt
sind
deutlich
wird
Verfolgungswille
Staatsanwaltschaft
erstreckt
vgl.
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
ist
vorliegend
jedoch
Fall
.
Anklagesatz
wird
Person
Angeklagten
Zusammenhang
Fall
gründe
überhaupt
erwähnt
.
wesentlichen
Ermittlungsergebnis
wird
Rahmen
Wiedergabe
Zeugenaussagen
Angaben
Angeklagten
disziplinarischen
Vernehmung
nur
behauptetes
Tätigwerden
Fall
Urteilsgründe
geschildert
vgl.
Bl
.
auch
Fall
B.II.2
Urteilsgründe
dritter
Vorfall
Anklage
vgl.
Bl
.
Ansicht
Kammer
Gegenstand
Angeklagten
erhobenen
Anklage
ist
siehe
unten
Ziffer
V.
.
sind
diesbezüglichen
Ausführungen
auch
widersprüchlich
:
Einlassung
Angeklagten
dahingehend
dargestellt
wird
gung
Übungen
Fall
zweiter
Vorfall
Anklage
Urteilsgründe
dritter
Vorfall
Anklage
vgl.
Bl
.
eingeräumt
habe
Bl
.
f.
lautet
abschließende
Feststellung
:
Angeklagte
war
Einlassung
ergibt
zweiten
Fall
Mitglied
vierten
Fall
beteiligt
.
ergibt
auch
Gesamtschau
Anklagesatzes
wesentlichen
Ergebnisses
Ermittlungen
hinreichend
konkret
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Tat
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
nun
Beteiligung
Fall
Fall
Urteilsgründe
Anklage
bringen
wollte
.
ist
zweite
Angeklagten
vorgeworfene
Tat
hinreichend
beschrieben
.
Informationsfunktion
Anklage
ist
gewahrt
.
Mangel
Anklage
konnte
auch
Eröffnungsbeschluss
25
Juli
behoben
werden
.
Verfahren
ist
insoweit
einzustellen
.
steht
neuen
verfahrensrechtlichen
Anforderungen
gerecht
werdenden
Anklage
jedoch
.
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Verurteilung
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
Misshandlung
entwürdigender
Behandlung
betreffend
Angeklagten
S.
Fällen
Bezug
Angeklagten
Fall
erstrebt
haben
Erfolg
.
1
.
Schon
Ausgangspunkt
Kammer
rechtlichen
Würdigung
Verhaltens
Angeklagten
Fällen
nur
Überfall
vgl.
beispielsweise
S.
Rekruten
teilgenommen
haben
betreffend
Angeklagten
S.
Urteilsgründe
Angeklagten
Angeklagten
Fällen
Fall
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
ausschließlich
Tätigwerden
Zugriff
abgestellt
hat
nachfolgenden
Geschehnisse
jeweiligen
Verhören
indes
unberücksichtigt
gelassen
insofern
Frage
mittäterschaftlichen
Zurechnung
auseinandergesetzt
hat
ist
rechtsfehlerhaft
.
Tatbeteiligter
Tat
Mittäter
begeht
ist
gesamten
Umständen
konkreten
Falles
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
sind
Grad
eigenen
Tatinteresses
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
jedenfalls
Wille
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
Willen
abhängen
.
.
vgl.
nur
StGB
Abs.
Mittäter
m.w
.
.
Zwar
haftet
Mittäter
Handeln
nur
Rahmen
zumindest
bedingten
Vorsatzes
;
ist
also
Erfolg
nur
insoweit
verantwortlich
Wille
reicht
so
Exzess
Last
fällt
.
Jedoch
werden
Handlungen
anderen
Tatbeteiligten
Umständen
Einzelfalles
gerechnet
werden
muss
Willen
Mittäters
umfasst
auch
besonders
vorgestellt
hat
.
Ebenso
ist
Ausführungsart
gebilligten
Straftat
verantwortlich
Handlungsweise
Tatgenossen
gleichgültig
ist
vgl.
StGB
Abs.
Mittäter
m.w
.
.
kann
mehraktigen
Geschehen
Täter
auch
sein
Akte
selbst
erfüllt
.
genügt
Grundlage
gemeinsamen
Wollens
Tatbestandsverwirklichung
fördernden
Beitrag
leistet
vgl.
StGB
Abs.
Willensübereinstimmung
.
Maßstäbe
hat
Strafkammer
rechtlichen
Beurteilung
Grunde
gelegt
.
Feststellungen
Landgerichts
wussten
Angeklagten
jeweils
vorangegangenen
Ausbilderbesprechungen
ausgeführten
Überfälle
Ermöglichung
nachfolgenden
Befragungen
dienten
Fall
Urteilsgründe
etwa
so
ablaufen
S.
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
Sachen
Sandgrube
orientieren
S.
sollten
.
Urteilsausführungen
belegen
Beteiligten
insbesondere
eigenen
Ausbildung
Bundeswehr
Tätigkeit
Ausbilder
einhergehenden
Lehrgängen
Fehlen
Nachfrage
zeigt
bewusst
war
Verhöre
auch
Geiselnahmeübungen
Rahmen
Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung
jeweils
psychischen
physischen
Belastungen
erfolgen
sollten
Rekruten
erzeugen
.
Auch
Landgericht
jeweils
klären
vermochte
weitere
Einzelheiten
Beteiligten
erörtert
wurden
Angeklagten
Feststellungen
wussten
Befragungen
letztlich
jeweils
Einzelnen
geschah
liegt
sonstigen
Feststellungen
erheblichen
Beeinträchtigungen
körperlichen
Unversehrtheit
Rekruten
näher
unten
Ziffer
kommen
würde
.
Jedenfalls
legen
gemeinsamen
Erörterungen
Geiselnahmeübungen
weitere
Nachfrage
Einzelheiten
Zusammenhang
nachfolgenden
aktiven
Beteiligung
Angeklagten
jeweiligen
Übungen
nahe
genaue
Vorgehensweise
Verhören
zumindest
gleichgültig
war
.
Betreffend
Angeklagten
kommt
Fall
Urteilsgründe
Fall
Urteilsgründe
Überfallkommando
zugeteilt
war
auch
Fall
Urteilsgründe
Marschüberwachung
fuhr
unten
Ziffer
Verhör
Rekruten
Keller
Kasernengebäudes
eingeteilt
war
.
Geiselnahmeübung
vorausgehenden
Ausbilderbesprechung
wurde
hingewiesen
Verhör
eingeteilten
Ausbilder
auch
Angeklagte
Sachen
Sandgrube
orientieren
.
Anschluss
sprach
Angeklagte
weiteren
Verhör
eingeteilten
Ausbildern
Kellerraum
geplante
Befragung
Rekruten
herzurichten
sei
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
legt
Ergebnis
Unterredung
Angeklagte
Verhörraum
allein
gemeinsam
weiteren
Ausbildern
entsprechend
vorbereitet
hat
hat
machen
lassen
.
Angeklagte
Zeitpunkt
Kenntnis
gehabt
vorhergehenden
Befragung
Sandgrube
geschehen
ist
so
hätte
erfolgen
können
.
Erst
recht
hatte
dann
aber
nachfolgenden
Geiselnahmeübungen
Fällen
Urteilsgründe
Vorstellung
Ablauf
.
Absprachegemäß
haben
Angeklagten
Überfällen
beteiligt
waren
Verhöre
auch
einhergehenden
erheblichen
Beeinträchtigungen
körperlichen
Unversehrtheit
Rekruten
ermöglicht
überfallen
entwaffnet
gefesselt
haben
Sandgrube
Keller
Kasernengebäude
verbracht
wurden
.
hatten
bezüglich
konkreten
Ausgestaltung
Teils
Übung
freie
Hand
.
Beiträge
Überfallkommandos
Verhör
durchführten
ergänzten
Tatplan
entsprechend
arbeitsteilig
.
Feststellungen
drängen
Annahme
Angeklagten
eigenen
Handeln
Überfällen
insbesondere
Rahmen
Ausbildung
ansonsten
unüblichen
nur
kurzzeitigen
Fesselung
Kabelbindern
teils
gewaltsamen
Überwältigungen
erhebliche
Beeinträchtigung
körperlichen
Wohlbefindens
Rekruten
zumindest
billigend
Kauf
genommen
haben
.
Zusammenhang
festgestellte
körperliche
Misshandlung
Rekruten
wäre
dann
Willen
umfasst
.
Vorgehensweise
Überfällen
zusammenhängenden
Beeinträchtigungen
Rekruten
unterschieden
wesentlich
Geschehnisse
späteren
Befragungen
.
Allein
Steigerung
Intensität
einzelner
Handlungen
Verhören
etwa
Pumpen
Wasser
Mund
Nase
Atemnot
Versetzen
Stromstößen
bewirkt
Geiselnahmeübung
insgesamt
Angeklagten
mehr
vorgestellte
Qualität
Beeinträchtigung
körperlichen
Unversehrtheit
gehabt
hätte
.
Aufgetretene
Exzesse
sind
lediglich
Rahmen
Schuldumfangs
einzelnen
Beteiligten
berücksichtigen
.
Landgericht
vorgenommenen
Differenzierung
Überfall
einerseits
Verhör
andererseits
kann
gefolgt
werden
.
Überwältigen
Rekruten
ermöglichte
erst
anschließende
Verhör
bildete
unverzichtbaren
Bestandteil
insgesamt
unzulässigen
unten
Ziffer
III.4.c
Geiselnahmeübung
.
Übungen
beteiligten
Angeklagten
müssen
Geschehnisse
gesamten
jeweiligen
Übung
zurechnen
lassen
gemeinsam
gefassten
Tatplan
gedeckt
sind
einzelne
Exzesse
handelte
.
Jedenfalls
Rekruten
Sandgrube
Kasernenkeller
auszuführenden
Zwangshaltungen
Kniebeugen
Liegestütze
Baumstämmen
Scheinerschießungen
stimmen
Urteilsfeststellungen
Art
Intensität
Beeinträchtigung
Vorgehensweisen
zulässigen
Geiselnahmeübungen
durchgeführt
werden
so
gemeinsamen
Tatplan
gedeckt
somit
Angeklagten
zurechenbar
waren
.
2
.
Unzutreffend
ist
auch
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
sei
Fällen
B.II.1
Urteilsgründe
eigenen
Tatbeitrages
freizusprechen
.
Angeklagte
leistete
auch
sen
Fällen
jeweils
notwendigen
wesentlichen
Beitrag
Durchführung
Geiselnahmeübung
zuvor
gefassten
gemeinsamen
Tatplan
Beteiligten
.
Mittäterschaft
kann
selbst
bloße
Beteiligung
Vorbereitungshandlungen
begründet
werden
Betreffende
Grundlage
gemeinsamen
Wollens
Tatbestandsverwirklichung
fördernden
Beitrag
leistet
Willensrichtung
bloße
Förderung
fremden
Tuns
Teil
Tätigkeit
darstellt
sprechend
Handlungen
anderen
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheinen
lässt
BGHSt
12,14
;
f.
;
.
30
.
Oktober
insofern
abgedruckt
BGHSt
.
Fall
ist
ist
wertender
Betrachtung
beurteilen
.
Wesentliche
Anhaltspunkte
können
Grad
eigenen
Interesses
Erfolg
Umfang
Tatbeteiligung
Tatherrschaft
Wille
Tatherrschaft
sein
so
Durchführung
Ausgang
Tat
maßgeblich
Willen
Betreffenden
abhängen
.
30
.
Oktober
insofern
abgedruckt
BGHSt
]
m.w
.
.
Angeklagte
Ausbilderbesprechung
selnahmeübung
24./25
.
August
Fall
Urteilsgründe
Station
Verhör
eingeteilt
worden
war
sprach
übrigen
Verhör
vorgesehenen
Ausbildern
legte
nähere
Vorgaben
bekommen
haben
eigenständig
Raum
Station
auszustatten
war
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
liegt
Ergebnis
Unterredung
Angeklagte
Verhörraum
allein
gemeinsam
weiteren
Ausbildern
auch
entsprechend
vorbereitet
hat
hat
machen
lassen
.
absprachegemäße
Beteiligung
Vorbereitungshandlungen
begründet
vorliegend
Mittäterschaft
Angeklagten
Grundlage
meinsamen
Tatbestandsverwirklichung
fördernden
Beitrag
leistete
Teil
Tätigkeit
darstellt
dementsprechend
Handlungen
anderen
Ergänzung
eigenen
Tatanteils
erscheinen
lässt
.
Unerheblich
ist
Angeklagte
letztlich
Erbringung
weiterer
ursprünglich
vorgesehener
Tatbeiträge
Rahmen
Durchführung
Befragungen
zeitlichen
Gründen
mehr
mitwirken
konnte
.
Geiselnahmeübung
1./2
.
September
Fall
Urteilsgründe
ging
Tätigwerden
Angeklagten
weit
bloße
Vorbereitungshandlungen
.
Vielmehr
kontrollierte
überwachte
bestimmte
Angeklagte
organisatorischen
Ablauf
Übung
wesentlichen
Teilen
Feststellungen
gemeinsam
Mitangeklagten
Marschüberwachung
fuhr
zusammen
entschied
Übung
großen
Widerstandes
Rekruten
abgebrochen
werden
sollte
.
Zweifelsohne
liegt
eigener
Tatbeitrag
Angeklagten
gemeinsam
geplanten
Geiselnahmeübung
Annahme
Mittäterschaft
rechtfertigt
.
3
.
frei
Rechtsfehlern
sind
auch
Ausführungen
Kammer
Hinblick
Geschehen
Überfällen
jeweils
Grundsatz
Zweifel
Angeklagten
nur
ausgehen
könne
Rekruten
Regelfall
passiert
sei
jeweilige
Angeklagte
auch
eigenen
Einlassung
beteiligt
war
S.
.
Insofern
sind
Grundsätze
mittäterschaftlichen
Begehungsweise
ebenfalls
unzulänglich
angewendet
.
bereits
dargelegt
haftet
Mittäter
Rahmen
zumindest
bedingten
Vorsatzes
Handeln
.
werden
Handlungen
anderen
Tatbeteiligten
Umständen
Einzelfalles
gerechnet
werden
muss
Willen
Mittäters
umfasst
auch
besonders
vorgestellt
hat
.
So
verhält
hier
.
Vereinbarungsgemäß
überfielen
entwaffneten
fesselten
Angeklagten
Überfallkommando
zugeteilt
waren
Angeklagter
Urteilsgründe
;
Angeklagter
:
Fälle
:
Fall
Urteilsgründe
;
Angeklagter
:
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
jeweils
weiteren
dern
unvorbereiteten
Rekruten
.
schon
vorhersehbaren
Reaktionen
Soldaten
derart
unkontrollierbaren
Geschehen
liegt
gleichfalls
Beteiligten
Auffassung
Landgerichts
insofern
Ausnahmen
ausgeht
S.
selbstverständlich
rechneten
Soldaten
Wehr
setzen
könnten
tätlichen
auch
schmerzhaften
Auseinandersetzungen
etwa
Zeugen
.
.
.
Dz
.
.
.
kommen
könnte
.
Fall
hätten
Angeklagten
Feststellungen
insofern
jedenfalls
bedingtem
Vorsatz
gehandelt
müssten
Geschehnisse
zurechnen
lassen
.
kommt
selbst
konkreten
Auseinandersetzung
einzelnen
betroffenen
Rekruten
beteiligt
waren
.
4
.
Beteiligung
Angeklagten
jeweiligen
Geiselnahmeübungen
stellt
Ansicht
Landgerichts
körperliche
Misshandlung
Sinne
§
Abs.
WStG
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Begriff
Misshandlung
§
WStG
setzt
ebenso
Tatbestand
Abs.
StGB
üble
unangemessene
Einwirkung
Körper
Verletzten
körperliches
Wohlbefinden
bloß
unerheblich
beeinträchtigt
BGHSt
271
;
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
.
Beurteilung
Erheblichkeit
bestimmt
Sicht
objektiven
Betrachters
subjektiven
Empfinden
Betroffenen
richtet
insbesondere
Dauer
Intensität
störenden
Beeinträchtigung
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
vgl.
auch
Eser
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4a
m.w
.
.
Maßstäben
gemessen
stellen
auch
Kammer
Ansatz
zutreffend
ausgeht
vgl.
S.
bereits
Überfallen
Überwältigen
Rekruten
Fesselung
Kabelbindern
erst
recht
Fesselung
Händen
Füßen
erheblichen
Zeitraum
Verbinden
Augen
Verladen
Ladefläche
anschließende
unzulässige
Transport
nach
gefesselten
Soldaten
verbundenen
Augen
teils
übereinander
lagen
Weise
Fahrt
gesichert
waren
jeweils
genommen
erhebliche
Beeinträchtigung
körperlichen
Wohlbefindens
.
Erst
Recht
gilt
hierbei
teilweise
verabreichten
Schläge
.
gilt
umso
Rekruten
rund
Stunden
Dienst
mehrstündigen
Orientierungsmarsch
gesamten
Marschgepäck
Gewehr
zumeist
ohnehin
erschöpft
waren
.
beeinträchtigte
Geiselnahmeübung
Gesamtheit
sprich
Überfälle
anschließenden
Rekruten
maßgeblich
abzustellen
ist
vgl.
oben
Ziffer
körperliche
Wohlbefinden
Rekruten
bloß
unerheblich
.
Rekruten
wurden
Behandlung
Zeitraum
jedenfalls
Minuten
unterzogen
.
Teil
waren
gesamten
Zeit
Kabelbindern
gefesselt
.
Teilweise
mussten
zusätzlich
erhebliche
Zeiträume
anstrengenden
Zwangspositionen
etwa
weit
vorgebeugtem
Oberkörper
Kameraden
kniend
verharren
vgl.
körperlichen
Misshandlung
Zwangshaltungen
bereits
kräftezehrende
Übungen
Liegestütze
Kniebeugen
Halten
Baumstämmen
absolvieren
dargestellt
vorangegangenen
körperlichen
Anstrengungen
überwiegend
Ende
körperlichen
Möglichkeiten
waren
auferlegten
Aufgaben
übrige
Behandlung
bloße
Quälerei
empfinden
mussten
.
Geiselnahmeübung
ist
auch
üble
unangemessene
Einwirkung
Körper
betroffenen
Rekruten
offensichtlich
geltenden
Dienstvorschriften
zuwiderlief
rechtmäßigen
Befehl
fehlte
.
üble
unangemessene
sozialwidrige
Behandlung
gegeben
ist
entscheidet
Wesen
militärischen
Dienstes
Natur
hohe
körperliche
Anforderungen
Soldaten
stellt
.
Mutet
Vorgesetzter
Rahmen
allgemeinen
Befugnisse
Zwecken
Ausbildung
Soldaten
besondere
Anstrengungen
verstößt
offensichtlich
gesetzliche
Bestimmungen
rechtmäßige
Dienstvorschriften
Befehle
so
fehlt
Misshandlung
BGHSt
;
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
.
Art
.
Abs.
GG
ist
Würde
Menschen
unantastbar
.
achten
schützen
ist
Verpflichtung
staatlichen
Gewalt
.
gilt
auch
Gewährleistung
Grundrechts
körperliche
Unversehrtheit
gemäß
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Gebote
bilden
Grundlage
Wehrverfassung
Bundesrepublik
vgl.
§
Abs.
bedürfen
militärischen
Bereich
besonderer
Beachtung
.
eindeutigen
Regelung
§
Satz
hat
Soldat
gleichen
staatsbürgerlichen
Rechte
andere
Staatsbürger
.
Satz
werden
grundrechtlichen
Garantien
lediglich
Rahmen
Erfordernisse
militärischen
Dienstes
gesetzlich
begründeten
Pflichten
beschränkt
.
körperliche
rität
Untergebenen
Bundeswehr
genießt
hohen
Stellenwert
.
gilt
Grundsatz
Vorgesetzter
Untergebenen
niemals
anfassen
darf
steht
unmittelbaren
Durchsetzung
rechtmäßigen
Befehls
anderes
Mittel
Verfügung
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
vgl.
auch
BVerwG
m.w
.
.
Vorliegend
stellt
Durchführung
Geiselnahmeübungen
jeweils
klaren
Verstoß
geltenden
Vorschriften
Bundeswehr
Grundrechte
betroffenen
Rekruten
.
praktische
Übung
Geiselnahme/Verhalten
Gefangenschaft
ist
war
auch
Tatzeit
geltenden
Ausbildungsregeln
Bundeswehr
dreimonatige
Grundausbildung
Rekruten
vorgesehen
gesetzlicher
Ermächtigungsgrundlage
zulässig
.
derartige
Übung
kam
ausschließlich
Rahmen
Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung
Soldaten
Betracht
Soldaten
Zeit
freiwillig
länger
Dienende
Berufssoldaten
Ausbildung
bereits
abgeschlossen
hatten
Auslandseinsatz
standen
.
selbst
Spezialübung
darf
ausschließlich
besonderen
Bundeswehrstandorten
durchgeführt
werden
.
Vorschriftsgemäß
hat
praktischen
Teil
Unterrichtseinheit
psychologischer
Betreuung
vorauszugehen
.
tätliche
Konfrontation
Soldaten
gar
Fesselung
ist
vorgesehen
.
können
Soldaten
Übung
vorbereitet
worden
sind
Handzeichen
jederzeit
beenden
.
unzulässig
wurden
vorliegend
aber
einmal
Standards
Durchführung
derartiger
Spezialübungen
beachtet
.
vorbereitende
Unterrichtseinheit
fand
.
ohnehin
zumeist
erschöpften
kruten
wurden
rund
24-stündigem
Dienst
kräftezehrenden
nächtlichen
Orientierungsmarsch
außergewöhnlichen
Spezialübungen
zulässigen
zusätzlichen
physischen
Belastungen
etwa
Form
gewaltsamen
Überwältigens
tätlichen
Auseinandersetzungen
Fesselung
ungesicherten
Transports
Transporter
auch
psychischen
Belastungen
ausgesetzt
Grundrecht
körperliche
Unversehrtheit
verletzt
.
verstieß
evident
gesetzliche
Bestimmungen
Dienstvorschriften
Befehle
§
Abs.
.
5
.
Rechtsfehlerhaft
ist
aber
auch
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
hätten
Vorsatz
ausschließenden
Tatbestandsirrtum
gemäß
§
Abs.
StGB
befunden
Rechtmäßigkeit
Übung
ausgegangen
seien
.
Irrtum
Untergebenen
Bundeswehr
Verhalten
sei
gesetzliche
Bestimmungen
Dienstvorschriften
rechtmäßigen
Befehl
gerechtfertigt
unterfällt
besonderen
Schuldausschließungsgrund
§
Abs.
WStG
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
.
§
Abs.
Satz
verbietet
Gehorsam
Befehl
Untergebene
Straftat
begeht
.
strafrechtswidriger
Befehl
ist
unverbindlich
vgl.
BGHSt
;
.
.
WStG
.
.
Befehl
Verbindlichkeit
fehlt
kommt
lediglich
Entschuldigungsgrund
Betracht
.
Untergebene
strafrechtswidrige
Weisung
ausführt
handelt
tatbestandsmäßig
rechtswidrig
selbst
Rechtmäßigkeit
Verbindlichkeit
Anordnung
glaubt
vgl.
Jescheck/Weigend
Lehrbuch
Strafrechts
5
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
WStG
trifft
Untergebenen
Befehl
rechtswidrige
Tat
begeht
bestand
Strafgesetzes
verwirklicht
Schuld
aber
nur
dann
erkennt
rechtswidrige
Tat
handelt
bekannten
Umständen
offensichtlich
ist
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
m.w
.
.
Erkennen
verlangt
hierbei
positive
Kenntnis
sicheres
Wissen
vgl.
BGHSt
§
.
Erkennt
Untergebene
Strafrechtswidrigkeit
Befehls
beurteilt
unzutreffend
hat
insoweit
Zweifel
so
handelt
nur
dann
schuldhaft
Strafrechtswidrigkeit
bekannten
Umständen
offensichtlich
ist
.
§
StGB
ist
Rahmen
§
WStG
ausdrücklichen
Regelung
militärischen
Befehlsverhältnisse
anwendbar
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
BGHSt
;
§
.
Begriff
offensichtlich
ist
objektiv
verstehen
.
umfasst
weiteres
Nachdenken
erkennt
Zweifel
liegt
vgl.
WStG
Abs.
Schuld
.
Abzustellen
ist
Erkenntnisfähigkeit
gewissenhaften
pflichtbewussten
Durchschnittssoldaten
.
Beurteilungsgrundlage
sind
allerdings
Täter
subjektiv
bekannten
Umstände
zwar
nur
allgemeinen
Tatumstände
Beurteilung
Sachverhalts
bedeutsamen
Umstände
etwa
Kenntnis
vorangegangenen
Ereignissen
Befehlen
Belehrungen
Dienstvorschriften
dergleichen
Wehrstrafgesetz
4
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
.
.
WStG
.
.
Auch
Untergebenen
regelmäßig
Sachverhaltsprüfungspflicht
obliegt
vgl.
WStG
Abs.
Schuld
grundsätzlich
unverzüglichem
horsam
verpflichtet
ist
so
muss
dennoch
Gegenvorstellung
erheben
Gehorsam
verweigern
bekannten
Umstände
Überzeugung
ist
berechtigten
Vorwurf
Rechtsblindheit
Überzeugung
haben
müsste
Befehl
strafrechtswidrig
ist
vgl.
Stauf
Nomos
Erläuterungen
Deutschen
Bundesrecht
§
WStG
;
BGHSt
;
Ganzen
bereits
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
.
hat
Landgericht
Maße
bedacht
.
Sollte
nun
Entscheidung
berufene
Tatgericht
neu
durchzuführenden
Beweisaufnahme
Überzeugung
verschaffen
können
Angeklagten
selbst
erteilten
Ausbildung
jeweiligen
Tatzeitpunkt
geltende
und/oder
Schreiben
Heeresführerkommandos
26
.
Februar
Befehl
12
.
April
gekannt
anderer
Umstände
Unzulässigkeit
Übung
Geiselnahme/Verhalten
Gefangenschaft
Allgemeinen
Grundausbildung
gewusst
haben
Diskussion
Frage
Genehmigung
Kompaniechef
spricht
so
sind
unabhängig
persönlichen
Beiträgen
insgesamt
Beteiligungen
jeweiligen
Übungen
strafrechtlich
verantwortlich
.
Übrigen
legen
bereits
bisherigen
Feststellungen
insbesondere
Diskussion
Ausbildern
Änderung
Bezug
künftige
Zulässigkeit
Geiselnahmeübungen
Grundausbildung
Schluss
Strafrechtswidrigkeit
Übung
diesbezüglichen
Genehmigung
Kompaniechefs
Beteiligten
jedenfalls
offensichtlich
Sinne
§
Abs.
WStG
war
.
gilt
umso
Art
Weise
Durchführung
Übung
Einsatzbezogenen
Zusatzausbildung
geltenden
Standards
abwichen
Beteiligten
üblichen
Rekrutenausbildungen
eigenen
Ausbildung
wussten
.
Fall
hätten
Angeklagten
strafrechtswidrigen
unverbindlichen
Befehl
ausführen
dürfen
.
6
.
Unabhängig
rechtlichen
Einordnung
etwaigen
Fehlvorstellung
hält
Beweiswürdigung
Landgerichts
subjektiven
Tatseite
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
legt
Strafkammer
entlastende
Einlassungen
Angeklagten
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Beweise
gibt
Urteilsfeststellungen
unwiderlegbar
zugrunde
.
ist
Beweiswürdigung
Landgerichts
insofern
lückenhaft
widersprüchlich
.
Feststellung
Strafkammer
Angeklagten
seien
jeweils
Rahmen
militärischen
Ausbildung
sozial
adäquaten
Tun
befehlswidrigen
Ausbildung
ausgegangen
beruht
Einlassungen
Kammer
tatsächliche
objektive
Anhaltspunkte
gegeben
hätte
unwiderlegt
angesehen
hat
.
Bewertung
Einlassung
Angeklagten
aber
gleichen
Anforderungen
stellen
sind
Beurteilung
Beweismitteln
darf
Tatrichter
Entscheidung
nur
dann
Grunde
legen
Überzeugungsbildung
auch
Beweisergebnisse
einbezogen
hat
Richtigkeit
Einlassung
sprechen
können
vgl.
insofern
abgedruckt
BGHSt
.
;
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
.
hat
Kammer
getan
.
hat
zwar
Gunsten
Angeklagten
sprechenden
Umstände
Anordnung
Übung
Zugführer
Mitteilung
Genehmigung
Kompaniechef
Mitangeklagten
Sc
.
rücksichtigt
.
Belastende
Indizien
jedenfalls
Gesamtheit
Zweifel
Irrtum
aufkommen
lassen
hindeuten
Angeklagten
ebenso
übrigen
Beteiligten
Übung
Verstoß
geltenden
bekannten
Ausbildungsvorschriften
Bundeswehr
bewusst
Rechtmäßigkeit
Handelns
zumindest
gleichgültig
war
hat
aber
erkennbar
Beweiswürdigung
eingestellt
.
So
setzt
Strafkammer
ausreichend
nahe
genden
Gesichtspunkt
Angeklagte
selbst
Ausbildung
Bundeswehr
durchlaufen
haben
wissen
mussten
praktische
Übung
Geiselnahme/Verhalten
Gefangenschaft
Bestandteil
Allgemeinen
Grundausbildung
war
auch
Ausbildungsvorschriften
Grundausbildung
Soldaten
gab
.
Gänzlich
unerörtert
bleibt
Tatsache
Angeklagten
Ausbilder
zusätzliche
weitergehende
Ausbildung
erhalten
hatten
Zusammenhang
Ausbildungsziele
Bestandteile
Grundausbildung
Rekruten
bekannt
gemacht
sein
mussten
.
Landgericht
geht
aufdrängende
Frage
Grund
Mitteilung
Zugführer
Ausbilderbesprechung
Absegnung
Übung
Kompaniechef
.
könnte
sprechen
Rechtmäßigkeit
Vorhabens
Gegenstand
Diskussion
war
;
allgemein
gültige
Dienstanweisung
gegeben
hätte
wäre
Frage
kaum
aufgetaucht
einfach
verwiesen
worden
.
Unerwähnt
lässt
Kammer
Folgendes
:
Urteilsfeststellungen
war
Bundeswehr
vorgekommen
auch
benannten
Ausbildungszentren
Ausbildung
me/Geiselhaft
durchgeführt
worden
war
Ausbildung
Ausbildungszentren
Bundeswehr
entsprach
Teilnehmern
Anzeichen
Traumatisierung
geführt
hatte
.
war
entsprechenden
Schreiben
Heeresführerkommandos
Befehl
Unzulässigkeit
derartiger
Übungen
Allgemeinen
Grundausbildung
vorgesehenen
Ausbildungszentren
hingewiesen
worden
S.
.
erscheint
auch
Hinblick
Gespräche
Ausbilder
künftige
Änderung
eher
abwegig
gerade
Kompanie
Angeklagten
gesprochen
wurde
unerwähnt
blieb
.
Letztlich
gibt
Kammer
auch
erkennen
Auffassung
stützt
festzustellen
war
Angeklagten
Schreiben
Heeresführungskommandos
26
.
Februar
Befehl
12
.
April
kannten
.
Tatgericht
lediglich
verweist
selbst
Mitangeklagte
.
erklärt
habe
Kompaniechef
Schreiben
bekannt
gewesen
seien
genügt
.
Kammer
hat
Glaubhaftigkeit
Einlassung
auseinandergesetzt
Frage
aufdrängen
musste
Mitangeklagte
gewisses
Eigeninteresse
verfolgt
.
Unberücksichtigt
gelassen
wird
auch
Behörden
staatlichen
Einrichtungen
übliche
Bekanntmachung
derart
wichtiger
Anweisungen
regelmäßig
unterschriftliche
Bestätigung
einzelnen
Empfänger
Protokollierung
Bekanntgabe
Mitteilung
hierbei
anwesenden
Soldaten
.
Gerade
erscheint
eher
fern
liegend
ordnungsgemäßen
Verwaltungsablauf
unvereinbar
Schriftstücke
Ausbildungseinheit
praktisch
Kenntnis
gelangt
sein
sollen
.
Hinblick
Geiselnahmeübungen
Fällen
B.II.1
Urteilsgründe
findet
Erwähnung
Durchführung
ersten
Übung
Angeklagte
S.
ebenfalls
beteiligt
war
näher
geschilderte
Nachbesprechung
stattgefunden
hatte
Geschehen
fotografisch
dokumentiert
worden
war
.
Hier
wäre
erwarten
gewesen
Beteiligten
Vorstellung
Übungsablauf
tatsächliche
Durchführung
widersprach
Verwunderung
Ablehnung
Hinblick
erfolgte
Behandlung
Rekruten
äußerten
Geschehen
distanzierten
.
Jedenfalls
liegt
Nachbesprechung
nahe
jedenfalls
Angeklagte
S.
zumindest
Teilnahme
weiteren
Übungen
sehr
wohl
wusste
Rekruten
Einzelnen
geschehen
wird
.
Dann
musste
auch
mindestens
aufdrängen
jedenfalls
einzelne
Vorgänge
etwa
Behandlung
Zeugen
Rahmen
zulässigen
Übung
Ausbildungszwecken
bewegten
.
weiteren
Übungen
Angeklagten
bekannt
war
vergleichbar
ablaufen
sollten
insbesondere
Verhör
jeweils
vorhergehenden
Geschehen
orientieren
sollte
spricht
Angeklagten
insbesondere
gilt
Angeklagten
S.
jedenfalls
Zeitpunkt
noch
insgesamt
zulässigen
Übung
ausgehen
konnten
.
hat
Landgericht
erkennbar
Beweiswürdigung
eingestellt
.
weist
Beweiswürdigung
Widersprüche
.
Landgericht
führt
auch
Umstand
Übung
Zeitpunkt
noch
durchgeführt
worden
sei
habe
Angeklagten
Grund
weitere
Nachfragen
bieten
müssen
.
seinerzeit
war
Kreisen
Ausbilder
bereits
Rede
geänderten
Verhältnissen
angepasst
werden
sollte
so
dass
Allgemeinen
Grundausbildung
geänderte
Ausbildungsinhalte
erwarten
gewesen
seien
S.
.
Kammer
geht
Ausbilder
auch
Angeklagten
erst
Zukunft
erfolgende
Änderung
Ausbildungsregeln
diskutiert
haben
.
Dann
drängt
aber
gerade
Beteiligten
insbesondere
auch
Hintergrund
Urteilsfeststellungen
Intranet
Bundeswehr
abrufbar
zugänglich
war
bereits
entsprechende
Schulungen
Ausbilder
stattfanden
Mitangeklagten
auch
schon
teilgenommen
hatten
sehr
wohl
wussten
jeweiligen
Tatzeitpunkt
Änderung
eben
gerade
noch
erfolgt
praktische
Geiselnahmeübung
nach
vor
zulässig
war
.
einerseits
erst
zukünftige
Änderung
Ausbildungsregeln
diskutiert
wurde
konnte
schwerlich
angenommen
werden
damals
geltenden
Regeln
seien
bereits
Kraft
gewesen
.
vermutete
auch
immer
geartete
bevorstehende
Veränderung
Rechtslage
Grund
bieten
sollte
Nachfragen
Hinblick
Zulässigkeit
Übung
bereits
Vorfeld
unterlassen
erschließt
.
Widersprüchlich
sind
Feststellungen
Kammer
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
einerseits
Angeklagten
Geiselnahmeübung
vorausgehenden
Ausbilderbesprechung
nommen
hatten
besprochen
worden
war
Rekruten
Verhör
wieder
Kübelspritze
nass
gemacht
anschließend
durchnässten
Kleidung
frieren
zugedeckt
werden
sollten
.
Andererseits
vermochte
Kammer
hingegen
Verurteilung
ausreichenden
Sicherheit
festzustellen
Angeklagten
rechneten
Rekruten
jedenfalls
wieder
Wasser
Kübelspritze
durchnässt
werden
würden
S.
.
Kammer
insofern
eindeutigen
Feststellungen
Inhalt
Besprechung
unvereinbaren
Annahme
kommt
ist
nachvollziehbar
.
Umständen
war
Tatgericht
gehalten
auch
entlastende
Einlassungen
Angeklagten
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Beweise
gibt
Urteilsfeststellungen
unwiderlegbar
zugrunde
legen
.
Tatrichter
hat
ständiger
Rechtsprechung
vielmehr
Grundlage
gesamten
Beweisergebnisses
entscheiden
derartige
Angaben
geeignet
sind
Überzeugungsbildung
beeinflussen
vgl.
BGHSt
34
BGH
2274
;
Senat
.
1
Juli
;
Urt
.
14
.
Januar
Rdn
.
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
.
Landgericht
unwiderlegbar
hingenommene
Einlassung
Angeklagten
seien
befehlswidrigen
Ausbildung
ausgegangen
stellt
Berücksichtigung
zuvor
dargelegten
Gesichtspunkte
eher
denktheoretische
Möglichkeit
beweiskräftiger
Anknüpfungspunkte
entbehrt
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
zureichenden
Anhaltspunkte
erbracht
sind
vgl.
nur
BVerfG
.
8
November
;
NStZ-RR
371
;
NStZ
35
36
;
2274
;
Senat
.
1
Juli
.
7
.
Schließlich
hält
Auffassung
Landgerichts
Überfall
Verbinden
Augen
Fesselung
Verladen
Rekruten
Transporter
stellten
entwürdigende
Behandlung
§
Abs.
WStG
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Entwürdigende
Behandlung
ist
Verhalten
Vorgesetzten
Untergebenen
Stellung
freie
Persönlichkeit
unerheblich
Frage
stellt
Achtung
unerheblich
beeinträchtigt
Untergebene
allgemein
Mensch
sozialen
Gesellschaft
besonderen
Soldat
soldatischen
Gemeinschaft
Anspruch
hat
.
Untergebene
darf
Behandlung
ausgesetzt
werden
bloßen
Objekt
degradiert
Subjektqualität
prinzipiell
Frage
stellt
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
;
Wehrstrafgesetz
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
Stauf
Nomos
Erläuterungen
Deutschen
Bundesrecht
§
WStG
.
.
.
entwürdigende
Behandlung
vorliegt
beurteilt
Handlung
bereits
absolut
entwürdigenden
Charakters
§
Abs.
WStG
fällt
Gesamtwürdigung
Tatumstände
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
;
vgl.
auch
.
.
WStG
.
3
;
Wehrstrafgesetz
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
gemessen
unterfallen
jedenfalls
einzelnen
übungen
jeweils
Gesamtheit
Tatbestand
§
Abs.
Insbesondere
Fesselung
Rekruten
vgl.
Wehrstrafgesetz
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Verbinden
Augen
Verladen
Rekruten
Ware
Ladefläche
Pritschenwagens
verabreichten
Schläge
Ruhe
sorgen
Hinknienlassen
schikanösen
Zwangshaltungen
Ausdauerübungen
fast
24-stündigem
Dienst
anstrengenden
Nachtmarsch
ohnehin
zumeist
erschöpften
Rekruten
befohlen
wurden
schließlich
angedrohten
teils
angesetzter
Waffe
vorgetäuschten
Erschießungen
vgl.
.
.
WStG
.
m.w
.
stellen
entwürdigende
Behandlungen
zumindest
Soldaten
auch
nahezu
panischen
Angst
führten
.
erniedrigte
Rekruten
bloßen
Objekt
.
IV
.
Sache
bedarf
Angeklagten
betreffend
Bezug
Angeklagten
teilweisen
Verfahrenseinstellung
nur
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
können
aufrechterhalten
bleiben
.
Ergänzende
Widerspruch
stehende
Feststellungen
sind
zulässig
.
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
Kostenausspruch
angefochtenen
Urteils
Angeklagten
betrifft
ist
insoweit
erfolgte
teilweise
Urteilsaufhebung
gegenstandslos
.
Staatsanwaltschaft
Bezug
Angeklagten
rügt
Kammer
habe
ebenfalls
angeklagte
Tat
Fall
Urteilsgründe
abgeurteilt
bleibt
Revision
Erfolg
versagt
.
Landgericht
hat
umfassenden
Kognitionspflicht
genügt
.
Beteiligung
Angeklagten
Fall
Urteilsgründe
war
Gegenstand
Verfahrens
.
1
.
zugelassene
Anklage
legt
früheren
Mitangeklagten
Sc
.
.
.
.
S.
Fall
Urteilsgründe
dritter
Vorfall
Anklage
vgl.
EA
Bl
.
jeweils
Vergehen
gefährlichen
Körperverletzung
Tateinheit
Misshandlung
entwürdigender
Behandlung
Last
.
Beteiligung
Angeklagten
Tat
ist
Anklagesatz
erwähnt
.
lich
wesentlichen
Ergebnis
Ermittlungen
wird
Einlassung
Angeklagten
dargestellt
Beteiligung
Übung
Fall
B.II.1
Urteilsgründe
zweiter
Vorfall
Anklage
einräumt
Bl
.
f.
.
Widerspruch
heißt
Anklage
insofern
abschließend
:
Angeklagte
war
lassung
ergibt
zweiten
Fall
Mitglied
vierten
Fall
beteiligt
.
Tat
Fall
B.II.2
Urteilsgründe
wirksam
einbeziehende
Nachtragsanklage
§
ist
erhoben
worden
.
Kammer
hat
diesbezüglich
zwar
festgestellt
Angeklagte
auch
Geiselnahmeübung
Fall
Urteilsgründe
nommen
hatte
erachtete
jedoch
Gegenstand
erhobenen
Anklage
S.
.
2
.
Staatsanwaltschaft
nunmehr
Anklageschrift
Angeklagten
ausdrücklich
nur
Taten
Last
gelegt
werden
auch
Verurteilung
Beteiligung
dritten
Tat
Fall
Urteilsgründe
erstrebt
handelt
andere
wirksam
angeklagte
Tat
.
Gegenstand
Urteilsfindung
ist
§
Abs.
Anklage
bezeichnete
Tat
Ergebnis
Verhandlung
darstellt
.
verfahrensrechtliche
Tatbegriff
umfasst
zugelassenen
Anklage
betroffenen
geschichtlichen
Vorgang
Angeklagte
Straftatbestand
verwirklicht
haben
soll
.
.
vgl.
nur
BGHSt
342
;
;
§
Abs.
Tatidentität
.
m.w
.
.
Rahmen
Untersuchung
bildet
zunächst
tatsächliche
Geschehen
Anklage
beschreibt
§
Abs.
Tatidentität
m.w
.
.
Vorliegend
schildert
Anklagesatz
Vorgänge
Strafbarkeit
Angeklagten
Fall
gründe
ergeben
könnte
.
Vielmehr
wird
ausschließlich
Beteiligung
Fall
B.II.1
wiedergegeben
.
uneinheitlichen
teils
widersprüchlichen
Schilderungen
wesentlichen
Ergebnis
Ermittlungen
vermögen
wirksame
Anklageerhebung
auch
insofern
herbeizuführen
vgl.
oben
Ziffer
II.2
.
Unerheblich
ist
insofern
Auffassung
Revision
Tatgeschehen
Vorfalls
Anklagesatz
enthalten
ist
Anklage
diesbezüglich
andere
Personen
Täter
beschuldigt
.
Tat
Sinne
§
Abs.
gehört
zwar
nur
Anklage
umschriebene
Geschehensablauf
gesamte
Verhalten
Täters
natürlicher
Auffassung
einheitlichen
Lebensvorgang
darstellt
.
.
vgl.
BGHSt
;
§
Abs.
Tatidentität
.
m.w
.
.
Einbeziehung
weiterer
Anklage
beschriebener
Vorgänge
Tatbegriff
kommt
allerdings
nur
Betracht
auch
Anklage
erwähnte
geschilderten
Geschehen
Einheit
ergebende
Vorgang
Verhalten
Angeklagten
betrifft
.
Tat
Sinne
§
Abs.
kann
stets
nur
einzelnen
Angeklagten
Last
gelegte
Vorkommnis
sein
BGHSt
.
Demgemäß
kann
vorliegend
Geschehen
Fall
Urteilsgründe
Tat
B.II.1
Urteilsgründe
trennbaren
überschneidenden
Vorgang
darstellt
Anklage
früheren
Mitangeklagten
Angeklagten
Last
gelegt
wird
Teil
Tat
gelten
stand
Angeklagten
erhobenen
Tatvorwurfs
bildet
.
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Selbst
nunmehr
Entscheidung
berufene
Tatgericht
Feststellung
gelangen
sollte
betroffenen
Rekruten
hätten
ausdrücklich
konkludent
gegenständliche
unzulässige
Geiselnahmeübung
eingewilligt
so
hätte
rechtfertigende
Wirkung
.
§
WStG
schützen
allein
Rechtsgut
körperlichen
Unversehrtheit
Würde
Untergebenen
auch
Disziplin
Ordnung
Bundeswehr
.
körperverletzende
Behandlung
Vorgesetzte
stellt
Verstoß
Art
.
Abs.
Satz
GG
normierte
Verpflichtung
staatlichen
Gewalt
Schutze
Menschenwürde
Art
.
Abs.
Satz
GG
gewährleisteten
körperlichen
Unversehrtheit
.
Verpflichtung
kann
Staat
handelnde
Amtsträger
Bedienstete
subjektive
Einverständnis
Individualgrundrechtsträgers
freigestellt
werden
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
[
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
vgl.
auch
BVerwG
;
.
.
WStG
.
m.w
.
.
2
.
§
WStG
kann
§
StGB
Tateinheit
§
StGB
stehen
.
WStG
geht
nur
§
StGB
enthält
aber
Körperverletzungsdelikte
ausschließende
Sonderregelung
.
folgt
schon
allgemeine
Strafrecht
gerade
schwereren
Fällen
Untergebenenmisshandlung
WStG
gemildert
werden
darf
Senat
.
14
.
Januar
Rdn
.
vorgesehen
Abdruck
BGHSt
.
;
vgl.
auch
§
StGB
;
Wehrstrafgesetz
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
28
;
.
.
WStG
.
;
Grundriß
Wehrstrafrechts
2
.
Aufl
.
S.
.
3
.
Sollte
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
Auffassung
gelangen
Strafbarkeit
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
Abs.
§
Abs.
WStG
liege
so
wird
Fesselung
Rekruten
teilweise
Minuten
erst
recht
Fesselung
Händen
Füßen
Verbringens
verbundenen
Augen
Ladefläche
Pritschenwagens
begleiteten
Abtransports
Straftatbestand
Freiheitsberaubung
§
Abs.
StGB
zumindest
aber
Tatbestand
Nötigung
§
Abs.
StGB
Blick
nehmen
haben
.
Wahl