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604 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
26
.
Juni
Strafsache
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Januar
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerem
Raub
verurteilt
wurde
Fall
Urteilsgründe
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
316a
StGB
Tateinheit
schwerem
Raub
§
Abs.
Nr.
StGB
über
weiterer
Straftaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
teilweise
bandenmäßig
verbunden
insbesondere
aufgebrochen
ist
Vereinsheime
Gaststätten
eingebrochen
.
Fällen
blieb
Versuch
Taten
hingen
Verwertung
Beute
B.
EC-Karten
.
Taten
ging
heroinabhängigen
Angeklagten
Geld
Rauschgift
beschaffen
.
hat
Strafkammer
Angeklagten
Entziehungsanstalt
untergebracht
§
StGB
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Verurteilung
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerem
Raub
auch
Gesamtstrafe
Erfolg
§
Abs.
übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
27
November
wollten
Angeklagte
wieder
aufbrechen
suchten
geeignete
Tatobjekte
.
Parkplatz
beobachteten
Frau
Handtasche
Fahrzeug
bestieg
zügig
wegfahren
konnte
Fahrzeug
anderen
Fahrzeugen
"
extrem
zugeparkt
"
war
.
kamen
stillschweigend
Frau
Handtasche
wegzunehmen
.
Angeklagte
Fahrzeug
taten
so
Ausparken
helfen
wollten
.
stand
Fahrerseite
Angeklagte
Beifahrerseite
obachtete
Umgebung
eventuell
warnen
können
.
Angeklagte
konnte
Beifahrersitz
liegende
Tasche
aber
wegnehmen
Fenster
Beifahrerseite
verschlossen
Beifahrertür
innen
verriegelt
war
.
gab
Angeklagte
Ausparken
beschäftigten
Fahrerin
unbemerkt
Wagen
hinweg
verstehen
.
schloß
selbst
Tasche
gewaltsam
wegzunehmen
.
drückte
Oberkörper
geöffnete
Fenster
Fahrerseite
stieß
Kopf
Fahrerin
kräftig
Lenkrad
ergriff
Handtasche
flüchtete
.
Angeklagte
hat
Entschluß
offenbar
schon
Umsetzung
"
Vorwegnahme
weiteren
Vorgehensweise
nossen
"
gebilligt
.
also
habe
"
nämlich
erkannt
möglich
sein
werde
Tasche
Gewalt
wegzunehmen
"
.
klagte
ebenso
waren
Tasche
ergriffen
hatte
flüchtete
auch
Ange
"
Richtung
Mannheim-Feudenheim
"
allerdings
Angeklagte
"
getrennt
voneinander
"
dann
"
noch
Flucht
"
wieder
trafen
.
Beute
verbrauchten
.
2
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Angeklagten
räuberischen
Angriffs
Kraftfahrer
Tateinheit
schwerem
Raub
.
Angeklagte
hat
behauptet
sei
nur
gegangen
Geschädigten
Ausparken
helfen
.
Geflüchtet
sei
Angst
Verdacht
geraten
"
tatsächlich
Wegnahme
Tasche
überraschend
gekommen
sei
.
Strafkammer
sieht
wesentlichen
Grund
"
Wahrnehmungsbereich
entsprechenden
Angaben
widerlegt
"
inkriminierten
Sachverhalt
ligung
Angeklagten
detailliert
geschildert
"
hat
.
angestellten
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
Strafkammer
belegen
Angeklagten
ging
Tasche
unbemerkt
wegzunehmen
.
wird
jedoch
schon
deutlich
Scheitern
hungen
erkannte
weiteres
"
nämlich
"
folgt
Angeklagte
Gewaltanwendung
voraussah
billigte
.
Selbst
Strafkammer
aber
insoweit
folgt
führt
anderen
Ergebnis
.
zumindest
stillschweigend
getroffene
Vereinbarung
Angeklagten
Tasche
gewaltsam
nehmen
ist
festgestellt
.
Ebensowenig
ist
festgestellt
ner
spontan
ganz
kurzen
Zeitraums
durchgeführten
Tat
Anwesenheit
Angeklagten
psychisch
bestärkt
worden
wäre
.
Tat
anderen
anwesend
ist
billigt
wird
allein
Mittäter
vgl.
Kern
vergleichbaren
Fallgestaltung
Dallinger
f.
w.
;
NStZ
spontan
Tatort
getroffenen
Verabredung
Raubes
Mitglieder
Diebesbande
;
allgemein
Abgrenzung
Mittäterschaft
Exzeß
Tatbeteiligten
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
w.
.
Unabhängig
kann
Angeklagte
aber
Tat
beteiligt
haben
Kenntnis
nommenen
Abweichungen
ursprünglichen
Tatplan
gemeinschaftlich
fortgesetzt
hat
.
weiteren
Begehung
Tat
ist
nämlich
auch
erst
beendende
gemeinschaftliche
Flucht
rechnen
Dallinger
aaO
.
eher
beiläufigen
Feststellungen
Angeklagte
offenbar
gleichzeitig
aber
doch
getrennt
voneinander
gleiche
Richtung
geflohen
sind
erst
Flucht
wieder
trafen
ermöglichen
Senat
jedoch
abschließende
Beurteilung
.
Punkt
gebotene
Aufhebung
Urteils
führt
zugleich
Wegfall
Gesamtstrafe
.
3
.
übrigen
hat
Grund
Revisionsrechtfertigung
gebotene
Überprüfung
Urteils
Schuldspruch
noch
Rechtsfolgenausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Senat
kann
ausschließen
sehr
maßvollen
Einzelstrafen
Strafkammer
vielfach
vorbestraften
bewährungsbrüchigen
Angeklagten
verhängt
hat
Höhe
Strafe
aufgehobenen
Fall
beeinflußt
sind
.
so
bleibt
rechtsfehlerfrei
Betäubungsmittelabhängigkeit
Angeklagten
resultierende
Gefahr
weiterer
Beschaffungskriminalität
gestützte
Unterbringungsanordnung
unberührt
vgl.
Beschluß
18
.
Dezember
StR
.
VRiBGH
Dr.
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Wahl
Wahl
RiBGH
Schluckebier
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Wahl
Boetticher