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2323 lines
20 KiB

NAMEN
StR
16
.
Oktober
Strafsache
versuchten
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
12
.
Oktober
Sitzung
16
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Hebenstreit
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
6
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgericht
tätige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagten
16
.
Januar
versuchten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
verwarf
Bundesgerichtshof
Beschluss
12
.
August
.
Wiederaufnahme
Verfahrens
hat
nunmehr
Landgericht
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
aufgehoben
Angeklagten
freigesprochen
.
Freispruch
wenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Verletzung
materiellen
formellen
Rechts
.
Rechtsmittel
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Erfolg
hat
auch
Verfahrensrüge
Verstoß
§
Nebenklägerin
.
weiteren
Verfahrensrügen
kommt
mehr
.
Angeklagten
geborene
Z.
wird
vorgeworfen
Ehefrau
getrennt
lebte
frühen
Morgenstunden
29
.
April
Uhr
Uhr
Wohnung
stranguliert
so
versucht
haben
töten
.
1
.
Strafkammer
hat
Folgendes
festgestellt
:
wieder
Scheidung
Ehe
auch
Folgen
war
7
.
März
ehelichen
Wohnung
ausgezogen
.
wohnte
schließlich
bruar
Erdgeschosswohnung
elterlichen
Reihenhauses
.
.
Vater
.
übernachtete
häufig
liegenden
Einliegerwohnung
.
Souterrainwohnung
hatten
auch
Angeklagte
Frau
Beginn
Ehe
kurzfristig
September
Weihnachten
gewohnt
.
Erneut
hatte
Geschädigte
dort
unmittelbar
Trennung
vorübergehend
März
Mai
Unterschlupf
gefunden
.
Wohnungen
sind
Kellertreppe
verbunden
.
Schlafzimmer
Erdgeschosswohnung
hatte
Nacht
28
.
29
.
April
Bett
begeben
Doppelbett
auch
damals
Jahre
Monat
alte
gemeinsame
Sohn
schlief
.
Spätestens
kurz
Uhr
betrat
Geschädigten
bekannte
männliche
Person
Wohnung
.
Zugang
hatte
Mann
Hilfe
Schlüssels
verschafft
war
selbst
sen
worden
.
Einbruch
scheidet
.
Wohnzimmer
kam
Streit
Verlauf
Mann
laut
erregt
drohte
:
bring’
schlag
tot
kannsch
nett
machen
!
weinerlicher
wimmernder
Stimme
:
doch
getan
!
"
Zeit
so
Strafkammer
entschloss
Besucher
zwischenzeitlich
Schlafzimmer
begeben
hatte
töten
.
Mann
zog
Plastiktüte
entnommene
Vinyleinweghandschuhe
schlang
Wollschal
Wohnung
Geschädigten
Hals
zog
Enden
mindestens
Minuten
lang
kräftig
wehrte
Bewusstsein
verlor
.
Täter
schleppte
Opfer
Flur
.
Dann
wurde
Vater
Geschädigten
gestört
Tag
befindlichen
Einliegerwohnung
übernachtete
.
Uhr
war
Poltergeräusche
Ursache
Möbelrücken
Zusammenhang
laufenden
Renovierungsarbeiten
Tochter
vermutete
geweckt
worden
wollte
Tochter
nächtliche
Störung
beschweren
Treppe
Erdgeschosswohnung
hoch
stieg
.
Täter
gelang
jedoch
Kellertüre
Wohnung
Geschädigten
zuzuschlagen
Haupteingangstür
Erdgeschosswohnung
unerkannt
entkommen
.
.
Tochter
Strangulation
.
befreite
überlebte
zwar
.
zeitweisen
Unterbrechung
Blutzufuhr
Sauerstoffversorgung
Gehirns
wurden
Nervenzellen
jedoch
dauerhaft
so
schwer
weitreichend
geschädigt
heutige
Hirnfunktion
Wesentlichen
vegetative
Funktionen
beschränkt
.
Strafkammer
vermochte
Verurteilung
notwendigen
Sicherheit
überzeugen
Angeklagte
nächtliche
Besucher
Täter
war
.
II
.
Grundlagen
Tatverdachts
:
1
.
konnte
Aufklärung
Tat
mehr
beitragen
.
ist
erlittenen
Schädigungen
mehr
Lage
Sachverhalte
aufzunehmen
sinnvoll
verarbeiten
reagieren
.
Kommunikation
sei
sprachlich
schriftlich
auch
nur
mimisch
ist
mehr
möglich
.
2
.
Tatzeit
zweijährige
Sohn
hat
entwicklungspsychologischen
Gründen
kindliche
Amnesie
Erinnerung
mehr
damaligen
Geschehnisse
entfiel
Hauptverhandlung
Landgericht
ebenfalls
geeigneter
Zeuge
.
3
.
Angeklagten
fiel
Tatverdacht
insbesondere
folgender
Erkenntnisse
:
Gründen
angefochtenen
Urteils
Landgerichts
ist
entnehmen
:
war
Mann
töten
versuchte
.
Täter
war
Geschädigten
bekannt
.
Beziehungstat
lag
nahe
.
Geschädigte
betrieb
Scheidung
.
Zusammenhang
kam
Auseinandersetzungen
insbesondere
Umgangsrecht
Angeklagten
Sohn
.
hätte
auch
körperlichen
Angriffen
geben
können
.
Tatort
fanden
Finger
Vinyleinweghandschuhen
Bett
Flur
.
stammen
schuhen
unterschiedlicher
Größe
Täter
Tat
trug
wurden
Kampf
Doppelbett
wurde
verschoben
Täter
Geschädigten
abgerissen
.
Außenseite
Teile
fanden
ausschließlich
DNA-Anhaftungen
Geschädigten
stammen
.
Innenseite
Fingerteile
wurde
jeweils
DNA-Mischspur
gesichert
Merkmale
auch
unbekannten
Personen
enthalten
.
Nur
Angeklagten
Geschädigten
konnte
Fingern
festgestellt
werden
.
abgerissenen
Handschuhfinger
Flur
waren
Merkmale
Angeklagten
finden
.
Angeklagte
trägt
Schmerzempfindlichkeit
zweier
teilamputierter
Finger
Alltagsleben
häufig
Einwegplastikhandschuhe
Wohnung
auch
großer
Zahl
verfügte
.
Tatort
fand
Flur
Plastiktüte
stammend
Stadtapotheke
olivfarbenes
Dreieckshalstuch
schentuch
Latexeinmalhandschuh
Vinyleinweghandschuhe
Zigarettenschachtel
Marke
Marlboro-Lights
Gramm
Amphetamin
verpackt
verschweißten
Plastiktütchen
rote
Zigarettenschachtel
Marke
Rückseite
jeweils
Hand
Kreuz
markiert
war
aufgeschnittene
wieder
verklebte
Folienbeutel
Cellophan-Umverpackungen
Zigarettenschachteln
enthielt
.
Dreieckshalstuch
Baumwolltaschentuch
Vinyleinweghandschuhe
stammen
so
wurde
festgestellt
Haushalt
Angeklagten
.
Enden
Strangulierung
verwendeten
Wollschals
fanden
DNA-Mischspuren
.
Auch
hier
kommt
Angeklagte
Miturheber
Betracht
.
Jeanshose
Geschädigten
Tatort
Flur
Boden
liegend
sichergestellt
wurde
fand
DNA-Mischspur
.
Angeklagte
kommt
Mitverursacher
Betracht
.
Wohnung
Angeklagten
Tattag
durchsucht
wurde
fanden
Badezimmer
Badewanne
ausgebreitet
T-Shirt
noch
nass
waren
.
Ermittlungsverfahrens
legte
Angeklagte
13
.
Mai
Ermittlungsbeamten
Polizei
pauschales
Geständnis
.
Einzelheiten
befragt
verwickelte
allerdings
Widersprüche
.
Angeklagte
widerrief
Geständnis
alsbald
wieder
habe
Gefälligkeitsgeständnis
gehandelt
Mitgefangene
geraten
hätten
.
weiteren
ergaben
neuen
Hauptverhandlung
Landgericht
folgende
belastende
Aspekte
:
Angeklagte
behauptete
erstmals
habe
Sohn
zweitem
Geburtstag
6
.
März
besucht
.
Besuch
sei
harmonisch
verlaufen
.
habe
K.
gespielt
zusammen
Blumenzwiebeln
Garten
wesens
gepflanzt
.
Gelegenheit
habe
üblich
Schutz
kälteempfindlichen
teilamputierten
Finger
Einmalhandschuhe
getragen
.
-9-
habe
anschließend
Anwesen
gemauerten
Grill
Terrasse
zurückgelassen
.
Besuch
fand
Feststellungen
Landgerichts
tatsächlich
.
war
zweiten
Geburtstag
krank
tags
zuvor
Erdnuss
verschluckt
hatte
Krankenhaus
linken
entfernt
worden
war
.
hat
Angeklagte
Teile
Einlassung
Landgericht
wahrheitswidrig
widerrufen
.
So
stellte
beispielsweise
erstmals
neuen
Hauptverhandlung
jemals
olivfarbenes
Dreieckshaltstuch
Tatort
weißen
Kunststofftüte
aufgefunden
wurde
besessen
haben
.
ist
Feststellungen
Strafkammer
widerlegt
.
kommt
weiterer
Umstand
Urteilsgründen
zwar
erwähnt
ist
Revisionsgericht
aber
Revisionsbegründungsschrift
Nebenklägerin
mitgeteilt
wird
.
war
Gegenstand
Hauptverhandlung
Internet
veröffentlichte
Dokument
Tagebuch
geführt
Wege
Selbstleseverfahrens
§
Abs.
folgendem
Eintrag
Inhalt
beschlagnahmten
Briefs
Angeklagten
damalige
Freundin
:
Samstag
1
.
Brief
beschlagnahmt
hoffe
bekommst
Brief
auch
Umwege
ist
.
Scheiß
egal
.
wollen
verurteilen
1
.
Einbruch
2
.
versuchter
Mord
3
.
Drogen
.
roten
Pullis
sind
sichergestellt
worden
.
sagt
war
bin
Jahre
Knast
.
Gestern
Mittag
habe
essen
bekommen
Fahrt
.
.
Abends
Wurst
trockenem
Brot
.
"
Unterstreichung
nur
Revisionsbegründung
Mitteilung
Sachverhalts
erfolgt
zwar
Zusammenhang
Ausführungen
Sachrüge
.
Sache
nach
ist
jedoch
zulässig
erhobene
Rüge
Verletzung
§
Inbegriffsrüge
.
.
Beweiswürdigung
Strafkammer
:
1
.
Strafkammer
hat
oben
genannten
II
.
3
.
aufgeführten
Indizien
bestätigt
gesehen
Übrigen
ausreichend
Überzeugungsbildung
Täterschaft
Angeklagten
bewertet
.
Strafkammer
hat
insbesondere
ausgeschlossen
Täter
müsste
dann
Angeklagte
gewesen
sein
Plastiktüte
Einweghandschuhe
entnahm
Tatnacht
mitbrachte
war
Angeklagte
Tüte
Tatortanwesen
brachte
.
Landgericht
ist
vielmehr
Ergebnis
gekommen
derartige
Tüten
wurden
Stadtapotheke
weiße
Plastiktüab
Juni
ausgeteilt
Angeklagten
stammenden
Gegenständen
nämlich
Dreieckstuch
Taschentuch
Einweghandschuhen
Auszug
ehelichen
Wohnung
März
mitnahm
also
schon
Tat
verwahrt
hatte
selbst
dann
Zigarettenschachteln
Amphetamin
Tüte
legte
.
Zigarettenschachteln
stammten
so
hat
Strafkammer
festgestellt
klagten
Geschädigten
Schachteln
Kreuz
markiert
hatte
.
schließt
Landgericht
Bekundungen
Zeugen
Geschädigte
zuweilen
Haschisch
Marihuana
konsumiert
entsprechend
markierte
Zigarettenschachteln
Aufbewahrung
weicher
Drogen
genutzt
noch
Jahre
gelegentlich
Zigarettenschachteln
Kreuz
markiert
habe
.
war
markierte
Zigarettenpackung
Tatort
erst
Monate
Trennung
Eheleute
tober
Handel
gelangt
.
Kammer
hat
weiter
Anhaltspunkt
gefunden
Angeklagte
Hauptverhandlung
unwiderlegt
erklärt
hat
Eigenart
geschiedenen
Ehefrau
Zigarettenschachteln
gelegentlich
Kreuz
markieren
gewusst
haben
sonstige
Weise
Besitz
markierten
tenschachteln
gekommen
sein
könnte
"
.
Strafkammer
hat
dann
noch
ausgeschlossen
Angeklagte
Tüte
befindliche
Amphetamin
unterschieben
wollte
anschließend
inszenierten
Aufdeckung
vermeintlichen
Betäubungsmittelbesitzes
Frau
Scheidungsverfahren
gewünschte
Ausweitung
Umgangsrechts
Sohn
erreichen
nächtlichen
Besuches
bedurft
hätte
.
DNA-Spuren
Angeklagten
stammten
herrühren
können
hat
Strafkammer
jeweils
angenommen
Angeklagte
Spuren
anderer
Zeit
Bezug
Tat
hinterlassen
haben
kann
.
Einweghandschuhe
konnte
schon
früher
benutzt
haben
.
Jeanshose
konnte
familiärer
Kontakte
ebenfalls
andere
Art
Weise
vorher
Berührung
gekommen
sein
.
abgerissenen
Fingerteilen
Einweghandschuhe
sichergestellte
DNA-Mischspur
Merkmale
schen
bekannten
Person
enthalte
Berührung
Hinterlassung
Hautpartikeln
führen
müsse
so
sachverständig
beratene
Strafkammer
kommen
weitere
auch
unbekannte
Personen
Täter
Betracht
.
Schlüssel
einmal
auch
genutzten
Wohnung
hatte
Angeklagte
Feststellungen
richts
mehr
.
wechselnde
Erklärung
Angeklagten
nassen
Kleidungsstücken
Badewanne
Hantieren
Heizöl
Duschen
nimmt
Strafkammer
.
Aussageverhalten
Angeklagten
behaupteter
Besuch
Sohn
straße
Widerruf
Angaben
ersten
handlung
sieht
Strafkammer
Bestreben
erneuten
falschen
Verurteilung
entgehen
auch
Zuflucht
falschen
Einlassungen
genommen
haben
mag
.
Mai
abgelegten
dann
widerrufenen
Pauschalgeständnis
maß
Strafkammer
belastende
Beweisbedeutung
.
ergänzenden
Angaben
Angeklagten
Tatgeschehen
waren
falsch
widersprüchlich
.
Landgericht
folgt
Einlassung
Angeklagten
falsche
Geständnis
seinerzeit
abgegeben
habe
endlich
Ruhe
Ermittlungsbehörden
habe
haben
wollen
Übrigen
mildes
Urteil
gehofft
habe
.
2
.
Inhalt
Tagebuch
zitierten
Brief
Satz
sagt
war
bin
Jahre
Knast
hat
Strafkammer
Wort
auseinandergesetzt
hat
erwähnt
.
IV
.
1
.
Revisionen
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
Revisionsgericht
hat
grundsätzlich
hinzunehmen
Angeklagter
freigesprochen
wird
Instanzgericht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlichrechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
Prüfung
unterliegt
auch
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
worden
sind
.
.
;
Urteil
16
.
März
;
NStZ-RR
;
NStZ
48
NStZ-RR
;
§
Überzeugungsbildung
jeweils
m.w
.
.
Rechtsfehler
kann
auch
liegen
Feststellungen
nahe
liegende
Schlussfolgerung
gezogen
wurde
konkrete
Gründe
angeführt
sind
Ergebnis
stützen
könnten
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
konkreten
Anhaltspunkte
erbracht
sind
vgl.
;
NStZ-RR
.
Gemessen
Grundsätzen
zeigen
durchgreifende
Mängel
Beweiswürdigung
Landgerichts
:
Strafkammer
ist
Ergebnis
gelangt
Täter
verbalen
Auseinandersetzung
spontan
Tötung
entschlossen
hat
.
Möglichkeit
schon
früher
geplanten
denfalls
Fall
Eintritts
bestimmter
Umstände
schon
zuvor
Auge
gefassten
Tat
setzt
Strafkammer
Beweiswürdigung
.
Erörterung
Variante
hätte
jedoch
aufgedrängt
.
konkrete
Anhaltspunkte
Spontantat
hat
Strafkammer
festgestellt
.
Allein
ausgestoßenen
Drohung
bring’
schlag
tot
kannsch
nett
machen
!
kann
jedenfalls
geschlossen
werden
.
kann
Verwendung
Einweghandschuhen
Bewertung
Sachverständigen
Fallanalyse
Landgericht
festgestellten
Tatablauf
weiteres
eingepasst
werden
.
Charakter
Tat
eskaliertes
soziales
Geschehen
spreche
Täter
überlegt
Angriff
Opfer
angelegt
habe
.
liegt
Hand
.
Gleichwohl
meint
Landgericht
lapidar
:
keinesfalls
zwingenden
Schluss
Sachverständigen
schließt
Kammer
jedoch
bereits
dargelegten
Beweisergebnisse
.
gebotene
Erörterung
zumindest
ebenso
nahe
liegenden
Möglichkeit
geplanten
Tat
hätte
jedoch
übrigen
Beweisumstände
völlig
anderen
Licht
erscheinen
lassen
können
.
Konsequenz
verkürzten
Sichtweise
unterlässt
gericht
gebotene
Erörterung
weiteren
Punktes
:
Strafkammer
schließt
zwar
Standpunkt
Rechtsfehler
Angeklagte
Absicht
hatte
Geschädigten
Amphetamine
mitten
Nacht
unterzuschieben
so
Vorteile
Streit
Umgangsrecht
K.
gewinnen
.
Landgericht
erörtert
aber
geplanten
Tat
nahe
liegende
Möglichkeit
Betäubungsmittel
falsche
Spur
potentiellen
Täterkreises
gelegt
werden
sollte
.
Grundlage
verkürzten
Sicht
Strafkammer
ist
grund
Kreuz
markierten
Marlboroschachtel
ausgeht
Tatort
sichergestellte
weiße
Kunststofftüte
Stadtapotheke
früher
Besitz
befand
;
war
klagte
Tüte
Tatnacht
Tatortanwesen
brachte
.
Feststellung
Zigarettenschachteln
Amphetamin
stammten
beruht
jedoch
ihrerseits
fehlerhaften
lückenhaften
würdigung
wesentliche
Aspekte
unerörtert
geblieben
sind
.
Strafkammer
folgt
Besitz
Geschädigten
tenschachteln
Amphetamin
Angaben
Zeugen
Rauschmittel
konsumierte
Kreuzen
zeichneten
Zigarettenschachteln
verwahrte
.
Erwähnt
Beweiswürdigung
einbezogen
hat
Strafkammer
entsprechenden
Beobachtungen
spätestens
Jahre
1994/Januar
endeten
Bekundungen
glaubhaft
waren
nur
gelegentlichen
Marihuana
Haschisch
bezogen
aber
Amphetamine
.
Variante
Angeklagte
könnte
Kenntnis
früheren
Übung
Frau
Zigarettenschachtel
Täter
Täuschungszwecken
selbst
chend
vorbereitet
haben
setzt
Strafkammer
weitem
erschöpfend
:
Kammer
hat
weiter
Anhaltspunkt
gefunden
Angeklagte
Hauptverhandlung
unwiderlegt
erklärt
hat
Eigenart
geschiedenen
Ehefrau
Zigarettenschachteln
gelegentlich
Kreuz
markieren
gewusst
haben
sonstige
Weise
Besitz
markierten
Zigarettenschachteln
gekommen
sein
könnte
.
nur
nebenbei
erwähnte
Einlassung
Angeklagten
habe
Angewohnheit
Frau
Zigarettenschachteln
gelegentlich
Kreuz
markieren
gekannt
hätte
Feststellungen
genaueres
Hinterfragen
zugrunde
gelegt
werden
dürfen
.
Gegenteil
liegt
Gewohnheit
selbst
Bekanntenkreis
verborgen
blieb
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
allein
Angaben
folgend
eher
fern
liegende
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
konkreten
Anhaltspunkte
erbracht
sind
.
Zusammenhang
hätte
auch
nahe
gelegen
Fragen
nachzugehen
Angeklagte
selbst
Betäubungsmittel
konsumierte
Wochen
Tat
Kontakt
Betäubungsmittelhändlern
hatte
rauchte
gegebenenfalls
Marke
.
Fanden
Zigarettenschachteln
Wohnung
Angeklagten
waren
gegebenenfalls
dann
Cellophan-Umverpackungen
noch
vorhanden
?
Nutzte
Behältnisse
auch
andere
Dinge
?
Geschädigte
Plastiktüte
Auszug
ehelichen
Wohnung
mitnahm
dann
noch
Mal
umzog
bewertet
Strafkammer
ebenfalls
.
Strafkammer
würdigt
weiter
Angeklagten
Tatopfer
Person
gibt
Spuren
Innenseiten
gerissener
Fingerteile
Einmalhandschuhen
stammen
hinterlassen
hat
.
Täter
verwendeten
Vinyleinmalhandschuhe
Tatopfer
selbst
Wohnung
verwahrten
Kunststofftüte
entnommen
worden
seien
folgert
Strafkammer
auch
zuordenbare
DNA-Spuren
Innenseite
aufgefundenen
Fingerteile
fanden
.
lasse
Schluss
.
Opfer
Handschuhe
bereits
Tat
Besitz
gehabt
selbst
getragen
habe
.
ist
zwar
betrachtet
grundsätzlich
möglicher
dann
revisionsrechtlich
hinzunehmender
Schluss
.
Hier
hätte
aber
Erörterung
bedurft
Strafkammer
inzident
bloße
Verschleppung
Hautepithelzellen
Opfers
ausschließt
Möglichkeit
DNA-Spuren
anderer
Personen
Fingerteilen
selbst
anspricht
.
Selbst
Spontantat
handelte
Tüte
Täter
Einweghandschuhe
entnahm
schon
längere
Zeit
Besitz
Geschädigten
befand
war
Angeklagten
Existenz
Plastikhandschuhe
Tüte
jedenfalls
bekannt
anderen
potentiellen
Tätern
eher
fern
liegt
.
war
rascher
Zugriff
ehesten
möglich
.
könnte
auch
Spontantat
Täterschaft
sprechen
jedenfalls
Erörterung
bedurft
hätte
.
Bewertung
Badewanne
Angeklagten
29
.
April
vorgefundenen
Kleidungsstücke
lässt
Strafkammer
unerörtert
Nässegrad
Zeitpunkt
Durchsuchung
nur
schwer
ursprünglichen
Einlassung
vereinbar
ist
Tag
Tat
Uhr
Heizölgeruchs
oberflächlich
ausgewaschen
hat
.
Hintergrund
könnte
neue
Hauptverhandlung
Landgericht
vorgetragene
Einlassung
könne
mehr
erinnern
Kleidungsstücke
ausgewaschen
habe
Geruchs
Badewanne
gelegt
hatte
Haare
waschen
Duschen
nass
geworden
sind
anderen
Licht
erscheinen
.
Auch
hätte
Erörterung
bedurft
.
2
.
Erfolg
hat
Sachrüge
rechtsfehlerhafte
Beweiswürdigung
auch
Nebenklägerin
Sache
zulässig
erhobene
Formalrüge
Verletzung
§
Nichtverwertung
gemäß
§
Abs.
Inhalt
Tagebuch
eingeführten
Briefes
Original
Seite
Angeklagten
Umwege
Freundin
schicken
wollte
.
Verfahrensbeschwerde
kann
geltend
gemacht
werden
verlesene
Urkunde
Erklärung
unvollständig
unrichtig
Urteil
gewürdigt
worden
sei
§
Inbegriff
Verhandlung
30
;
Wahl
Prüfung
rechtlichen
Gehörs
Revisionsgericht
Sonderheft
S.
.
Beschwerdeführer
Beanstandung
Zusammenhang
Darlegungen
Sachrüge
ausdrücklichen
Hinweis
§
vorgetragen
hat
ist
unerheblich
.
Irrtum
Bezeichnung
Rüge
Verfahrensrüge
ist
unschädlich
vorausgesetzt
Inhalt
Begründungsschrift
hier
deutlich
erkennen
lässt
Rüge
gemeint
ist
.
Entscheidend
ist
wirkliche
rechtliche
Bedeutung
Revisionsangriffs
Sinn
Zweck
Revisionsvorbringens
entnehmen
ist
;
Bezeichnung
verletzten
Gesetzesvorschrift
ist
erforderlich
vgl.
BGHSt
279
;
Urteil
23
.
Mai
Rdn
.
7
;
Hanack
25
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Kuckein
Karlsruher
Kommentar
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
19
;
Meyer-Goßner
49
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revisionsbegründung
werden
tatsächlichen
Grundlagen
Rüge
umfassend
vorgetragen
.
genügt
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Ausführungen
bedarf
§
Abs.
.
Revisionshauptverhandlung
hat
Nebenklägervertreter
Nachfrage
bestätigt
Revisionsbegründung
fehlende
Verwertung
verlesenen
Tagebuchabschnitts
beanstanden
wollte
Rüge
Verletzung
§
.
Beweismittel
erheblichem
Gewicht
entscheidenden
Satz
Briefes
sagt
ja
war’s’
bin
Jahre
Knast
.
hätte
Strafkammer
Rahmen
Beweiswürdigung
auseinandersetzen
müssen
.
Anhaltspunkte
Geschädigte
könnte
Angeklagten
Unrecht
belasten
Täter
ist
wahren
Angreifer
Verfolgung
schützen
wollte
sind
Inhalt
Urteilsgründe
ersichtlich
auch
Angeklagte
hätte
befürchten
müssen
.
schriftliche
Äußerung
Angeklagten
könnte
auch
widerrufenes
Pauschalgeständnis
polizeilichen
Vernehmung
anderen
Licht
erscheinen
lassen
.
hätte
dann
jedenfalls
Erörterung
bedurft
dann
auch
sonstige
Aussageverhalten
Offenbarung
Täterwissen
?
bewerten
gewesen
wäre
.
Beweisbedeutung
Angeklagten
erheblich
belastenden
Satzes
Lauf
Hauptverhandlung
Strafkammer
Verfahrensbeteiligten
offensichtlich
entfallen
sein
könnte
so
Erörterung
Urteilsgründen
mehr
bedurft
hätte
kann
Bedeutung
hier
ausgeschlossen
werden
.
3
.
Senat
vermag
auszuschließen
Vermeidung
aufgezeigten
Fehler
anders
entschieden
hätte
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Wahl
Hebenstreit
Boetticher