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6.0 KiB

BESCHLUSS
18
.
Mai
Strafsache
versuchten
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
November
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
Totschlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
weiterer
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Bedrohung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
hat
Sachrüge
Erfolg
so
Eingehens
erhobenen
Verfahrensrügen
bedarf
.
1
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
Angeklagte
Geschädigten
ten
Schnellrestaurant
;
wohnten
men
Mietwohnung
Mehrfamilienhaus
.
Tat
kam
war
Angeklagten
immer
wieder
Konflikten
.
Hintergrund
Angeklagten
Arbeit
triftigen
Grund
ständig
schikanierte
.
Verhaltens
geklagten
Filialleiter
Schnellrestaurants
zurechtgewiesen
worden
war
wollte
Angeklagten
rächen
.
schrieb
Freundin
E-Mail
wahrheitswidrig
behauptete
Angeklagte
schon
mehrfach
anderen
Frauen
hintergangen
habe
.
Tatnacht
konfrontierte
Freundin
Angeklagten
Behauptungen
teilte
trennen
werde
.
Wütend
erregt
suchte
Angeklagte
auf
kam
körperlichen
Auseinandersetzung
.
Geschädigte
versuchte
auseinander
bringen
schlug
Angeklagte
Gesicht
so
Nasenbeinbruch
erlitt
.
weiteren
Verlauf
Auseinandersetzung
flüchtete
Treppenhaus
.
Dort
wurde
Angeklagten
Fall
gebracht
lag
linken
Körperseite
zusammengekrümmter
Haltung
Boden
schützte
Kopf
Händen
.
Angeklagte
barfuß
war
trat
nun
mindestens
Mal
oben
rechte
Kopfseite
traf
Höhe
Schläfe
.
Eingreifen
Nachbarn
wurde
Angeklagte
schließlich
weiteren
Tritten
abgehalten
.
Weggehen
rief
Angeklagte
Geschädigten
noch
:
ist
Ende
.
kannst
nur
Glück
reden
Freunde
hast
verteidigt
haben
.
erlitt
Tritte
nur
geringe
Verletzungen
.
rechten
Kopfseite
kam
Rötungen
Hautabschürfungen
Bereich
rechten
Augenbraue
.
linken
Kopfseite
Wangenbereich
fanden
Tat
Blutergüsse
Form
gelblichgrünlichen
Verfärbungen
Aufschlagen
linken
Kopfhälfte
Boden
verursacht
wurden
.
konkrete
Lebensgefahr
bestand
Geschädigten
;
Gefahr
wäre
so
Landgericht
nur
Eintritt
sehr
fern
liegender
Umstände
gekommen
.
Landgericht
hat
Tritte
Angeklagten
Kopf
Geschädigten
rechtlich
versuchten
Totschlag
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
§
Satz
Nr.
StGB
gewertet
.
Schluss
bedingten
Tötungsvorsatz
hat
abstrakten
Gefährlichkeit
Tatausführung
Leben
Geschädigten
gezogen
;
auch
medizinischen
Laien
sei
bekannt
Tritte
Kopf
empfindlichen
Schläfenbereich
tödliche
Folgen
haben
können
.
Angeklagten
seien
Folgen
jedoch
Tatausführung
gleichgültig
gewesen
;
habe
näheren
Gedanken
gemacht
heftigen
zahlreichen
Tritte
überleben
werde
.
Allein
Umstand
Angeklagte
Zutreten
barfuß
gewesen
sei
stehe
bedingten
Tötungsvorsatz
.
2
.
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
habe
bedingtem
Tötungsvorsatz
gehandelt
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
ist
zwar
anerkannt
äußerst
gefährlichen
Gewalthandlungen
Schluss
zumindest
bedingten
Tötungsvorsatz
nahe
liegt
.
ist
jedoch
auch
Möglichkeit
Betracht
ziehen
Täter
Gefahr
Tötung
erkannt
jedenfalls
vertraut
hat
Erfolg
werde
eintreten
.
Schluss
bedingten
Tötungsvorsatz
erfordert
Tatgericht
Sachlage
ernsthaft
Betracht
kommenden
Tatumstände
auch
psychische
Verfassung
Täters
Tatbegehung
Motive
gehören
Erwägungen
zogen
hat
.
gilt
namentlich
spontane
unüberlegte
affektiver
Erregung
ausgeführte
Handlungen
.
ergebenden
Anforderungen
Prüfung
bedingten
Tötungsvorsatzes
werden
Ausführungen
Landgerichts
angefochtenen
Urteil
hier
vorliegenden
besonders
gelagerten
Fall
ausreichend
gerecht
.
Landgericht
hat
Rahmen
gebotenen
Gesamtschau
Bewertung
Tat
bedeutsamen
objektiven
subjektiven
Umstände
auseinandergesetzt
barfuß
ausgeführten
Tritte
hier
hochgradig
lebensgefährlichen
Gewalthandlungen
darstellten
.
Feststellungen
sachverständig
beratenen
Landgerichts
sind
wuchtige
Tritte
Kopf
Schläfenbereich
zwar
generell
geeignet
schwere
Kopfverletzungen
Impressionsfrakturen
Gehirnverletzungen
herbeizuführen
.
Auch
kann
Bewusstlosigkeit
Opfers
verbundenen
Gefahr
Einatmung
Blut
Verletzungen
Nasenraum
Erbrochenem
kommen
.
vorliegenden
Fall
bestand
aber
nur
oberflächlichen
Verletzungen
Geschädigten
Blutergüsse
Hautrötungen
Gesicht
Tatgeschehens
auch
stets
war
konkrete
Lebensgefahr
.
Umstandes
vorliegend
gerade
schweren
Kopfverletzungen
gekommen
ist
ansonsten
wuchtigen
Tritten
Kopf
erwarten
gewesen
wäre
hätte
Landgericht
Prüfung
bedingten
Tötungsvorsatzes
Frage
auseinandersetzen
müssen
eher
geringen
Verletzungen
Geschädigten
hier
sprechen
könnten
Angeklagte
Tritte
Wucht
schlossenheit
ausgeführt
hat
nötig
gewesen
wären
Opfer
konkret
lebensbedrohliche
Verletzungen
beizubringen
.
Landgericht
hätte
weiterhin
prüfen
müssen
affektive
Erregung
Angeklagten
ausgelöst
Tat
provozierende
Verhalten
Geschädigten
Vorstellungsbild
Folgen
Handlungen
Willen
Tat
hatte
.
Landgericht
Erregung
hier
festgestellt
hat
bestand
näheren
Erörterung
Umstandes
Urteilsgründen
.
insoweit
bestehenden
Prüfungspflicht
Landgerichts
ändert
auch
Angeklagte
starken
Erregung
noch
Steuerungsfähigkeit
beeinträchtigt
gewesen
ist
.
Landgericht
hat
Rahmen
Beweiswürdigung
selbst
festgestellt
wütende
erregte
Angeklagte
Augenblick
Zutretens
näheren
Gedanken
Folgen
Handlungen
gemacht
hat
.
Schließlich
erörtert
Landgericht
Angeklagten
Tatausführung
Vorsatzwechsel
gekommen
ist
.
Feststellungen
handelte
Angeklagte
Beginn
auch
noch
späteren
Verlauf
Handgreiflichkeiten
nur
Körperverletzungsvorsatz
S.
:
Moment
erschien
Angeklagte
wieder
Zimmer
weiter
verletzen
.
.
Angeklagte
dann
schehens
Treppenhaus
mehrfach
barfuß
Kopf
Geschädigten
trat
Willen
gesteigert
bedingten
Tötungsvorsatz
gefasst
haben
sollte
ist
Urteil
näher
ausgeführt
.
3
.
Landgericht
Tatgeschehen
auch
Nachteil
Geschädigten
einheitliche
Tat
angesehen
hat
ist
Urteil
Revision
Angeklagten
insgesamt
aufzuheben
andere
Schwurgericht
tätige
Strafkammer
Landgerichts
erneuter
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
Wahl
Jäger