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529 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Strafsache
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
Oktober
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Diebstahls
Fällen
versuchten
Diebstahls
Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt
.
Tat
näher
ausgeführte
Sachrüge
Strafausspruch
betreffende
Verfahrensrügen
gestützte
Revision
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Fall
haben
Angeklagte
Mittäter
fremden
Pkw
arbeitsteilig
Geräte
ausgebaut
aufgeteilt
.
Angeklagte
hat
angegeben
habe
zwar
Kenntnis
Umstände
Mittäter
Tatort
gefahren
Tatbegehung
abgesichert
Teil
Beute
bekommen
selbst
ausgebaut
.
kann
offen
bleiben
Urteil
Revision
eingehend
behandelte
Differenz
Strafausspruch
sogar
Schuldspruch
bedeutsam
sein
könnte
Beweiswürdigung
Auffassung
Revision
rechtsfehlerfrei
ist
.
Feststellungen
beruhen
Angaben
Mittäters
Angaben
auch
anderen
Angeklagten
eingeräumten
Fall
Blick
Aussagen
weiteren
Mittäters
zutreffend
erwiesen
haben
.
ergänzend
ausgeführt
ist
Angeklagte
sei
Typ
abseits
wartet
ist
umgangssprachlich
formulierten
Erwägung
sichtlich
übrigen
Taten
gewonnenen
Erkenntnisse
verwiesen
.
Auch
sonst
ist
Schuldspruch
rechtsfehlerfrei
.
2
.
Gleiches
gilt
Strafausspruch
.
Revisionsvorbringen
bemerkt
Senat
:
Angeklagten
Fällen
tateinheitlich
Diebstahl
Last
gelegten
Sachbeschädigung
wurde
Hauptverhandlung
gemäß
verfahren
.
Angeklagten
verschuldeten
Schäden
sind
ausdrücklich
strafschärfend
berücksichtigt
.
Zusammenhang
macht
Revision
Mängel
geltend
:
Angeklagte
sei
mögliche
strafschärfende
Bewertung
Sachschäden
hingewiesen
worden
.
Fällen
seien
Schäden
näher
festgestellt
quantifiziert
worden
.
Sachbeschädigung
habe
Angeklagten
aber
nur
auch
weiteren
Fällen
Last
gelegen
;
Schäden
strafschärfend
berücksichtigt
seien
sei
besorgen
gemäß
§
behandelten
Schäden
betreffe
auch
Urteilsgründen
überprüfbar
dargelegt
seien
.
3
.
Vorbringen
bleibt
erfolglos
.
Vortrag
unterbliebenen
Hinweis
ist
widersprüchlich
;
Hinweis
wurde
erteilt
.
Ausführungen
unzulänglichen
Darlegung
Schäden
Urteilsgründen
heißt
Mangel
sei
unabhängig
Hervorhebung
hier
vorgenommen
Kammer
schiedenen
Tatteile
Hinweis
gemeint
:
mögliche
strafschärfende
Bewertung
gegeben
hat
.
ist
vorgetragen
Hinweis
erteilt
wurde
auch
doch
erteilt
wurde
.
tatsächlicher
Hinsicht
widersprüchliches
Vorbringen
Revisionsbegründung
sei
auch
unterschiedlichen
Zusammenhängen
kann
aber
schon
Ansatz
Grundlage
erfolgreichen
Verfahrensrüge
sein
NStZ
353
;
NStZ-RR
.
angeblich
unterbliebenen
Hinweis
gestützte
Rüge
geht
noch
ankäme
.
Rüge
bliebe
aber
auch
sonst
erfolglos
.
Protokoll
Hauptverhandlung
ergibt
Hinweis
Urteil
heißt
Vorsitzende
habe
Hinweis
erteilt
.
Revision
ist
Kern
gestützt
Hinweis
sei
wesentliche
Verfahrensförmlichkeit
§
nur
Hauptverhandlungsprotokoll
beweisbar
so
nähere
Begründung
auch
;
OLG
NStZ-RR
;
Beulke
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
aber
Urteilsgründe
978
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Senat
teilt
Auffassung
.
Maßgabe
Einzelfalls
erforderlicher
vgl.
NStZ
m.w
.
Hinweis
beabsichtigte
Verwertung
gemäß
§
§
ausgeschiedenem
Verfahrensstoff
Beweiswürdigung
Strafzumessung
ist
wesentliche
Verfahrensförmlichkeit
.
betrifft
Tatsachengrundlage
Urteils
.
anderweit
erforderlichen
Hinweis
wesentliche
Änderungen
tatsächlicher
Hinsicht
handelt
regelmäßig
wesentliche
Verfahrensförmlichkeit
vgl.
zusammenfassend
§
Rdn
.
.
.
.
hier
Rede
stehenden
ebenfalls
Tatsachen
betreffenden
Hinweis
kann
gelten
vgl.
Anm
.
aaO
;
Schimansky
283
;
Ergebnis
ebenso
Pelchen
.
Auch
Aufnahme
Hinweises
Dokumentation
Verfahrensgeschehen
eher
Urteil
geeignete
Hauptverhandlungsprotokoll
dennoch
zweckmäßig
ist
vgl.
Schimansky
aaO
ist
also
einzig
zulässige
Beweismittel
.
Urteilsgründe
ist
auch
Berücksichtigung
Revisionsvorbringens
zweifelhaft
Hinweis
hier
erteilt
wurde
.
ist
auch
ersichtlich
Urteil
Grunde
noch
Höhe
festgestellte
Schäden
strafschärfend
berücksichtigt
wurden
.
Allein
Angeklagten
nur
Fällen
Schäden
festgestellt
sind
ebenfalls
gemäß
§
Abs.
behandelte
Schäden
Last
lagen
folgt
.
Erhärtet
wird
ausdrücklich
jeweiligen
Beutewert
orientierten
Einzelstrafen
sonstigen
Taten
wertvolleren
Beute
Fällen
etwas
höher
sind
zusätzlich
noch
Schäden
ausdrücklich
festgestellt
strafschärfend
bewertet
sind
.
Wahl
Jäger