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393 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
StR
31
.
Mai
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Oktober
wird
verworfen
.
Jedoch
wird
Urteilsformel
dahingehend
berichtigt
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
verurteilt
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
verurteilte
Angeklagten
Freispruch
übrigen
"
gemeinschaftlichen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
gemeinschaftlichem
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
gemeint
ist
Tatmehrheit
Fällen
unerlaubten
täubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
"
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
ist
auch
Strafausspruchs
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Allerdings
bedarf
Urteilsformel
offensichtlichen
vgl.
S.
Richtigstellung
dahingehend
Fälle
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Tatmehrheit
Tateinheit
versehentlich
formuliert
weiteren
Tat
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
stehen
.
Generalbundesanwalt
Recht
anmerkt
ist
Mitteilung
Angeklagte
Mittäter
gemeinschaftlich
handelte
Urteilsformel
Fassung
notwendigen
Inhalt
allerdings
Ermessen
Gerichts
unterliegt
§
Abs.
Satz
entbehrlich
vgl.
BGHSt
287
;
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
II
.
Antrag
Generalbundesanwalts
oben
genannte
Urteil
aufzuheben
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
vermag
Senat
entsprechen
.
schriftlichen
Urteilsgründen
wird
§
StGB
zwar
ausdrücklich
genannt
.
Strafkammer
hat
Frage
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Angeklagten
aber
keineswegs
übersehen
erkennbar
überprüft
.
hat
festgestellt
auch
einschlägig
vorbestrafte
abhängige
Angeklagte
Jahren
Alkohol
Betäubungsmittel
konsumierte
zuletzt
verbrauchte
Gramm
Heroin
täglich
.
Therapie
absolvierte
bislang
.
Nunmehr
nahm
Kontakt
Drogenberatungsstelle
.
Gleichwohl
hat
Strafkammer
ersichtlich
Voraussetzungen
§
StGB
gegeben
erachtet
.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Hang
berauschende
Mittel
Übermaß
"
nehmen
bedeutet
Täter
Rauschmittel
Umfang
nimmt
Gesundheit
Leistungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
wird
.
Tendenz
Betäubungsmittelmißbrauch
Depravation
erhebliche
Persönlichkeitsstörung
reicht
Senat
NStZ-RR
;
Senat
NStZ-RR
39
;
Senat
NStZ
]
;
Senat
NStZ
jeweils
m.w
.
.
Anhaltspunkte
derartige
Auswirkungen
Drogenkonsums
Angeklagten
ergaben
Feststellungen
Strafkammer
persönlichen
Verhältnissen
insbesondere
Arbeitsleben
jedoch
.
Vielmehr
stellte
Landgericht
ausdrücklich
S.
Drogenkonsums
Hinweise
Depravation
schwere
Persönlichkeitsstörung
ergaben
.
Weitere
Darlegungen
bedurfte
vorliegenden
Fall
Seite
Antrag
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
gestellt
worden
war
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
Anordnung
Maßnahme
getroffenen
Feststellungen
aufdrängte
.
kann
auch
Frage
Berufung
fehlende
Hinzuziehung
Sachverständigen
gemäß
§
hier
Verfahrensrüge
bedurft
hätte
offen
bleiben
vgl.
NStZ
263
;
Herdegen
Karlsruher
Kommentar
Rdn
.
.
Senat
kann
Ablehnung
Teilaufhebungsantrags
§
StGB
ebenfalls
gemäß
§
Abs.
entscheiden
vgl.
NStZ-RR
]
;
Kuckein
Karlsruher
Kommentar
5
.
Aufl
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Hebenstreit