You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1514 lines
13 KiB

NAMEN
11
.
Oktober
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
11
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Hebenstreit
Dr.
Prof.
Dr.
Erster
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
1
.
Angeklagten
war
Anklage
Last
gelegt
worden
:
24
Juli
habe
Angeklagte
Praxisräumen
85-jährigen
Patienten
Folgenden
lung
Koloskopie
durchgeführt
.
sei
behandelnden
Urologen
erbeten
worden
Blut
Stuhl
befunden
hatte
.
18
Juli
Risiken
Untersuchung
aufgeklärt
worden
sei
habe
Einwilligungserklärung
Koloskopie
unterschrieben
.
Koloskopie
habe
normalen
Befund
Hinweis
Blutungsquelle
ergeben
.
Angeklagte
habe
entschlossen
Anschluss
skopie
Magenspiegelung
vorzunehmen
.
sei
Angeklagten
klar
gewesen
noch
Einfluss
Koloskopie
verabreichten
gestanden
sei
.
Zustand
sollte
aber
Durchführung
Magenspiegelung
genutzt
werden
erneute
Sedierung
vermeiden
.
Andererseits
habe
Einwilligung
Magenspiegelung
gegeben
sei
auch
zuvor
Eingriff
verbundenen
Risiken
aufgeklärt
worden
.
wirksame
Aufklärung
Abgabe
rechtsgültigen
Einwilligungserklärung
seien
jedoch
Zeitpunkt
Einflusses
verabreichten
Betracht
gekommen
.
sei
Angeklagten
auch
klar
gewesen
.
Dennoch
habe
Durchführung
Gastroskopie
begonnen
jedoch
scheiterte
Lage
war
Einführen
Endoskops
Speiseröhre
Schluckbewegungen
unterstützen
.
Angeklagte
habe
Endoskop
nur
ca.
einführen
können
.
konkreten
Untersuchungssituation
sei
Angeklagten
erfahrenen
Gastroenterologen
sofort
klar
gewesen
Untersuchung
innewohnende
bekannte
Risiko
Perforation
Speiseröhre
bekanntermaßen
ihrerseits
lebensbedrohlichen
Mittelfellentzündung
führen
könnte
signifikant
erhöht
gewesen
sei
.
Gleichwohl
habe
versucht
Entfernung
Endoskops
aufgefordert
hatte
einmal
leer
"
schlucken
sofort
erneut
Endoskop
einzuführen
.
Auch
zweiten
Anlauf
sei
Einführen
Untersuchungsgerätes
wiederum
nur
Länge
etwa
gelungen
.
Angeklagte
habe
beschlossen
zunächst
etwa
Stunden
zuzuwarten
dann
erneut
Untersuchung
anzugehen
.
Uhr
sei
Wirkung
zwischenzeitlich
nachgelassen
hatte
Angeklagten
weitere
Ampulle
Dormicum
gespritzt
worden
.
Einsetzen
Wirkung
Medikaments
habe
Angeklagte
erneut
Male
erfolglos
versucht
Endoskop
zuführen
.
Insoweit
habe
Angeklagte
jeweils
konkreten
Situation
Kauf
genommen
Risiko
Speiseröhrenperforation
verwirklichen
lebensbedrohliche
Mittelfellentzündung
erleiden
könne
gerade
85-jährigen
Patienten
hoher
Wahrscheinlichkeit
Tode
führen
könnte
.
Versuchen
sei
Angeklagten
eingeführte
Endoskop
Perforation
Speiseröhre
gekommen
absehbaren
weiteren
Folgen
26
Juli
Klinikum
durchgeführten
Operation
anschließender
scher
Behandlung
schließlich
3
.
September
verstorben
sei
.
Angeklagten
sei
bewusst
gewesen
Durchführung
Magenspiegelung
unmittelbar
Anschluss
Darmspiegelung
medizinisch
indiziert
gewesen
sei
.
Magenspiegelung
hätte
erfolgter
Aufklärung
Einwilligung
jederzeit
später
durchgeführt
werden
können
Indikation
ergeben
hätte
.
Hinblick
Speiseröhrenperforation
hieraus
ergebenden
Tode
führenden
Komplikationen
habe
Angeklagte
wenigstens
fahrlässig
gehandelt
.
Anklage
ging
Verbrechen
Körperverletzung
Todesfolge
§
StGB
.
2
.
Landgericht
hat
"
teilweiser
Abweichung
Anklage
S.
Hauptverhandlung
u.a.
folgende
Feststellungen
getroffen
:
ergebnislosen
Befund
Darmspiegelung
hat
Angeklagte
ausschließbar
bevorstehende
Magenspiegelung
aufgeklärt
auch
Zustimmung
eingeholt
.
Allerdings
war
andauernden
Sedierung
Lage
rechtserheblicher
Weise
Magenspiegelung
einzuwilligen
Angeklagte
auch
erkannte
.
Gleichwohl
führte
Untersuchung
mindestens
chen
Schluckbeschwerden
gelang
Endoskop
einzuführen
.
Pause
ca.
Stunden
wurden
mindestens
weitere
erfolglose
Versuche
unternommen
zuvor
nachlassenden
Wirkung
Sedierung
zusätzliches
Dormicum
injiziert
wurde
.
Versuche
kam
Perforation
Speiseröhre
festgestellt
werden
kann
Versuche
geschah
.
Angeklagte
wollte
sofortigen
Durchführung
Magenspiegelung
nochmalige
Anreise
.
nüchternen
Zustand
ersparen
.
ging
Vorgehensweise
einverstanden
sein
würde
.
Tatsächlich
hätte
auch
Einwilligung
erklärt
Maßnahme
ordnungsgemäß
Notwendigkeit
Risiken
möglichen
Komplikationen
aufgeklärt
worden
wäre
.
wurde
25
Juli
Klinikum
eingewiesen
26
Juli
Speiseröhre
operiert
.
befand
bereits
Weg
Besserung
schließlich
Komplikationen
u.a.
Lungenentzündung
Mediastinalabszess
kam
schließlich
Multiorganversagen
Tod
3
.
September
führten
.
ist
auszuschließen
Rahmen
stationären
Aufenthalts
Klinikum
Fehlern
kam
Leben
ordnungsgemäßer
Behandlung
hätte
gerettet
werden
können
.
So
wurde
möglicherweise
lange
falsches
verwendet
spät
ausgetauscht
.
Allerdings
wäre
Angeklagten
verursachte
Verletzung
Speiseröhre
Krankenhausaufenthalt
einhergehenden
Komplikationen
gekommen
.
3
.
Auffassung
Strafkammer
liegt
strafbares
Verhalten
Angeklagten
.
ärztliche
Handeln
sei
"
hypothetische
Einwilligung
"
gerechtfertigt
vorwerfbare
Fehler
versuchten
Durchführung
Magenspiegelung
seien
Angeklagten
nachzuweisen
.
Strafkammer
zieht
verschiedenen
Indizien
Schluss
sofortigen
Magenspiegelung
zugestimmt
hätte
wirksam
aufgeklärt
worden
wäre
.
ist
Meinung
Strafbarkeit
StGB
auch
dann
Betracht
käme
Rechtfertigung
"
hypothetische
Einwilligung
"
ausginge
.
Angeklagten
verursachte
Verletzung
beruhe
Fahrlässigkeit
sei
Magenspiegelung
immanente
Komplikation
.
Strafbarkeit
fahrlässiger
Tötung
§
StGB
komme
ebenfalls
Betracht
Angeklagten
Sorgfaltspflichtverletzung
treffe
.
Allein
Feststellung
Speiseröhrenperforation
könne
noch
fehlerhaftes
Verhalten
Angeklagten
geschlossen
werden
.
4
.
freisprechende
Urteil
richten
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
Ehefrau
;
vgl.
auch
§
Abs.
Nr.
.
rügen
Verletzung
materiellen
Rechts
erstreben
Verurteilung
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
§
StGB
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
II
.
angefochtene
Urteil
war
Staatsanwaltschaft
Nebenklägerin
erhobene
Sachrüge
Feststellungen
aufzuheben
.
1
.
Urteil
Landgerichts
entspricht
bereits
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
freisprechendes
Urteil
stellen
sind
.
Freispruch
tatsächlichen
Gründen
Landgericht
erster
Linie
abstellt
muss
Begründung
Urteils
so
abgefasst
sein
Revisionsgericht
überprüfen
kann
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
hat
Tatrichter
Regel
Tatvorwurf
Einlassung
Angeklagten
zunächst
geschlossenen
Darstellung
Tatsachen
objektiven
Tatgeschehen
festzustellen
erwiesen
hält
Beweiswürdigung
darlegt
Gründen
Schuldspruch
erforderlichen
zusätzlichen
Feststellungen
objektiven
subjektiven
Tatseite
getroffen
werden
konnten
.
.
;
vgl.
Einzelnen
Urteil
30
.
Juni
StR
.
Mindestanforderungen
Darstellung
freisprechenden
Urteils
sind
hier
erfüllt
.
fehlt
bereits
geschlossenen
Darstellung
festgestellten
Tatsachen
.
Landgericht
setzt
Wiedergabe
Feststellungen
erst
erfolgten
Darmspiegelung
schildert
Geschehene
sehr
kurz
.
Senat
kann
beurteilen
Landgericht
Übrigen
Mitteilung
Anklagevorwurfs
bekannten
weiteren
Feststellungen
getroffen
hat
Formulierung
teilweiser
Abweichung
Anklage
"
hindeuten
könnte
.
So
wird
u.a.
festgestellt
Angeklagten
Schmerzen
Brustbereich
geklagt
hat
.
Ausführungen
Beweiswürdigung
können
zwar
einzelne
weitere
Feststellungen
entnommen
werden
Deutlichkeit
geschlossene
Darstellung
hinreichend
ersichtlich
wird
.
Einlassung
Angeklagten
wird
auch
vorab
erforderlich
geschlossen
dargelegt
wird
nur
vereinzelt
Beweiswürdigung
gestreift
.
-9-
Senat
ist
schon
gehindert
angefochtene
Urteil
umfassend
abschließend
Rechtsfehler
untersuchen
.
2
.
Beweiswürdigung
selbst
leidet
durchgreifenden
Rechtsfehlern
.
Revisionsgericht
hat
grundsätzlich
hinzunehmen
Tatgericht
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Tatbegehung
überwinden
vermag
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Tatgericht
unterlaufen
sind
.
ist
sachlichrechtlicher
Hinsicht
etwa
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
Rechtsfehlerhaft
ist
auch
Tatgericht
Beweiswürdigung
beschränkt
einzelnen
gesondert
prüfen
jeweiligen
Beweiswert
prüfen
Gesamtabwägung
Täterschaft
sprechenden
Umstände
vorzunehmen
.
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
unterliegt
ferner
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
worden
sind
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
7
.
Juni
.
Beweiswürdigung
"
hypothetischen
Einwilligung
"
ist
bereits
widersprüchlich
.
Kammer
hat
klaren
Ausführungen
Sachverständigen
angeschlossen
verabreichten
Aufklärung
mangelnder
Aufnahmefähigkeit
möglich
war
S.
.
Gleichwohl
leitet
Gesprächen
unmittelbar
Magenspiegelung
"
weiteres
unerhebliches
Indiz
Geschädigte
sofortigen
Magenspiegelung
zugestimmt
hätte
wirksam
aufgeklärt
worden
wäre
S.
.
punkt
aufklärungsfähig
war
kann
Verhalten
auch
Indiz
Einwilligung
hergeleitet
werden
.
S.
Zusammenhang
Angaben
Arzthelferin
wiedergegeben
werden
ist
enthalten
ist
vgl.
oben
unklar
Strafkammer
Glaubhaftigkeit
Aussage
überzeugt
ist
werden
maßgeblichen
Einzelheiten
Gespräche
mitgeteilt
.
Einschätzung
Zeugin
sei
nachlassenden
Wirkung
Sedierung
ansprechbar
"
gewesen
lässt
auch
Ausführungen
Sachverständigen
Einklang
bringen
Aufklärung
mangelnder
Aufnahmefähigkeit
möglich
war
.
Widerspruch
Angaben
Sachverständigen
Kammer
aber
ausdrücklich
folgen
will
S.
geht
Sedierung
lediglich
Amnesie
eingetreten
war
S.
Verständigung
aber
möglich
war
.
Fehlende
Aufnahmefähigkeit
ist
aber
grundsätzlich
Amnesie
unterscheiden
.
War
jedenfalls
zunächst
festgestellt
Aufnahmefähigkeit
entsprechende
Aufklärung
vorhanden
konnte
wirksame
Einwilligung
erteilen
durfte
auch
Verhalten
derartiger
Schluss
gezogen
werden
.
Senat
kann
bereits
hier
sicher
ausschließen
widersprüchlichen
Überlegungen
Tatrichters
diesbezügliche
Beweiswürdigung
beruht
zumal
hierin
"
unerhebliches
Indiz
S.
gesehen
wird
.
Landgericht
ist
Rahmen
Begründung
Annahme
"
hypothetischen
Einwilligung
"
rechtsfehlerhaft
unzutreffenden
Ausgangspunkt
ausgegangen
.
Feststellung
auch
Magenspiegelung
grundsätzlich
indiziert
war
sagt
Untersuchung
eilig
erfolgen
musste
vorherige
Einwilligung
holt
werden
konnte
.
Wahrung
Persönlichkeit
Patienten
erforderliche
Selbstbestimmungsrecht
vgl.
u.a.
Urteil
4
.
Oktober
BGHSt
steht
voreiligen
ärztlichen
Maßnahme
zumal
hier
dringende
Heilbehandlung
lediglich
Untersuchung
Diagnosegründen
handelt
.
war
Überzeugungsbildung
einzustellen
.
Beweiswürdigung
ist
auch
lückenhaft
.
Strafkammer
teilt
Einlassung
Angeklagten
sei
Notfall
ausgegangen
Schmerzen
Brustbereich
geklagt
habe
S.
.
Tatrichter
glaubhaft
angesehen
auch
festgestellt
hat
lässt
Urteilsgründen
sicher
entnehmen
.
Bejahendenfalls
hätte
Landgericht
erörtern
müssen
Umstand
Annahme
Einwilligung
hier
schon
entgegengestanden
hätte
Angeklagte
Magenspiegelung
Einführung
Endoskops
Speiseröhre
vornehmen
wollte
hatte
.
Möglicherweise
hätte
Zeitpunkt
Magenspiegelung
gewünscht
wäre
allenfalls
anderen
Untersuchungsmethode
einverstanden
gewesen
.
3
.
Senat
kann
insgesamt
ausschließen
aufgezeigten
Rechtsfehlern
freisprechende
Urteil
beruht
.
konnte
schon
verneint
werden
neue
Tatrichter
andere
Feststellungen
treffen
kann
Strafbarkeit
Angeklagten
sei
§
StGB
sei
§
StGB
sei
§
StGB
ergeben
können
.
Strafbarkeit
ist
auch
Hinblick
Hilfserwägungen
Strafkammer
S.
fehlenden
Fahrlässigkeit
Sorgfaltspflichtverstoß
Angeklagten
vornherein
verneinen
.
Tatrichter
angehörten
Sachverständigen
äußern
sammenhang
Risiko
Perforation
Speiseröhre
erhöht
ist
Patient
bereits
Schmerzen
Schluckbeschwerden
hat
.
.
neue
Tatrichter
wird
Gelegenheit
haben
beachten
:
Ergeben
neuen
Feststellungen
Angeklagte
Einwilligung
glaubte
kommt
Strafbarkeit
§
StGB
Betracht
spezifische
Gefährlichkeit
kausalen
Körperverletzung
Todesfolge
niedergeschlagen
hat
Angeklagten
Folge
wenigstens
Fahrlässigkeit
Last
liegt
§
StGB
.
Verbotsirrtum
ist
dann
gegeben
Arzt
Fehlen
Einverständnisses
möglich
Eingriff
aber
zulässig
hält
medizinisch
geboten
ist
;
Vermeidbarkeit
Irrtums
ist
jedoch
"
kaum
je
zweifelhaft
"
vgl.
u.a.
Urteil
4
.
Oktober
BGHSt
225
;
vgl.
Einzelnen
auch
Fischer
StGB
58
.
Aufl
.
.
§
.
Wird
hingegen
festgestellt
Angeklagte
irrig
angenommen
hat
hätte
vorheriger
Befragung
Erweiterung
zugestimmt
so
liegt
Erlaubnistatbestandsirrtum
entsprechend
§
StGB
behandeln
ist
vgl.
Urteil
5
Juli
NStZ-RR
;
Urteil
29
.
Juni
NStZ
35
;
Beschluss
25
.
März
BGHSt
.
.
Rechtswidrigkeit
entfällt
Patient
wahrheitsgemäßer
Aufklärung
tatsächlich
durchgeführte
Operation
eingewilligt
hätte
vgl.
u.a.
Urteil
20
.
Januar
NStZ
.
ordnungsgemäßer
Aufklärung
Einwilligung
unterblieben
wäre
ist
Arzt
weisen
.
Verbleiben
Zweifel
so
ist
Grundsatz
dubio
Gunsten
Arztes
auszugehen
Einwilligung
auch
ordnungsgemäßer
Aufklärung
erfolgt
wäre
vgl.
Beschluss
15
.
Oktober
.
Betracht
kommt
dann
aber
Bestrafung
fahrlässiger
Tötung
§
StGB
Todesfolge
individuell
vorhersehbar
vermeidbar
war
zumindest
fahrlässiger
Körperverletzung
§
StGB
.
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger