You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

113 lines
948 B

BESCHLUSS
4
Juli
Strafsache
bewaffneten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Senat
bemerkt
ergänzend
:
festgestellten
räumlichen
Umstände
Zusammenhang
Urteilsgründe
belegen
noch
hinreichend
anders
Revision
zitierten
Sache
NStZ
Angeklagte
Falle
S.
Waffe
bewußt
gebrauchsbereit
verfügbar
hatte
jederzeit
jedenfalls
bestimmten
Phase
Handeltreibens
bedienen
konnte
Abs.
Nr.
;
vgl.
BGHSt
8)
.
war
auch
Senat
erforderlich
gehaltene
sog.
qualifikationsspezifische
Gefahrzusammenhang
Bewaffnung
Handeltreiben
objektiv
konkret
gegeben
vgl.
Senat
Beschluß
3
.
April
.
Wahl
Boetticher
Herr
RiBGH
Schluckebier
befindet
Urlaub