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1.6 KiB

BESCHLUSS
12
.
August
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
August
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Tiengen
17
.
Mai
zuerkannte
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
wird
verworfen
.
Kosten
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Mordes
freigesprochen
Entschädigung
einzelnen
aufgeführte
Strafverfolgungsmaßnahmen
insbesondere
Untersuchungshaft
zuerkannt
§
Abs.
Satz
StrEG
.
Staatsanwaltschaft
hat
Urteil
Revision
Entschädigungsentscheidung
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
sofortigen
Beschwerde
heißt
Rahmen
Revisionsbegründung
lediglich
insoweit
solle
Revisionsurteil
abgewartet
werden
.
2
.
Senat
hat
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
heute
unbegründet
verworfen
.
ist
zugleich
Entscheidung
sofortige
Beschwerde
berufen
§
Abs.
Satz
StrEG
Verbindung
Abs.
Satz
.
Ausspruch
Entschädigung
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
wäre
gegenstandslos
Senat
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
hätte
vgl.
Franke
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
m
.
.
Gründe
Basis
Urteils
richts
Bestand
Entschädigungsentscheidung
Frage
stellen
könnten
vgl.
§
Staatsanwaltschaft
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
sind
bleibt
Rechtsmittel
erfolglos
.
3
.
Senat
weist
folgendes
:
Urteil
17
.
Mai
wurde
auch
damalige
Mitangeklagte
freigesprochen
wurde
ebenfalls
Entschädigung
zuerkannt
.
Auch
insoweit
hatte
Staatsanwaltschaft
Revision
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Revision
hat
noch
Landgericht
zurückgenommen
sofortige
Beschwerde
.
Entscheidung
Rechtsmittel
ist
Oberlandesgericht
berufen
vgl.
Franke
aaO
Rdn
.
m
.
.
Wahl
Schluckebier