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538 lines
4.4 KiB

BESCHLUSS
31
.
März
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
März
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Kempten
30
November
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
hat
Entziehungsanstalt
untergebracht
Schmerzensgeldzahlung
Geschädigten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
ausschließlich
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Wegfall
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
bleibt
Übrigen
erfolglos
§
Abs.
.
2
.
landgerichtlichen
Feststellungen
war
Angeklagte
24
.
Oktober
Uhr
Spielhalle
verwiesen
worden
Automaten
steckende
Geld
anderen
Gastes
eigenmächtig
verspielt
hatte
.
Frust
unbekannten
zufällig
begegnenden
zusammenzuschlagen
.
deutlich
alkoholisiert
war
hatte
Angeklagte
Steuerungsfähigkeit
beeinträchtigende
Blutalkoholkonzentration
Promille
.
Folge
schlug
trat
Angeklagte
Zufallsopfer
derart
Gesicht
Frakturen
regungslos
röchelnd
Boden
liegen
blieb
mehrfach
operiert
werden
musste
.
persönlichen
Verhältnissen
Angeklagten
hat
Landgericht
festgestellt
:
ist
Oktober
übergesiedelt
.
ersten
Monaten
hier
auch
zuvor
Herkunftsland
hat
fast
Tag
Bier
Wodka
konsumiert
betrunken
war
.
Bereits
Folge
hat
Alkoholkonsum
reduziert
Probleme
Zusammenhang
Schlägereien
bekam
verurteilt
wurde
.
Vorstrafen
Angeklagten
letztmals
2
.
Januar
straffällig
geworden
ist
liegen
dementsprechend
u.a.
Jahr
jeweils
Alkoholeinfluss
begangene
Geldstrafen
je
Tagessätzen
zweimonatigen
Freiheitsstrafe
geahndete
Körperverletzungen
zugrunde
.
jetzigen
Tat
hat
Alkoholkonsum
halbe
Bier
Tagen
Woche
reduziert
Wochenenden
lediglich
noch
Kreis
Familie
Alkohol
getrunken
.
Angeklagte
hat
Ende
geheiratet
lebt
Frau
Folgejahr
geborenen
Tochter
.
Ende
ist
ununterbrochen
Firma
angelernter
Fassadenbauarbeiter
beschäftigt
.
3
.
Landgericht
bejahten
Voraussetzungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
liegen
.
fehlt
jedenfalls
Hang
Alkohol
Übermaß
nehmen
.
braucht
Senat
Frage
gefährliche
Körperverletzung
hier
Symptomtat
.
.
StGB
angesehen
werden
könnte
nachzugehen
.
Hang
.
.
StGB
liegt
nämlich
nur
chronische
Sucht
beruhende
körperliche
Abhängigkeit
gegeben
ist
bestehen
Anhaltspunkte
körperliche
Abhängigkeit
eingewurzelte
psychische
Disposition
zurückgehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
besteht
immer
wieder
Alkohol
andere
berauschende
Mittel
konsumieren
zwar
Übermaß
.
wäre
bejahen
Angeklagte
allein
Betracht
kommenden
psychischen
Abhängigkeit
sozial
gefährdet
gefährlich
erschiene
.
sog.
Beschaffungstat
begangen
hat
vgl.
Urteil
10
November
NStZ
könnte
indiziell
hindeuten
Angeklagte
Alkohol
Umfang
nehmen
würde
Gesundheit
Leistungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
wird
vgl.
Beschluss
6
November
StGB
Hang
;
Beschluss
6
November
NStZ
Beschluss
1
.
April
.
lässt
Urteil
entnehmen
.
Landgericht
hat
vielmehr
festgestellt
Angeklagte
Ende
Unterbrechung
selben
Arbeitgeber
Fassadenbau
arbeitet
bereits
etwa
Jahre
zuvor
also
Alter
Jahren
gelungen
war
Alkohol
trinken
.
Angeklagte
lebt
Jahren
Familie
.
Auch
Umstand
Anschluss
Monate
Urteil
begangene
Tat
Alkoholkonsum
durchaus
steuern
nämlich
halbe
Bier
Tagen
Woche
erneut
reduzieren
Wochenenden
lediglich
noch
Kreis
Familie
getrunkenen
Alkohol
beschränken
konnte
spricht
psychische
Abhängigkeit
vgl.
Beschluss
13
.
Juni
.
Tat
selbst
hat
Angeklagte
nur
geringfügig
alkoholisiert
insbesondere
erhebliche
kung
Steuerungsfähigkeit
verübt
.
maßgeblich
Feststellung
Hanges
Zeitpunkt
Urteils
ist
kam
Jahr
Alkoholeinfluss
begangenen
Körperverletzungen
Ansicht
Landgerichts
maßgebliche
Bedeutung
mehr
.
ist
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
Raum
.
4
.
Landgericht
Beurteilung
Hanges
wesentlichen
Umstände
festgestellt
hat
kann
Senat
vorliegend
ausschließen
neue
Verhandlung
Feststellungen
ergeben
könnte
anderes
Ergebnis
rechtfertigen
würden
.
erkennt
entsprechend
§
Abs.
Wegfall
Unterbringungsanordnung
vgl.
Beschluss
6
November
NStZ
.
5
.
Teilerfolges
Revision
hält
Senat
unbillig
Angeklagten
vollen
Rechtsmittelkosten
belasten
Abs.
.
ist
erkennbar
Angeklagte
Urteil
angefochten
hätte
Unterbringung
abgesehen
worden
wäre
vgl.
aaO
.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
ist
Urlaubsabwesenheit
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Rothfuß
Rothfuß