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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 624/13
vom
15. April 2015
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den
Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen.
Wert: 335 €
Gründe:
I.
1
Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich die Staatskasse gegen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von
Dolmetscherkosten. Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die
Aufgaben nach § 158 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist
ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat sodann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche in Höhe von
334,80 € (netto) beglichen worden ist.
2
Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Dolmetscherauslagen Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass
die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des Verfahrensbeistands
mit abgedeckt seien. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung
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nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Das Oberlandesgericht hat
die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse.
II.
3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
4
Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Dolmetscher angemeldeten Kosten. Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm
auch nicht angemeldeten - Dolmetscherkosten dagegen nicht erstattet worden,
vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale, welche nicht Gegenstand des
Rechtsmittelverfahrens ist. Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß §§ 1, 4 JVEG
handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4
Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im
Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht werden können, ist hierfür unerheblich.
-4-
5
Durch die - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schließlich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluss vom
11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN).
Dose
Klinkhammer
Botur
Günter
Guhling
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 460 F 9343/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 -